05. November 2026

Nutzniessung an Aktien und Transparenzregister: Wer muss gemeldet werden?

  • Artikel
  • Compliance
  • Legal
  • Tax
  • Notariat
  • Regulatory Compliance
  • Transaktionen / M&A

Was Sie jetzt wissen sollten

  • Andreas Rudolf

    Legal Partner
  • Dr. Sabrina N. Weiss

    Legal Associate

Seit dem 1. Oktober 2026 ist das Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (TJPG) zusammen mit der dazugehörigen Verordnung (TJPV) in Kraft. Kernstück ist das neue Schweizerische Transparenzregister. Darin werden die natürlichen Personen erfasst, welche eine dem TJPG unterstellte Gesellschaft letztlich kontrollieren. Das Register wird vom Bundesamt für Justiz geführt und ist nicht öffentlich.

Bei gewöhnlichen Beteiligungsverhältnissen ist die Bestimmung der wirtschaftlich berechtigten Person meist vergleichsweise einfach. Anspruchsvoller wird die Beurteilung, wenn an Aktien eine Nutzniessung besteht. Denn Eigentum an den Aktien und die tatsächlichen Einflussmöglichkeiten können dann auseinanderfallen.

Wer ist wirtschaftlich berechtigt?

Ausgangspunkt ist Art. 4 TJPG. Wirtschaftlich berechtigt ist die natürliche Person, welche eine Gesellschaft letztlich kontrolliert. Massgebend sind insbesondere eine Beteiligung von mindestens 25 Prozent am Kapital oder an den Stimmrechten sowie eine Kontrolle auf andere Weise. Die Kontrolle kann unmittelbar oder mittelbar ausgeübt werden. Kann keine wirtschaftlich berechtigte Person ermittelt werden, greift subsidiär die gesetzliche Ersatzregel.

Entsprechend genügt es nicht, allein auf die formelle Eigentümerstellung an den Aktien abzustellen. Die Gesellschaft muss ihre wirtschaftlich berechtigten Personen identifizieren, deren Eigenschaft überprüfen und die entsprechenden Informationen und Belege dokumentieren.

Warum ist die Nutzniessung eine Knacknuss?

Eine Nutzniessung führt dazu, dass die Eigentümerstellung und einzelne aus den Aktien fliessende Rechte wie Stimm- und Vermögensrechte unterschiedlichen Personen zukommen können. Für das TJPG stellt sich deshalb nicht lediglich die Frage, wem die Aktien gehören, sondern vor allem, wer aufgrund der konkreten Ausgestaltung letztlich Kontrolle über die Gesellschaft ausübt.

Genau hier liegt die zentrale Prüfungsfrage: Bei einer Nutzniessung darf die wirtschaftliche Berechtigung nicht automatisch entweder dem Eigentümer oder dem Nutzniesser zugerechnet werden. Entscheidend sind die im konkreten Fall bestehenden Kapital-, Stimm- und sonstigen Kontrollrechte. Das TJPG erfasst neben Beteiligungen von mindestens 25 Prozent ausdrücklich auch die Kontrolle auf andere Weise.

Praktisch bedeutet dies: Bei belasteten Aktien müssen die zugrunde liegenden Rechtsverhältnisse geprüft werden. Insbesondere ist zu klären, wem die relevanten Stimmrechte und weiteren Kontrollmöglichkeiten zukommen. Je nach konkreter Ausgestaltung kann die Beurteilung deshalb anders ausfallen als aufgrund der blossen Eigentumsverhältnisse zu erwarten wäre. Diese Einzelfallprüfung folgt aus dem kontrollbasierten Ansatz des TJPG.

Was ist bei der Nutzniessung besonders zu prüfen?

Bei der praktischen Umsetzung empfiehlt sich insbesondere die Prüfung folgender Punkte:

  • Eigentum: Wer ist zivilrechtlicher Eigentümer der Aktien?

  • Stimmrechte: Wer kann die mit den belasteten Aktien verbundenen Stimmrechte tatsächlich ausüben?

  • Vermögensrechte: Wer hat Anspruch an Dividenden und sonstigen Ausschüttungen?

  • Sonstige Kontrollrechte: Bestehen Vereinbarungen, Weisungsrechte, Vetorechte oder andere Mechanismen, welche unabhängig von der formellen Beteiligung Kontrolle vermitteln?

  • Schwellenwert: Erreicht eine natürliche Person aufgrund der ihr zurechenbaren Kapital oder Stimmrechte die Schwelle von mindestens 25 Prozent?

  • Dokumentation: Lässt sich anhand der zugrunde liegenden Vereinbarungen nachvollziehbar belegen, weshalb eine bestimmte Person als wirtschaftlich berechtigt qualifiziert wird oder gerade nicht? Die Gesellschaft hat die hierfür erhobenen Informationen und Belege zu dokumentieren und aktuell zu halten.

Gerade der letzte Punkt sollte nicht unterschätzt werden. Das Transparenzregister beruht auf der Meldung durch die betroffenen Rechtsträger. Diese müssen ihre wirtschaftlich berechtigten Personen selbst identifizieren, überprüfen und die Angaben aktuell halten.

Fazit

Die Nutzniessung an Aktien ist unter dem TJPG kein rein formales Registerthema. Die Eintragung des Aktionärs im Aktienbuch beantwortet die Frage nach der wirtschaftlichen Berechtigung nicht zwingend. Entscheidend ist vielmehr, welche natürliche Person aufgrund der konkreten Verteilung von Kapital-, Stimmrechten und weiteren Einflussmöglichkeiten die Gesellschaft letztlich kontrolliert.

In Nutzniessungskonstellationen sollten deshalb vor der Meldung an das Transparenzregister die Nutzniessungsvereinbarung, die Statuten und die tatsächliche Verteilung der Stimm- und Kontrollrechte gemeinsam geprüft und die vorgenommene Qualifikation dokumentiert werden. Gerade wenn der Eigentümer und der Nutzniesser unterschiedliche Rechte ausüben, liegt hier eine der wesentlichen praktischen Knacknüsse des neuen Transparenzrechts.

Klicken Sie hier um mehr über unsere Expertisen zu erfahren: