Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) vereinheitlicht die Verzugs- und Rückerstattungszinssätze auf Abgaben und Steuern. Ab 1. Januar 2022 beträgt der einheitliche Satz für den Verzugszins und den Vergütungszins auf Rückerstattungen 4 Prozent.
Die Verzugszinsen belaufen sich heute auf 3 Prozent (direkte Bundessteuer), 4 Prozent (Mehrwertsteuer) und sogar 5 Prozent (Stempelabgaben, Tabak- und Biersteuer, Verrechnungssteuer, Automobilsteuer). Da nur schwer einzusehen ist, weshalb der Bund unterschiedlich hohe Verzugszinssätze kennt, werden diese neu einheitlich in der Verordnung des EFD über die Verzugs- und die Vergütungszinssätze auf Abgaben und Steuern (Zinssatzverordnung EFD) geregelt. Der einheitliche Verzugs- und Vergütungszinssatz beträgt neu 4 Prozent.
Zwar ist die Vereinheitlichung der Verzugs- und Vergütungszinssätze zu begrüssen, doch sind auch die 4 Prozent nach wie vor losgelöst von üblichen Marktkonditionen. Anlagen auf Bank- und Postkonti werfen heute kaum noch Zins ab, teils werden Negativzinsen in Rechnung gestellt. Im Hinblick auf diese Marktkonditionen haben die Verzugszinsen auf Steuerforderungen schon fast pönalen Charakter. Ist beispielsweise ein Unternehmen aufgrund einer schwierigen wirtschaftlichen Situation (Konkurrenzsituation, Frankenstärke etc.) nicht in der Lage eine Steuerforderung pünktlich zu begleichen, wird es durch den hohen Verzugszins zusätzlich bestraft. Verzugszinsen sollten jedoch keinen Strafcharakter haben. Ebenso wenig sind Verzugszinsen dazu da, dem Staat eine zusätzliche Einnahmequelle zu erschliessen.
Vom Bund wird oft das Argument vorgebracht, dass tiefe Verzugszinssätze zur Folge haben könnten, dass säumige Schuldner ausstehende Steuerforderungen stets am Schluss – das heisst erst nach den übrigen, höher zu verzinsenden Forderungen – begleichen würden. Diese Schlechterstellung des Fiskus sei mit Mindereinnahmen verbunden, nicht gerechtfertigt und daher abzulehnen. Dem ist entgegenzuhalten, dass bspw. die Verrechnungssteuer oder die Stempelabgaben im Selbstveranlagungsverfahren erhoben werden. Oft ist dem Steuerpflichtigen gar nicht bewusst, dass ein gewisser Geschäftsvorgang eine Steuerpflicht auslöst und er wird erst im Nachhinein vom Steuerberater oder von der Steuerverwaltung darauf aufmerksam gemacht. Insofern sind die Verzugszinsen in vielen Fällen nicht deshalb geschuldet, weil der Steuerpflichtige die Steuerschuld nicht begleichen will oder kann, sondern weil er sich der Steuerpflicht gar nicht bewusst war.
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die Vereinheitlichung der Verzugs- und Vergütungszinsen ein Schritt in die richtige Richtung ist. Die Höhe von 4 Prozent ist jedoch im heutigen Tiefzinsumfeld nach wie vor zu hoch.