04. Juni 2026

Haftung für AI - Gerichte in der EU greifen durch

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Wenn KI-Chatbots lügen, haften Unternehmen: Wegweisendes deutsches Urteil zur Zurechnung von AI-Aussagen

  • Dr. Martin Eckert

    Legal Partner

OLG Hamm, Urteil vom 12.05.2026 – I-4 UKl 3/25 (nicht rechtskräftig)

Das Gericht verurteilte eine Schönheitsklinik zur Unterlassung, da ihr Chatbot falsche Aussagen über die Ärzte traf. Die Schönheitsklinik setzte auf ihrer Website einen KI-Chatbot ein, der Termine vereinbaren und Fragen beantworten sollte. Auf Nachfrage antwortete der Bot, die beiden Geschäftsführer seien „Fachärzte für plastische und ästhetische Chirurgie" bzw. „Fachärzte für ästhetische Medizin" – Titel, die die beiden Ärzte tatsächlich nicht führten. Der Chatbot wurde zwar abgeschaltet, eine Unterlassungserklärung gab das Unternehmen aber nicht ab. Das OLG Hamm verurteilte das Unternehmen daher zur Unterlassung.

Das Gericht wertete die unrichtigen Chatbot-Antworten als eigene irreführende geschäftliche Handlungen des Unternehmens nach § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG.

Der Senat stellte dazu zwei Punkte klar:

    • Der Chatbot ist nicht als „Dritter" im Sinne des Wettbewerbsrechts zu sehen. Er ist Teil der geschäftlichen Organisation des Unternehmens – seine Aussagen werden dem Betreiber zugerechnet.
    • Auch eine korrekte Programmierung verhindert die Haftung nicht. Selbst wenn der Chatbot ausschliesslich mit zutreffenden Datensätzen trainiert wurde, hat das Unternehmen für die Falschangaben einzustehen.

Das bedeutet, dass sich Unternehmen beim Einsatz von KI-Chatbots nicht allein auf die Erfüllung wettbewerbsrechtlichen Verkehrssicherungspflichten zurückziehen können.


Das Urteil nimmt damit eine klare Position in der bisherigen Frage ein, wem halluzinierte oder fehlerhafte KI-Antworten zugerechnet werden – dem Unternehmen, dem KI-Anbieter oder „niemandem"? Nach dem OLG gilt zumindest für das Wettbewerbsrecht: Wer einen Chatbot auf seiner Seite einsetzt, trägt das Halluzinationsrisiko selbst.

Das Urteil ist zwar im Wettbewerbsrecht ergangen, die dahinterstehende Wertung – «Wer den Bot einsetzt, verantwortet seinen Output» – kann aber auf weitere Rechtsbereiche übertragbar sein:

  • Datenschutzrecht (DSGVO): Auch bei automatisiert erzeugten personenbezogenen Aussagen (z. B. Falschangaben über Kundinnen/Kunden, Bewerbende, Mitarbeitende) kann der Verantwortliche für die Richtigkeit verantwortlich sein. Daneben greifen Informationspflichten nach Art. 13/14 DSGVO und – bei automatisierten Einzelentscheidungen – Art. 22 DSGVO.
    • KI-Verordnung (KI-VO/AI Act): Art. 50 Abs. 1 KI-VO verpflichtet ab dem 02.08.2026, Nutzer transparent darauf hinzuweisen, dass sie mit einer KI kommunizieren.
    • E-Commerce / Verbraucherrecht: Falsche Produkt-, Preis- oder Lieferaussagen können, neben abmahnfähigen Verletzungen von Informationspflichten, auch zu vertraglichen Bindungen, Gewährleistung, Schadensersatz oder Bussgeldern (UWG, PAngV) führen.
    • Allgemeines Haftungsrecht: Persönlichkeitsrechte Dritter, Urheberrecht und Markenrecht können bei Chatbot-Ausgaben ebenso berührt sein und Ansprüche der Betroffenen ergeben.

In der Praxis empfiehlt sich daher beim Einsatz von Chatbots & KI-Assistenten sowohl technisch als auch organisatorisch eine engmaschige Kontrolle der Zulässigkeit und Richtigkeit des Outputs. Dies wird am ehesten durch eine Kombination mehrerer Massnahmen erreicht werden können (z.B. Themenfilter, Guardrails, Eskalation an menschliche Kontrolle, laufendes Monitoring und Stichproben).
Wegen der besonderen Bedeutung für die Fragen zur Zurechnung von Falschangaben von Chatbots, hat der Senat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

(Autor: Dr. Marian Klingebiel, UNVERZAGT Law, Hamburg, Deutschland)

Die schweizerische Optik zur Haftung für und Zuordnung von AI:

Schweizerische Gerichte dürften gestützt auf das schweizerische UWG zu einer ähnlichen Beurteilung kommen. Urteile liegen m.W. noch keine vor. Ganz allgemein: Beim Einsatz von Chatbots & KI-Assistenten entstehen Risiken, mit denen Unternehmen adäquat umgehen müssen und für die sie – je nach Konstellation - einzustehen haben. Es gilt auch bei der AI: cura in eligendo, instruendo und custodiendo. Beim Einsatz von AI muss der Geschäftsherr sorgfältig das AI-Tool auswählen, die Nutzung sachgerecht organisieren und den Output überwachen.