29. Oktober 2026

Individualbesteuerung

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Was die Reform für Ehepaare aus güterrechtlicher Sicht bedeutet und warum die Individualbesteuerung das Güterrecht nicht unberührt lässt.

  • Mirjam Arnold

    Senior Legal Associate
  • Alexandra Geiger

    Legal Partner
  • Laura Verrone

    Junior Legal Associate

Mit dem Ja zur Individualbesteuerung am 8. März 2026 hat das Schweizer Volk wohl die grösste Steuerreform der letzten Jahrzehnte gutgeheissen: Jede Person soll - unabhängig vom Zivilstand - als eigenes Steuersubjekt besteuert werden. Das neue Steuerregime soll ab dem 1. Januar 2032 Geltung haben. Die Reform beseitigt damit die sogenannte Heiratsstrafe und schafft eine weitgehende Gleichbehandlung von verheirateten und unverheirateten Paaren.

Während die steuerrechtlichen Ziele breit diskutiert wurden (siehe auch unseren Magazinbeitrag «Individualbesteuerung: Umsetzung erst ab 2032»), stellen sich aus Sicht des ehelichen Güterrechts verschiedene praktische Fragen, die noch geklärt werden müssen.

  1. Herausforderung 1: Die Individualbesteuerung verlangt klare Eigentumsverhältnisse

    Die Individualbesteuerung setzt voraus, dass Einkommens- und Vermögenswerte den Ehegatten anhand der zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse sowie der gesetzlichen Anspruchsberechtigungen zugeordnet werden können. Bei Liegenschaften wird auf den Grundbucheintrag abgestellt. Wertschriften und Bankkonten, die auf beide Ehegatten lauten, werden in aller Regel hälftig aufgeteilt. Das Erwerbseinkommen wird individuell zugeordnet und Schuldzinsen sollen derjenigen Person zugerechnet werden, die gemäss Vertrag Schuldnerin oder Schuldner ist.

    Das erscheint auf den ersten Blick einfach. In der Praxis leben jedoch viele Ehepaare unter dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung – also dem Güterstand, der von Gesetzes wegen gilt, wenn die Ehegatten nichts anderes vereinbart haben – und verstehen sich seit Jahrzehnten als wirtschaftliche Einheit: Einkommen fliessen auf gemeinsame Konten, Vermögen wird gemeinsam aufgebaut und laufende Ausgaben werden aus gemeinsamen Mitteln beglichen. Güterrechtlich verfügt dennoch jeder Ehegatte über das Eigengut und die Errungenschaft, die er selbst verwaltet.

    Um das Vermögen den Ehegatten für steuerliche Zwecke individuell zuordnen zu können, genügt es daher nicht in allen Fällen, lediglich auf die formalen Eigentumsverhältnisse abzustellen. Vielmehr kann eine güterrechtliche Bestandesaufnahme erforderlich sein, welche die einzelnen Vermögensmassen sowie allfällige Ersatzforderungen, Mehr- oder Minderwerte und Investitionen berücksichtigt. Dabei handelt es sich im Ergebnis um eine güterrechtliche Auseinandersetzung, wie sie erst im Falle der Scheidung oder des Todes eines Ehegatten vorgenommen wird und bei der die Trennung der Gütermassen stattfindet (siehe auch unseren Magazinbeitrag «Einführung in das Ehegüterrecht»).

    Damit stellt sich die Frage, ob ein Steuersystem, das auf einer strikten Individualisierung basiert, dauerhaft mit einem Güterstand funktioniert, der wirtschaftlich gerade auf der Vorstellung einer ehelichen Gemeinschaft beruht. Auch wenn die Individualbesteuerung keine formelle güterrechtliche Teilung erfordert, wird in zahlreichen Fällen eine faktische Bestandesaufnahme unausweichlich sein.

  2. Herausforderung 2: Abzüge im Zusammenhang mit Kindern

    Praktische Fragen stellen sich auch bei Ehepaaren mit Kindern: Nach der beschlossenen Reform sollen Abzüge, welche Kosten für minderjährige Kinder betreffen, bei der direkten Bundessteuer grundsätzlich hälftig aufgeteilt werden. Dies betrifft insbesondere den Kinderabzug, der Kinderversicherungsabzug und Drittbetreuungskosten. Bei klassischen Einverdienermodellen, in denen lediglich der Ehemann erwerbstätig ist, fällt der Abzug bei der Ehefrau «ins Leere».

