Ab 1.1.2026 steigt der steuerliche Fahrkostenabzug auf CHF 0.75 pro km. Wir zeigen die Auswirkungen auf Spesenreglemente und Arbeitgeberpflichten auf.
In der Berufskostenverordnung wurde per 1. Januar 2026 der steuerliche Abzug für natürliche Personen für die Benützung des privaten Autos von CHF 0.70 auf CHF 0.75 pro Fahrkilometer erhöht.
Nachfolgend zeigen wir kurz auf, ob diese Änderung Auswirkungen auf bestehende Spesenreglemente (Entschädigung für die Benützung des privaten Autos für geschäftliche Fahrten) hat und ob der Arbeitgeber verpflichtet ist, diesen Kilometeransatz zu übernehmen.
Die Erhöhung des Fahrtkostenabzugs in der Berufskostenverordnung per 1.1.2026 führt dazu, dass der Arbeitnehmer einen erhöhten steuerlich Fahrkostenabzug bei der Benützung des Privatautos für den Arbeitsweg geltend machen kann. Dies jedoch nur dann, wenn er die Voraussetzungen dazu erfüllt. Zudem ist der Fahrkostenabzug stark limitiert (z.B. beträgt dieser bei der direkten Bundessteuer maximal CHF 3'300, die kantonalen Maximalbeträge variieren).
Benützt der Mitarbeitende sein Privatfahrzeug für geschäftliche Fahrten (der Arbeitsweg gehört nicht dazu), und erhält von seinem Arbeitgeber eine Kilometerentschädigung, so wurde bis anhin eine maximale Vergütung in Höhe von CHF 0.70 pro Kilometer regelmässig von den Steuerbehörden akzeptiert und als steuerfreie Spesenentschädigung anerkannt.
Viele Arbeitgebende verfügen über ein von der Steuerbehörde genehmigtes Spesenreglement, welches die steuerliche Behandlung von Spesenzahlungen (effektive oder pauschale Spesen) umfassend und abschliessend regelt. Ein solches Reglement kann bei der Steuerverwaltung des Sitzkantons zur Genehmigung eingereicht werden. Es orientiert sich inhaltlich an den Mustervorlagen der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK). Die Mustervorlagen sahen bis 31. Dezember 2025 einen Kilometeransatz von CHF 0.70 vor. Aufgrund der eingetretenen Änderung zum 1. Januar 2026 hat die SSK ihre Muster-Spesenreglemente angepasst und die bisher darin enthaltene Kilometerentschädigung für die Nutzung des privaten Fahrzeugs für geschäftliche Zwecke von CHF 0.70 auf CHF 0.75 erhöht.
Besteht ein von der Steuerbehörde genehmigtes Spesenreglement und möchte der Arbeitgeber davon abweichen, so muss er die Änderungen der Steuerbehörde zur erneuten Genehmigung vorlegen. Es stellt sich nun die Frage, ob ein Arbeitgeber mit einem genehmigen Spesenreglement, welches noch den alten Kilometeransatz von CHF 0.70 enthält, neu auch maximal CHF 0.75 vergüten darf, oder ob das Spesenreglement vorgängig zuerst angepasst und zur Genehmigung bei der Steuerbehörde eingereicht werden muss.
Einige Kantone, beispielsweise Zug, Luzern, Bern, oder St. Gallen haben bereits online publiziert, dass Arbeitgebende den erhöhten Ansatz bei bestehenden, genehmigten Spesenreglementen anwenden dürfen, selbst wenn diese noch einen tieferen Kilometersatz vorsehen. Eine Anpassung und erneute Genehmigung der Spesenreglemente ist in diesem Punkt daher nicht notwendig. Wir empfehlen, bei bestehenden Spesenreglementen jeweils das Vorgehen mit den kantonalen Steuerbehörden abzustimmen, soweit noch keine Publikation erfolgt ist.
Arbeitgeber müssen dem Arbeitnehmer alle notwendigen Auslagen ersetzen, die im Zusammenhang mit der Arbeitsleistung entstehen. Benützt der Arbeitnehmer im Einverständnis mit dem Arbeitgeber für dienstliche Zwecke sein privates Fahrzeug, sind ihm die üblichen Aufwendungen für Betrieb und Unterhalt nach Massgabe des Gebrauchs für die Arbeit zu vergüten.
In der Praxis ist es üblich, eine Spesenpauschale etwa in Form einer pauschalen Kilometerentschädigung oder einer Monatspauschale zu vereinbaren. Eine solche Pauschale hat mindestens die durchschnittlichen Betriebs- und Unterhaltskosten zu decken. Aus steuerlicher Sicht ist bei solchen Pauschalen empfohlen, diese vorgängig in einem Spesenreglement der Steuerbehörde zur Genehmigung vorzulegen.
Die Arbeitgeber sind aufgrund der Erhöhung der steuerlich anerkannten Kilometerpauschale von CHF 0.70 auf CHF 0.75 nicht automatisch verpflichtet, diesen Ansatz anzuwenden, wenn vertraglich ausdrücklich weniger vereinbart wurde. Das Obligationenrecht schreibt keinen fixen Kilometersatz vor, sondern verlangt lediglich den Ersatz der notwendigen Auslagen. Der Betrag von CHF 0.75 stellt primär einen steuerlich akzeptierten Höchstwert dar, nicht jedoch eine arbeitsrechtliche Verpflichtung.
Die Anwendung der erhöhten Kilometerpauschale von CHF 0.75 trotz anderslautender vertraglicher Regelung kann für Arbeitgeber dennoch sinnvoll sein.
Wird ein tieferer Kilometersatz weiterhin angewendet, besteht das Risiko, dass die Pauschale die effektiv anfallenden Kosten nicht mehr angemessen abdeckt. Eine Anpassung an den aktuellen Richtwert reduziert dieses Risiko und hilft, arbeitsrechtliche Diskussionen oder Nachforderungen zu vermeiden.
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