04. Juli 2025

"Fruchtmonster" unterliegt teilweise Widerspruchsverfahren hinsichtlich der Marke "MONSTER"

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Das IGE erkennt im Fall „Fruchtmonster“ eine Verwechslungsgefahr mit „MONSTER“ und betont den Schutz prägnanter Markenelemente bei Massenkonsumgütern sowie die hohen Hürden für den Nachweis von Markenbekanntheit.

  • Stephanie Ast

    Junior Legal Associate
  • Luca Hitz

    Legal Partner
  • Philipp Stadler

    Senior Legal Associate

Mit Verfügung vom 27. März 2025 hat das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) einen Widerspruch der US-amerikanische Monster Energy Company teilweise gutgeheissen. Der Energy Drink Hersteller wehrte sich erfolgreich gegen die internationale Registrierung der Marke „Fruchtmonster“, die von der deutschen Dirk Rossmann GmbH für eine breite Palette von Lebensmitteln, Getränken und Dienstleistungen in der Schweiz angemeldet worden war.

Im Zentrum des Verfahrens stand die Frage, ob zwischen der Wortmarke „Fruchtmonster“ und der älteren Schweizer Marke „MONSTER ((fig.))“ eine Verwechslungsgefahr besteht. Die Marke MONSTER ist in der Schweiz insbesondere für alkoholfreie Getränke, Energydrinks sowie Zubereitungen zur Herstellung solcher Getränke geschützt. Das IGE bejahte eine Zeichenähnlichkeit, da das Element „Monster“ in beiden Marken klar erkennbar ist und jeweils den massgeblichen Bestandteil bildet. Der Zusatz „Frucht“ am Wortanfang ändere den Gesamteindruck nicht entscheidend, sondern könne sogar vielmehr Assoziationen an eine Produktlinie der Marke MONSTER wecken. Beide Zeichen würden auf die Vorstellung einer fantastischen Kreatur oder einer einschüchternden Sache/Person (Monster) hindeuten, wobei das angefochtene Zeichen zusätzlich den Aspekt der Frucht einbezieht, ohne dessen Bedeutung zu verändern. Es sei auszuschliessen, dass die durchschnittlichen Betrachtenden das angefochtene Zeichen in einem qualitativen Sinn verstehen, da dies eine Umkehr von «Fruchtmonster» zu «Monsterfrucht» bedingte. Auch genügen die visuellen Elemente der angefochtenen Marken nicht, um den Gesamteindruck der Marke wesentlich zu prägen und eine Ähnlichkeit auszuschliessen.

 

Besondere Bedeutung misst das IGE der Tatsache bei, dass es sich bei den betroffenen Waren überwiegend um Massenkonsumprodukte handelt, wobei bei den entsprechenden Kaufentscheidungen von einem eher geringen Aufmerksamkeitsgrad des Publikums auszugehen ist. Gerade in solchen Konstellationen ist die Gefahr einer mittelbaren Verwechslung – etwa im Sinne einer gedanklichen Verbindung mit einer bekannten Produktfamilie – besonders hoch. Die Widerspruchsmarke verfüge, so das IGE, sodann zumindest über normale Unterscheidungskraft und sei in ihrem Schutzbereich nicht durch beschreibende Elemente eingeschränkt.

Bemerkenswert ist, dass das IGE die von der Widersprechenden geltend gemachte Bekanntheit der Marke MONSTER in der Schweiz nicht als notorische Tatsache anerkannte. Trotz weltweiter Markenpräsenz und zahlreicher MONSTER-Marken konnte keine ausreichende Glaubhaftmachung einer erhöhten Verkehrsdurchsetzung im schweizerischen Markt erbracht werden. Der Schutzumfang wurde daher auf das übliche Mass einer durchschnittlich kennzeichnungskräftigen Marke beschränkt.

In der Folge wurde der Marke „Fruchtmonster“ der Schutz für eine Vielzahl von Produkten – insbesondere in den Klassen 5, 29, 30 und 32 – verweigert, soweit diese einen unmittelbaren Bezug zu Getränken oder Getränkezubereitungen aufweisen. Für die übrigen Produkte wie etwa feste Nahrungsmittel (z. B. Kekse, Trockenfrüchte, Suppen) sowie für Dienstleistungen im Bereich Werbung und Einzelhandel blieb der Markenschutz hingegen bestehen. Dort wurde eine ausreichende Waren- bzw. Dienstleistungsähnlichkeit zur Widerspruchsmarke verneint.

Der Entscheid verdeutlicht, dass selbst bei zusammengesetzten Wortmarken eine Übernahme eines prägnanten Bestandteils schnell zu Markenähnlichkeit führen kann – insbesondere dann, wenn die betroffenen Produkte im gleichen Marktsegment konkurrieren. Er zeigt ausserdem, dass auch bekannte internationale Marken in der Schweiz konkrete Nachweise für ihre Marktstellung vorlegen müssen, um in den Genuss eines erweiterten Schutzes zu kommen bzw., dass notorische Bekanntheit an hohe Anforderungen geknüpft ist.

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