Klares Bild, starker Schutz: Bundesverwaltungsgericht stellt klar, dass bei der Prüfung internationaler Registrierungen in erster Linie auf die Veröffentlichung in der WIPO-Gazette abzustellen ist.
Mit Urteil vom 2. April 2025 (B-4008/2022) hat das Bundesverwaltungsgericht die vollständige Schutzverweigerung einer internationalen Wort-/Bildmarke durch das IGE aufgehoben. Die Entscheidung betrifft die Bildmarke "Rynkeby (fig.)", bestehend aus der Abbildung einer Getränkeflasche mit farbiger Etikette und dem zentralen Schriftzug "Rynkeby".
Das IGE hatte argumentiert, es handle sich um eine banale Flaschenform mit dekorativer Etikette. Die im Zeichen enthaltene Etikette werde als reine Dekoration wahrgenommen, sei nicht lesbar und damit nicht geeignet dem Zeichen im Gesamteindruck die nötige Unterscheidungskraft zu verleihen.
Zwischen der Beschwerdeführerin und dem IGE bestand Uneinigkeit hinsichtlich der massgeblichen Grundlage für die Beurteilung der Eintragungsfähigkeit der vorliegenden internationalen Registrierung. Während das IGE auf die gedruckte Abbildung in der Gazette der internationalen Marken der WIPO abstellte, wie sie in der papierbasierten Mitteilung der WIPO vom 28. Februar 2019 enthalten war, vertrat die Beschwerdeführerin die Auffassung, dass die elektronisch geführte Gazette der WIPO – konkret die elektronische Bilddatei – massgeblich sein müsse.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte klar, dass bei der Prüfung der Schutzfähigkeit einer internationalen Registrierung grundsätzlich auf die Veröffentlichung in der Gazette der WIPO abzustellen sei. Es gelangte dabei zu einer anderen Einschätzung als das IGE: Gestützt auf die elektronische Bilddatei der Marke, wie sie in der elektronisch geführten WIPO-Gazette publiziert wurde, sei das Wortelement „Rynkeby“ klar lesbar und zentral platziert. Bei „Rynkeby“ handle es sich um eine Fantasiebezeichnung ohne beschreibenden Charakter, die – in Kombination mit weiteren grafischen Elementen – der Marke die erforderliche Unterscheidungskraft verleihe.
Das Urteil bestätigt und konkretisiert die Praxis: Eine banale Verpackungsform kann durch unterscheidungskräftige zweidimensionale Elemente – insbesondere lesbare und zentral platzierte Firmen- oder Phantasiebezeichnungen – schutzfähig werden. Zudem hält es fest, dass für die Prüfung der Schutzfähigkeit einer internationalen Registrierung (in erster Linie) auf die Publikation in der Gazette der OMPI abzustellen ist.
Praxistipp: Da Bildqualität und Klarheit entscheidend sein können, sollte bei der Einreichung von Bildmarken auf eine klare, kontrastreiche und ausreichend grosse Darstellung geachtet werden.
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