22. September 2026

Reparatur wird Teil des Geschäftsmodells – Mini-Serie Teil IV

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Produkte sollen länger genutzt werden. Die EU stärkt Reparaturansprüche und stellt Hersteller vor neue Anforderungen.

  • Dr. Martin Eckert

    Legal Partner
  • Adrian Peyer

    Of Counsel

Recht auf Reparatur, Ökodesign und Produktlebensdauer

Seit dem 31. Juli 2026 verbindet die EU technische Reparierbarkeit mit einem verbraucherrechtlichen Reparaturanspruch. Die Schweiz kennt bislang keinen gleichwertigen allgemeinen Anspruch.

Der Beitrag vertieft den Produktlebenszyklus innerhalb der Mini-Serie. Die Gesamtarchitektur aus Ökodesign, Stoffrecht, Verpackungen, Reparatur und Kommunikation wird in «Kreislaufwirtschaft wird zum verbindlichen Produktrecht» erläutert.

I. Zusammenspiel der EU Regeln

Die Ecodesign for Sustainable Products Regulation (ESPR) und produktbezogene Ökodesignvorschriften regeln die technische Seite. Dazu gehören Demontierbarkeit, Ersatzteile, Reparaturinformationen und künftig weitere Reparierbarkeitsanforderungen.

Erfasst sind unter anderem Waschmaschinen, Geschirrspüler, Kühlgeräte, Displays, Staubsauger, Smartphones, Tablets und bestimmte batteriehaltige Verkehrsmittel. Hersteller müssen auf Verlangen reparieren, sofern eine Reparatur nicht unmöglich ist. Sie dürfen einen angemessenen Preis verlangen. Ersatzteile und Werkzeuge dürfen nicht zu Preisen angeboten werden, die Reparaturen faktisch verhindern. Vertragliche, technische oder softwarebezogene Reparaturhindernisse benötigen eine sachliche Rechtfertigung.

Wählt der Verbraucher innerhalb der gesetzlichen Gewährleistung die Reparatur, verlängert sich die Haftungsfrist einmalig um mindestens zwölf Monate. Die europäische Reparaturplattform soll bis zum 31. Juli 2027 bereitstehen.

II. Schweizer Rechtslage

Die schweizerische Energieeffizienzverordnung enthält für ausgewählte Produkte Anforderungen an Ersatzteilverfügbarkeit, Demontierbarkeit und Reparaturinformationen. Ein allgemeiner Anspruch auf Reparatur nach Ablauf der Gewährleistung besteht jedoch nicht.

Die Motion 26.3838 verlangt einen solchen Anspruch sowie Vorgaben zu Ersatzteilen und Reparaturinformationen. Der Bundesrat beantragte am 19. August 2026 die Ablehnung und will zunächst Erfahrungen mit der EU-Regelung abwarten. Die Revision des Umweltschutzgesetzes gibt dem Bundesrat zusätzliche Kompetenzen betreffend Lebensdauer und Reparierbarkeit. Daraus folgt noch kein unmittelbarer zivilrechtlicher Reparaturanspruch.

III. Strategische Auswirkungen

Hersteller sollten Reparaturfähigkeit, Ersatzteillogistik, Softwareunterstützung und Preisgestaltung als zusammenhängendes Produktlebenszyklusmodell führen. Für Schweizer Unternehmen mit EU-Vertrieb kann die Reparaturpflicht je nach Vertriebsstruktur den Hersteller, den Bevollmächtigten, den Importeur oder subsidiär den Händler treffen.

IV. Implikationen für Schweizer Unternehmen

  • Produktabdeckung nach Anhang II der Richtlinie prüfen.
  • Ersatzteil, Service und Softwarefristen dokumentieren und wirtschaftlich planen.
  • Reparaturverträge, technische Sperren und Preise auf ihre Rechtfertigung prüfen.
  • Refurbishment, Rücknahme und Ersatzteilumsätze in die Geschäftsstrategie aufnehmen.
  • Schweizer und EU Gewährleistungs- und Reparaturmodelle sauber trennen.
  • DPP und Reparaturdaten konsistent halten und Verantwortlichkeiten festlegen.
  • Welche Reparatur- und Ersatzteildaten künftig im DPP abzubilden sind, erläutert «Digital Product Passport und ESPR verändern die Produktsteuerung». PFAS-Beschränkungen können die Verfügbarkeit bestimmter Ersatzteile und Komponenten beeinflussen; dazu siehe «PFAS werden zur Belastungsprobe für Materialkreisläufe». Rücknahme- und Mehrwegmodelle weisen Berührungspunkte mit «Die PPWR verändert Verpackungen bereits heute» auf. Aussagen über Reparierbarkeit, Haltbarkeit und Produktlebensdauer müssen zudem den im Beitrag «Auch Kreislaufclaims benötigen belastbare Nachweise» beschriebenen Kommunikationsregeln entsprechen.

 

Mini-Serie «Kreislaufwirtschaft»

Lesen Sie mehr zu den einzelnen Regularien im Zusammenhang mit der Kreislaufwirtschaft in unserer Mini-Serie. Die Beiträge der Mini-Serie behandeln die folgenden Themen:

  1. «PFAS werden zur Belastungsprobe für Materialkreisläufe»: PFAS-Regulierung, Recyclingfähigkeit, Ersatzteile und Lieferkettendaten.

  2. «Digital Product Passport und ESPR verändern die Produktsteuerung»: Ökodesignanforderungen, Datenarchitektur und Governance.

  3. «Die PPWR verändert Verpackungen bereits heute»: Verpackungsdesign, Rezyklate, Wiederverwendung und Herstellerverantwortung.

  4. «Reparatur wird Teil des Geschäftsmodells»: Recht auf Reparatur, Ersatzteile, Softwareunterstützung und Produktlebensdauer.

  5. «Auch Kreislaufclaims benötigen belastbare Nachweise»: EmpCo, Schweizer UWG, NUFG und Klimaschutz-Verordnung.

Die Beiträge sind als zusammenhängende Umsetzungskette zu lesen: Stoff- und Produktdaten bilden die Grundlage für Konformität und Reparatur, Verpackungs- und Kreislaufstrategien bestimmen die operative Ausgestaltung, und belastbare Nachweise begrenzen die zulässige Kommunikation.