13. Juli 2026

Umsatzabgabe: Wegfall der Nullmeldung

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Keine Abgabe geschuldet, kein Formular mehr nötig. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) schafft die Nullmeldepflicht für das Form 9 mit sofortiger Wirkung ab.

  • Dr. Mira Bazlen

    Senior Tax Advisor
  • Christina Stocker

    Tax Counsel
  • Michael Widmer

    Junior Tax Consultant

Die ESTV vereinfacht die Abrechnung der Umsatzabgabe: Wer für eine Abrechnungsperiode keine Umsatzabgabe schuldet, muss künftig das amtliche Formular (Form. 9 / Form. 9 FL) nicht mehr einreichen.

Was hat sich geändert?

Die Nullmeldepflicht bei der Umsatzabgabe entfällt ab dem 22. Juni 2026. Abgabepflichtige müssen das amtliche Formular nur noch dann einreichen, wenn für die jeweilige Abrechnungsperiode tatsächlich eine Umsatzabgabe geschuldet ist. Die Neuerung ist Teil des vom Bundesrat am 26. November 2025 verabschiedeten Pakets mit 28 Massnahmen zur regulatorischen Entlastung der Schweizer Wirtschaft und wurde von der ESTV bereits auf Praxisebene umgesetzt. Weitere steuerliche Massnahmen des Pakets, darunter Erleichterungen bei der Mehrwertsteuer, der Verrechnungssteuer und der Emissionsabgabe, befinden sich derzeit noch in der Vernehmlassung.

Wer ist betroffen?

Die Umsatzabgabe wird auf dem Handel mit und die Vermittlung von in- und ausländischen Wertschriften erhoben und ist von Effektenhändlern abzuliefern. Als solche gelten unter anderem:

  • Banken und bankähnliche Finanzgesellschaften;

  • Inländische Unternehmen und Vermögensverwalter, die gewerbsmässig mit Wertschriften handeln oder vermitteln; und

  • Inländische Holding- und Kapitalgesellschaften, die steuerbare Urkunden mit einem Buchwert von CHF 10 Millionen oder mehr in ihrer Bilanz ausweisen.

Was bleibt unverändert?

Nach Art. 24 Abs. 1 Verordnung über die Stempelabgaben (StV) sind Effektenhändler weiterhin verpflichtet, die Umsatzabgabe innert 30 Tagen nach Ablauf des Geschäftsvierteljahres unaufgefordert mittels amtlichen Formulars abzurechnen und zu entrichten. Eine jährliche Abrechnung mit amtlichem Formular ist unverändert auf Antrag möglich, wenn die jährliche Umsatzabgabe nicht mehr als CHF 5'000 beträgt.

Ziffer 54 des Kreisschreibens Nr. 12 (KS 12) der ESTV sah bisher vor, dass das Formular 9 stets einzureichen ist, unabhängig davon, ob eine Abgabe geschuldet war oder nicht. Diese Pflicht entfällt nun; das KS 12 wird zu gegebener Zeit nachgeführt.

Unsere Einschätzung

Die Abschaffung der Nullmeldepflicht reduziert den administrativen Aufwand für betroffene Unternehmen und ist deshalb ausdrücklich zu begrüssen. An den materiellen Pflichten ändert sich jedoch nichts: Besteht für eine Abrechnungsperiode eine Umsatzabgabeschuld, bleibt diese weiterhin innert 30 Tagen nach Ablauf des Geschäftsquartals beziehungsweise des Geschäftsjahres abzurechnen und zu entrichten.

Effektenhändler sollten daher ihre Transaktionen auch künftig fristgerecht überprüfen und dokumentieren, ob eine Umsatzabgabe geschuldet ist oder nicht. Eine nachvollziehbare interne Dokumentation erleichtert den Nachweis gegenüber der ESTV und schafft Rechtssicherheit.

Gerne unterstützen wir Sie bei Fragen rund um die Umsatzabgabe und die korrekte Abrechnung gegenüber der ESTV.