Keine Verwechslungsgefahr zwischen „one“ und „ONe“? Das Bundesverwaltungsgericht präzisiert die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit, beschreibender Wortbestandteile und grafischer Unterschiede bei Wort-/Bildmarken – und erklärt, warum allein das Markenregister entscheidend ist.
Mit Urteil vom 17. April 2025 (B-6194/2024) hat das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren (folgend auf den Widerspruchsentscheid des IGE) zwischen der CyOne Security AG und der VERMOP Salmon GmbH entschieden, dass zwischen den kollidierenden Wort-/Bildmarken „one (fig.)“ und „ONe (fig.)“ keine Verwechslungsgefahr besteht.
Das Urteil enthält eine gründliche Analyse der Ähnlichkeit von Zeichen und der Gleichartigkeit von Waren und Dienstleistungen im Zusammenhang mit kombinierten Wort-/Bildmarken und bietet damit wertvolle Klarstellungen für Praktiker:innen.
Hinsichtlich der Gleichartigkeit der Waren und Dienstleistungen bestätigt das Gericht, dass für die Beurteilung der Gleichartigkeit allein auf die Registereinträge der beiden Marken abzustellen ist. Die Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach sich die Anwendungsbereiche der jeweiligen Marken in der Praxis deutlich unterschieden – IT-Sicherheit einerseits, Reinigungstechnologie andererseits – wurde verworfen. Massgeblich ist nicht die faktische Marktnutzung, sondern der Eintrag im Register. Damit unterstreicht das Gericht einmal mehr den Charakter des Widerspruchsverfahrens als rein registerrechtlichen Streit.
In der Sache stellte das BVGer fest, dass zwischen einer Vielzahl der beanspruchten Waren und Dienstleistungen Gleichartigkeit bestehe. Dabei hebt es aber hervor, dass es eine generelle Warengleichartigkeit zwischen Hardware und Software nicht gäbe, wobei es vielmehr erforderlich sei, dass zwischen Hardware und Software effektiv ein Zusammenhang bestehe. So hat das Gericht z.B. (folgerichtig) eine Gleichartigkeit von Registrierkassen einerseits, "logiciels de navigation; logiciels et matériel informatique pour le suivi; bases de données électronoques" verneint.
Hinsichtlich der Zeichenähnlichkeit führte das Gericht aus, dass beide Marken aus dem Wortbestandteil „one“ bzw. „ONe“ bestehen, wobei im Gesamteindruck das stilisierte „o“ hervorsteche. Aufgrund der Gestaltung des «O» als Einschaltknopf und der dadurch möglichen Assoziationen zum Begriff „ON“ verfüge die Widerspruchsmarke im Unterschied zur angefochtenen Marke noch über einen weiteren, leicht erkennbaren Sinngehalt. Dennoch: Aufgrund des ähnlichen Schriftbilds, der Übernahme des Wortelements "one", dem gleichen Klangbild der beiden Marken bestehe Zeichenänlichkeit.
Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr erwähnt das BVGer, dass aufgrund der Banalität des Wortbestandteils «one» (der Begriff gehöre zum trivialsten englischen Grundwortschatz) die Widerspruchsmarke erst durch deren grafische Gestaltung (geringe) Kennzeichnungskraft erlange. Im Weiteren hebt das BVGer die unterschiedliche Gestaltung der jeweiligen Anfangsbuchstaben «o» hervor, insbesondere, dass jene der angefochtenen Marke klar vom als Einschaltknopf gestaltete «O» der Widerspruchsmarke abweiche. Zusätzlich weise die Widerspruchsmarke eine besondere Gestaltung des Mittelbuchstabens «N» auf, was zur Hervorhebung des Bestandteils «ON» führe. Dabei liege ein wesentlicher Unterschied zur angefochtenen Marke vor, denn dort werde lediglich das stilisierte «o» hervorgehoben. Es würden also ausreichend Unterschiede bestehen, sodass (unter Berücksichtigung der leicht erhöhten Aufmerksamkeit der Abnehmer:innen und der geringen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke) keine Verwechslungsgefahr bestehe.
Für die Praxis bestätigt das Urteil zentrale Prinzipien des schweizerischen Markenrechts: Vorab: Das Register zählt. Im Weiteren, ist auch bei Zeichen mit banalem Einschlag wie „one“ der Schutz nicht per se ausgeschlossen, solange eine gewisse Eigenprägung vorliegt. Entscheidend ist zudem, dass grafische Unterschiede bei Wort-/Bildmarken nur dann vor Verwechslungsgefahr schützen, wenn sie auch im Erinnerungsbild der Zielgruppe hinreichend präsent bleiben. Zudem wird unterstrichen, wie wichtig eine präzise Formulierung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses ist.
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