    Ob diese hälftige Aufteilung sachgerecht ist, erscheint zumindest fraglich. Ein Teil der Lehre vertritt die Auffassung, dass eine proportionale Aufteilung dieser Abzüge im Verhältnis zu den Einkommen der Eltern dem Sinn und Zweck der Individualbesteuerung eher entsprechen würde. Dadurch würde der Entlastungseffekt stärker demjenigen Elternteil zugutekommen, der aufgrund seines höheren Einkommens typischerweise einen grösseren Anteil der Kinderkosten trägt.

  3. Herausforderung 3: Hypothekarschulden als weiteres Problemfeld

    Ähnliche Fragen stellen sich bei selbstbewohntem Wohneigentum: Nach der Reform soll für die Abzugsfähigkeit von Hypothekarzinsen primär massgeblich sein, wer gemäss dem Schuld- beziehungsweise Hypothekarvertrag Schuldner ist. Nicht entscheidend ist hingegen, welcher Ehegatte die Zinsen tatsächlich bezahlt.

    Diese steuerrechtliche Betrachtungsweise steht jedoch nicht zwingend im Einklang mit der Errungenschaftsbeteiligung. Nach Schweizer Rechtsprechung gelten Hypothekarzinsen als Schulden des ehelichen Unterhalts und sind vermutungsweise der Errungenschaft zu belasten. Werden die Zinsen beispielsweise aus dem Eigengut eines Ehegatten finanziert, kann dies bei einer späteren güterrechtlichen Auseinandersetzung zu Ausgleichsansprüchen führen.

    Das Güterrecht berücksichtigt somit nicht nur die formelle Schuldnerschaft, sondern auch die Frage, aus welcher Vermögensmasse die Aufwendungen wirtschaftlich getragen wurden. Gerade darin zeigt sich ein möglicher Zielkonflikt zur Individualbesteuerung: Während steuerlich allein auf die vertragliche Zuordnung der Schuld und die daraus folgende Berechtigung zum Schuldzinsenabzug abgestellt wird, knüpft das Güterrecht an die tatsächliche Finanzierung an. Die Individualbesteuerung blendet damit einen güterrechtlich relevanten Aspekt aus, der spätestens bei einer Scheidung oder im Todesfall eines Ehegatten wieder an Bedeutung gewinnt

  4. Herausforderung 4: Politische Unsicherheit

    Bei sämtlichen güterrechtlichen Fragen rund um die Individualbesteuerung ist auch die neue Volksinitiative «Ja zu fairen Bundessteuern auch für Ehepaare – Diskriminierung der Ehe endlich abschaffen!» zu beachten.

    Die Initiative verfolgt einen anderen Ansatz als die Individualbesteuerung und verlangt für die direkte Bundessteuer weiterhin eine gemeinsame Besteuerung von Ehepaaren. Zudem darf gemäss Initiative keine steuerliche Benachteiligung verheirateter Personen gegenüber anderen Steuerpflichtigen erfolgen

    Gerade im Bereich der güterrechtlichen Planung erscheint es deshalb verfrüht, bereits heute weitreichende Vermögensumschichtungen oder ehevertragliche Anpassungen allein im Hinblick auf die Individualbesteuerung vorzunehmen. Vielmehr dürfte es sich empfehlen, die Abstimmung Ende November 2026 und die anschliessende gesetzgeberische Entwicklung abzuwarten.

  5. Fazit

    Die Individualbesteuerung löst ein steuerpolitisches Problem, wirft jedoch neue Fragen im Zusammenspiel mit dem Güterrecht auf. Insbesondere beim ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung entsteht ein Spannungsverhältnis zwischen der steuerlichen Zuordnung von Einkommen und Vermögen einerseits und der güterrechtlichen Beteiligung am während der Ehe erwirtschafteten Vermögen andererseits.

    Unser Nachlassplanung-Expertenteam berät Sie gerne zu sämtlichen Fragen zum Thema Ehegüterrecht im Zusammenhang mit der Individualbesteuerung und unabhängig davon. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.