22. September 2026

Die PPWR verändert Verpackungen bereits heute – Mini-Serie Teil III

  • Artikel
  • Legal
  • Governance / ESG

Neue EU-Regeln machen Verpackungen zum Compliance-Thema: von Rezyklaten über Wiederverwendung bis zur Konformität.

  • Dr. Martin Eckert

    Legal Partner
  • Adrian Peyer

    Of Counsel

Design, Rezyklate, Wiederverwendung und Herstellerverantwortung

Die Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR) gilt seit dem 12. August 2026. Viele zentrale Design und Mengenpflichten greifen aber erst ab 2028 oder 2030 und hängen teilweise von delegierten Rechtsakten, Durchführungsakten und technischen Normen ab.

Der Beitrag vertieft den Verpackungsbaustein der Mini-Serie. Die Einordnung in das gesamte Kreislaufwirtschafts- und Produktrecht enthält der Übersichtsbeitrag «Kreislaufwirtschaft wird zum verbindlichen Produktrecht».

I. Zentrale Pflichten

Die PPWR erfasst grundsätzlich alle Verpackungen und Verpackungsabfälle. Hersteller müssen Konformitätsbewertungen durchführen und technische Unterlagen erstellen. Importeure und Händler haben eigene Prüf- und Reaktionspflichten. Produzenten tragen die erweiterte Herstellerverantwortung in dem Mitgliedstaat, in dem die Verpackung voraussichtlich zu Abfall wird.

II. Wichtige Umsetzungsstufen

  • Seit 12. August 2026: allgemeine Anwendung der PPWR und PFAS-Grenzwerte für Lebensmittelkontaktverpackungen.
  • Ab 2028 oder später: harmonisierte Materialkennzeichnung, abhängig vom Inkrafttreten der erforderlichen Durchführungsakte.
  • Ab 2030 oder später: Design for Recycling, Mindestrezyklatanteile für Kunststoffverpackungen, Verpackungsminimierung, Leerraumvorgaben bei bestimmten Transport-, Sammel- und E-Commerce Verpackungen sowie Verbote bestimmter Einwegverpackungen.
  • Ab 2030: Wiederverwendungsziele für bestimmte Transportverpackungen. Für Lieferungen zwischen Standorten desselben Unternehmens und innerhalb einzelner Mitgliedstaaten gelten teilweise besondere Vorgaben.
  • Ab 2035: Rezyklierung im industriellen Massstab wird Teil der Rezyklierbarkeitsbewertung.

Für die operative Umsetzung sind noch zahlreiche delegierte Rechtsakte, Durchführungsakte, Normungsarbeiten und Leitlinien erforderlich. Die PPWR ist deshalb zugleich geltendes Recht und ein Regime mit erheblichem Konkretisierungsbedarf.

III. Schweizer Vergleich

Die neue schweizerische Verpackungsverordnung tritt Anfang 2027 in Kraft. Sie erweitert den bisherigen Ansatz für Getränkeverpackungen auf Verpackungen allgemein. Vorgesehen sind insbesondere Anforderungen zur Vermeidung unnötiger Verpackungen und zum Umgang mit besonders besorgniserregenden Stoffen. Kunststoffverpackungen sollen zu mindestens 55 Prozent und Getränkekartons zu mindestens 70 Prozent stofflich verwertet werden. Hersteller und Händler bestimmter Einwegkunststoffverpackungen müssen separate Sammlungen anbieten.

Die Schweizer Regelung ist damit stärker auf Sammlung und Verwertung ausgerichtet. Die PPWR greift tiefer in Gestaltung, Konformität, Kennzeichnung, Rezyklatanteile und Wiederverwendung ein.

IV. Implikationen für Schweizer Unternehmen

  • Verpackungsportfolio nach Funktion, Material, Produkt und Absatzstaat erfassen.
  • Rollen als Hersteller, Importeur, Händler und Produzent je Vertriebskanal bestimmen.
  • EU-Konformitätsdokumentation von schweizerischen Verwertungsnachweisen trennen.
  • PFAS, Leerraum, Rezyklierbarkeit und Wiederverwendbarkeit in Designfreigaben integrieren.
  • Verträge mit Verpackungslieferanten an Informations-, Nachweis- und Änderungspflichten anpassen.
  • Delegierte Rechtsakte und Kennzeichnungsstandards fortlaufend überwachen.
  • Für PFAS-Grenzwerte und die Auswirkungen auf Materialkreisläufe siehe «PFAS werden zur Belastungsprobe für Materialkreisläufe». Produkt- und Verpackungsdaten sollten an die im Beitrag «Digital Product Passport und ESPR verändern die Produktsteuerung» beschriebene Daten-Governance anschliessen. Wiederverwendung und reparaturfreundliche Produkt- und Verpackungskonzepte werden in «Reparatur wird Teil des Geschäftsmodells» ergänzt. Verpackungsclaims und Nachhaltigkeitslabels sind zusätzlich nach den im Beitrag «Auch Kreislaufclaims benötigen belastbare Nachweise» dargestellten Kommunikationsregeln zu prüfen.

 

Mini-Serie «Kreislaufwirtschaft»

Lesen Sie mehr zu den einzelnen Regularien im Zusammenhang mit der Kreislaufwirtschaft in unserer Mini-Serie. Die Beiträge der Mini-Serie behandeln die folgenden Themen:

  1. «PFAS werden zur Belastungsprobe für Materialkreisläufe»: PFAS-Regulierung, Recyclingfähigkeit, Ersatzteile und Lieferkettendaten.
  2. «Digital Product Passport und ESPR verändern die Produktsteuerung»: Ökodesignanforderungen, Datenarchitektur und Governance.
  3. «Die PPWR verändert Verpackungen bereits heute»: Verpackungsdesign, Rezyklate, Wiederverwendung und Herstellerverantwortung.
  4. «Reparatur wird Teil des Geschäftsmodells»: Recht auf Reparatur, Ersatzteile, Softwareunterstützung und Produktlebensdauer.
  5. «Auch Kreislaufclaims benötigen belastbare Nachweise»: EmpCo, Schweizer UWG, NUFG und Klimaschutz-Verordnung.

Die Beiträge sind als zusammenhängende Umsetzungskette zu lesen: Stoff- und Produktdaten bilden die Grundlage für Konformität und Reparatur, Verpackungs- und Kreislaufstrategien bestimmen die operative Ausgestaltung, und belastbare Nachweise begrenzen die zulässige Kommunikation.