Ein Stolperstein im schweizerischen Regressrecht fällt.
Das Bundesgericht hat den Regress der Schweiz neu geordnet. Die rechtliche «Trutzburg» Gini/Durlemann wurde nach 64 Jahren gestürmt. Der Schadenversicherer unterliegt bei Ansprüchen aus Gefährdungs- oder Kausalhaftungen keinen Regressbeschränkungen mehr. Das Bundesgericht hat seine Rechtsprechung geändert und den Anwendungsbereich der gesetzlichen Subrogation gemäss Art. 72 VVG stark ausgeweitet. Die Kaskadenordnung von Art. 51 Abs. 2 OR kommt nicht mehr zur Anwendung. Das Bundesgericht lässt überdies erkennen, dass es zukünftig auch den Regress des Schadenversicherers gegen den aus Vertrag haftenden Dritten unbeschränkt zulassen dürfte.
Lesen Sie mehr hierzu in unserem Artikel:
Möchten Sie nichts verpassen? Abonnieren Sie unseren wöchentlichen Newsletter.