EU und Schweiz verschärfen die Anforderungen an Produkte, Verpackungen und Nachhaltigkeitskommunikation. Ein Überblick.
Die Kreislaufwirtschaft entwickelt sich in der EU von einem umweltpolitischen Leitbild zu einem umfassenden Produktregime. In der Schweiz schafft das revidierte Umweltschutzgesetz zusätzliche Grundlagen. Die konkrete Regulierungsdichte bleibt jedoch weiterhin geringer.
I. Das regulatorische System der EU
Die EU verbindet Produktgestaltung, Produktdaten, Stoffe, Verpackungen, Reparatur und Verbraucherkommunikation. Die einzelnen Instrumente greifen funktional ineinander:
Die folgenden Beiträge vertiefen diese Architektur entlang der fünf zentralen Umsetzungsfelder. Sie zeigen zugleich, dass Produktdesign, Stoffdaten, Verpackungen, Reparaturmodelle und Umweltkommunikation nicht getrennt gesteuert werden können.
II. EU Circular Economy Act: Richtung klar, Inhalt offen
Der geplante Circular Economy Act soll insbesondere einen Binnenmarkt für Abfälle und Sekundärrohstoffe fördern, das Angebot hochwertiger Rezyklate erhöhen und die Nachfrage nach Sekundärmaterialien stärken.
Offen sind insbesondere Rechtsform, materieller Anwendungsbereich, Verhältnis zum bestehenden Abfallrecht, allfällige Rezyklatquoten, Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft und Übergangsfristen. Unternehmen sollten den Circular Economy Act deshalb als Planungsparameter, nicht als bestehende Compliance Pflicht behandeln (mehr dazu in unserem Magazinbeitrag: Ein Instrument zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der EU-Wirtschaft).
III. Schweizer Rechtsrahmen
Die 2024 beschlossene Revision des Umweltschutzgesetzes stärkt Ressourcenschonung und Kreislaufwirtschaft. Sie enthält Grundlagen für Anforderungen an kreislauffähige Verpackungen, Lebensdauer, Reparierbarkeit, Wiederverwendung und stoffliche Verwertung. Konkretisiert wird der Rahmen insbesondere durch die VVEA (VVEA Änderungen gelten seit dem 1. August 2026) und die neue Verpackungsverordnung (VerpV), welche grundlegende Anforderungen an Ressourcenschonung, notwendiges Verpackungsmass, Recyclingfähigkeit, Rezyklate und besonders besorgniserregende Stoffe enthält. Ebenso werden Rücknahme und Verwertung von Einwegkunststoffverpackungen und Getränkekartons geregelt und ab 2030 gelten Designanforderungen, ab 2031 Rücknahme- und Mengenmeldungen, ab 2032 Verwertungsquoten von 55 Prozent für Kunststoffverpackungen und 70 Prozent für Getränkekartons. Ab 2028 wird die vorgezogene Entsorgungsgebühr auf weitere Glasverpackungen ausgedehnt. Die neue Verpackungsverordnung tritt Anfang 2027 in Kraft.
IV. Implikationen für Verwaltungsrat und Geschäftsleitung
Verwaltungsräte und Geschäftsleitungen sollten sich intensiv mit der Kreislaufwirtschaft sowie den damit verbundenen Regularien auseinandersetzten, denn die Kreislaufwirtschaft bietet strategische Chancen und kann zu Kosteneinsparungen sowie erhöhter Resilienz (z.B. Lieferketten) führen.
Kreislaufstrategien – insbesondere Lebensdauerverlängerung, Wiederverwendung und der Einsatz von Sekundärrohstoffen – verringern die Abhängigkeit von Primärrohstoffen und können damit die Exponierung gegenüber Importengpässen, Preisvolatilität und knappen Materialien reduzieren; dies wird sowohl vom BAFU als auch im EU-Recht ausdrücklich als Resilienz- und Kostenvorteil hervorgehoben.
Harmonisierte EU-Ökodesignregeln sollen nach Einschätzung der Kommission Compliancekosten reduzieren, Investitionen und Innovation stimulieren und die Nachfrage nach nachhaltigeren Produkten erhöhen. Auch die öffentliche Beschaffung verstärkt diesen Nachfrageeffekt: Die ESPR ermöglicht verbindliche grüne Beschaffungskriterien, während Bundesbeschaffungsstellen nach Art. 30 Abs. 4 BöB geeignete technische Spezifikationen zur Erhaltung natürlicher Ressourcen oder zum Umweltschutz vorsehen.
Die Kosten entstehen zunehmend nicht erst bei der Entsorgung, sondern bereits durch Verpackungsdesign, Rücknahme, Recyclingfähigkeit, technische Nachweise, Meldepflichten und ökomodulierte Beiträge der erweiterten Herstellerverantwortung; nach der PPWR können nicht konforme Verpackungen Korrekturmassnahmen, Marktrücknahme oder Rückruf auslösen.
Ab 27. September 2026 verschärft die EmpCo-Richtlinie die EU-Regeln für Umweltangaben, Nachhaltigkeitssiegel, Aussagen zur Reparierbarkeit und frühzeitigen Obsoleszenz; insbesondere werden bestimmte generische Umweltclaims und nicht hinreichend abgesicherte Siegel verboten, während die PPWR für Verpackungsclaims zusätzlich verlangt, dass Aussagen über gesetzliche Mindestanforderungen hinausgehen und technisch dokumentiert sind. Damit wird eine belastbare Kreislaufwirtschafts- und Produktdatenbasis zugleich zur Voraussetzung für glaubwürdiges Marketing und zur Absicherung gegen Verfahren, Korrekturmassnahmen und Vertrauensverlust.
Mini-Serie «Kreislaufwirtschaft»
Lesen Sie mehr zu den einzelnen Regularien im Zusammenhang mit der Kreislaufwirtschaft in unserer Mini-Serie. Die Beiträge der Mini-Serie behandeln die folgenden Themen:
Die Beiträge sind als zusammenhängende Umsetzungskette zu lesen: Stoff- und Produktdaten bilden die Grundlage für Konformität und Reparatur, Verpackungs- und Kreislaufstrategien bestimmen die operative Ausgestaltung, und belastbare Nachweise begrenzen die zulässige Kommunikation.