22. Juni 2026

Mindestlohn in der Schweiz auf dem Vormarsch

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Überblick über Mindestlöhne in der Schweiz und neue Entwicklungen bei kantonalen und kommunalen Regelungen nach Bundesgerichtsurteil 2026.

  • Martina Aepli

    Legal Partner
  • Marina Bosch

    Junior Legal Associate

Obwohl die Einführung eines nationalen Mindestlohns 2014 deutlich an der Urne scheiterte, haben sich Mindestlöhne in der Schweiz seither zunehmend etabliert. Neben Mindestlöhnen in Gesamtarbeits- und Normalarbeitsverträgen bestehen heute in mehreren Kantonen gesetzliche Lohnuntergrenzen. Mit seinen Urteilen vom 12. Mai 2026 hat das Bundesgericht nun auch den Weg für kommunale Mindestlöhne frei gemacht.

Dieser Artikel soll einen Überblick über verschiedene Arten und Ebenen von Mindestlöhnen in der Schweiz geben – das Team von MME steht Ihnen bei Fragen oder für tiefergehende Informationen sehr gerne zur Verfügung.

Mindestlöhne in Gesamt- und Normalarbeitsverträgen

Die häufigste Form von Mindestlöhnen in der Schweiz findet sich in Gesamtarbeitsverträgen (GAV). Diese werden in der Regel zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden ausgehandelt und regeln die Arbeitsbedingungen innerhalb einer bestimmten Branche oder eines Berufs. Häufig enthalten sie verbindliche Lohnuntergrenzen. Damit ein GAV und die darin festgelegten Mindestlöhne zur Anwendung gelangen, müssen grundsätzlich sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer den vertragsschliessenden Verbänden angehören. Unter bestimmten Voraussetzungen können GAV jedoch vom Bundesrat (bei nur kantonalem Geltungsbereich von der kantonalen Behörde) auf Antrag der vertragsschliessenden Parteien für allgemeinverbindlich erklärt werden. Durch die Allgemeinverbindlicherklärung wird ein GAV und die darin enthaltenen Mindestlohnregelungen auf alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer einer bestimmten Branche oder eines Berufs ausgedehnt. Stand Mitte 2026 sind schweizweit über 80 allgemeinverbindlich erklärte GAV in Kraft.

Liegt kein GAV mit zwingenden Mindestlohnregelungen vor oder erfüllt ein solcher die Voraussetzungen für eine Allgemeinverbindlicherklärung nicht, kann ein Normalarbeitsvertrag (NAV) erlassen werden, wobei bei kantonsübergreifendem Geltungsbereich der Bundesrat und ansonsten die kantonalen Behörden zuständig sind. Ein Normalarbeitsvertrag mit zwingenden Mindestlöhnen kann von einer sogenannten tripartiten Kommission beantragt werden, die sich aus Vertretern der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer sowie des Staates zusammensetzt, wenn in einer Branche oder einem Beruf die orts-, berufs- oder branchenüblichen Löhne wiederholt in missbräuchlicher Weise unterboten werden. Auf Bundesebene besteht ein einziger NAV, der für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Hauswirtschaft, in der gesamten Schweiz (mit Ausnahme des Kantons Genf) einen Bruttomindestlohn von CHF 20.35 (bzw. je nach Ausbildung bis zu CHF 24.55) pro Stunde festlegt.

Kantonaler Mindestlohn

Derzeit kennen die Kantone Neuenburg, Jura, Genf, Tessin und Basel-Stadt Lohnuntergrenzen. Die Höhe der Mindestlöhne variiert dabei je nach Kanton erheblich und reicht von rund CHF 20.00 brutto pro Stunde im Tessin bis zu rund CHF 24.50 pro Stunde in Genf. Der Kanton Neuenburg spielte hierbei eine Vorreiterrolle: Bereits 2011 nahm die Stimmbevölkerung eine Volksinitiative an, welche die Einführung eines kantonalen Mindestlohns in der Kantonsverfassung verankerte. Die Umsetzung verzögerte sich jedoch erheblich, da die entsprechenden Ausführungsbestimmungen gerichtlich angefochten wurden. Erst mit dem Grundsatzentscheid BGE 143 I 403 aus dem Jahr 2017 bestätigte das Bundesgericht die Rechtmässigkeit des neuenburgischen Mindestlohns und ebnete damit den Weg für die Einführung kantonaler Mindestlöhne in weiteren Kantonen.

Im Zentrum des Verfahrens stand die Frage, ob ein kantonaler Mindestlohn mit der Wirtschaftsfreiheit vereinbar ist und ob er gegen den Grundsatz des Vorrangs des Bundesrechts verstösst. Hinsichtlich der Wirtschaftsfreiheit führte das Bundesgericht aus, dass ein moderater Mindestlohn, der der Armutsbekämpfung und der Verhinderung von «Working Poor» dient, eine zulässige sozialpolitische Massnahme darstellt und deshalb nicht gegen die Wirtschaftsfreiheit verstösst. Auch einen Verstoss gegen den Grundsatz des Vorrangs des Bundesrechts verneinte das Bundesgericht. Kantonale Mindestlöhne haben sich nach diesem Entscheid etabliert und breiten sich langsam aus. Zuletzt hat Mitte Juni 2026 auch der Kanton Waadt der Einführung eines Mindestlohns zugestimmt.

Kommunaler Mindestlohn

Bereits im Juni 2023 stimmten die Stimmberechtigten der Städte Zürich und Winterthur der Einführung kommunaler Mindestlöhne zu. Die entsprechenden Mindestlohnverordnungen wurden jedoch angefochten und vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich aufgehoben, da dieses sie als mit dem kantonalen Recht unvereinbar erachtete. Mit Urteil vom 12. Mai 2026 gab das Bundesgericht den Städten jedoch grünes Licht und bestätigte die Zulässigkeit kommunaler Mindestlöhne im Kanton Zürich. Im Zentrum des Verfahrens stand die Frage, ob Gemeinden wie die Stadt Zürich überhaupt befugt sind, Mindestlöhne einzuführen. Das Bundesgericht bejahte dies, obwohl die Zürcher Kantonsverfassung keine Grundlage für die Einführung von Mindestlöhnen enthält. Es hielt fest, dass – jedenfalls im Kanton Zürich – eine öffentliche Aufgabe auch ohne Grundlage in der Kantonsverfassung übernommen werden kann und kam zum Schluss, dass Gemeinden im Kanton Zürich öffentliche Aufgaben grundsätzlich selbst wahrnehmen dürfen, sofern sie diese ebenso zweckmässig erfüllen können wie der Kanton. Die Bekämpfung von «Working Poor» durch Mindestlohnregelungen könne von Städten wie Zürich oder Winterthur aufgrund ihrer Nähe zu den lokalen Verhältnissen ebenso wirksam wahrgenommen werden. Eine abschliessende kantonale Regelung im Bereich der Sozialhilfe oder Armutsbekämpfung, welche die Kompetenz der Gemeinden ausschliessen würde, besteht nach Auffassung des Bundesgerichts ebenfalls nicht.

Zürich und Winterthur können ihre Bruttomindeststundenlöhne von CHF 23.90 bzw. CHF 23.00 nun einführen und damit gemeinsam mit Luzern, wo seit dem 1. Januar 2026 ein kommunaler Mindestlohn von CHF 22.75 brutto gilt, die Entwicklung kommunaler Mindestlöhne in der Schweiz weiter vorantreiben.