11. Juli 2023

Werbung für genetische Untersuchungen beim Menschen

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Wie weit darf Reklame für den medizinischen Fortschritt gehen? Neue Gesetze zur genetischen Untersuchung beim Menschen regeln seit 1. Dezember 2022 medizinische und nicht-medizinische Tests sowie deren Werbung.

 

Am 1. Dezember 2022 ist das revidierte Bundesgesetz über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) in Kraft getreten. Das zugehörige Ausführungsrecht – wie die Verordnung über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMV) und die Verordnung über die Erstellung von DNA-Profilen im Zivil- und Verwaltungsbereich (VDZV) – wurden ebenfalls revidiert und gleichzeitig verabschiedet.

Die neuen Gesetzesbestimmungen regeln nahezu alle zyto- und molekulargenetischen Untersuchungen zur Abklärung ererbter oder während der Embryonalphase erworbener Eigenschaften des Erbguts des Menschen sowie alle weiteren Laboruntersuchungen, die unmittelbar darauf abzielen, solche Informationen über das Erbgut zu erhalten (vgl. Art. 2 Abs. 1 und 3 lit. a GUMG). Dabei werden erstmals sowohl der medizinische Bereich als auch der nicht-medizinische Bereich erfasst. Die Regelungen enthalten unter anderem Vorgaben dazu, ob und wie solche Untersuchungen angepriesen werden dürfen.

Werbung für genetische Untersuchungen

Genetische Untersuchungen beim Menschen dürfen teilweise nur unter eingeschränkten Voraussetzungen beworben werden. Mit Werbung sollen Menschen bewusst und gezielt beeinflusst werden, was in aller Regel aus kommerziellen Zwecken und zur Steuerung des (Konsum-)Verhaltens erfolgt. Als Werbung für genetische Untersuchungen gelten dementsprechend alle Massnahmen, welche die Veranlassung genetischer Untersuchungen oder die Abgabe und den Verkauf von Produkten zur Durchführung solcher Untersuchungen fördern. Dazu zählen neben Prospekten, Plakaten und Rundbriefen oder Anzeigen in Zeitungen, Zeitschriften und Büchern auch Reklame auf Gegenständen, mittels elektronischer Medien oder anlässlich von Informationsveranstaltungen. Zu unterscheiden ist insoweit – wie auch bei der Reklame für Arzneimittel – zwischen Fachwerbung und Publikumswerbung.

Unter „Fachwerbung“ werden solche Werbemassnahmen verstanden, die sich ausschliesslich an Personen richten, die zur Veranlassung genetischer Untersuchungen (auch im medizinischen Bereich) befugt sind. Demgegenüber ist mit „Publikumswerbung“ jene Reklame gemeint, die sich an die breite Öffentlichkeit bzw. an eine unbestimmte Anzahl von Empfängern wendet und jedermann zugänglich ist. Diese Differenzierung nach einem beschränkten und einem offenen Personenkreis orientiert sich an dem unterschiedlichen Wissensstand und Erfahrungsschatz der Werbeadressaten. Die Werbung gegenüber der Allgemeinheit ist deshalb aus Gründen des Konsumentenschutzes restriktiver ausgestaltet als die Werbung gegenüber Fachpersonen.

Der schweizerische Gesetzgeber hat die Werbung für genetische Untersuchungen insbesondere in Art. 4 GUMV geregelt.

Vorschriften für Fachwerbung

Werbemassnahmen, die sich ausschliesslich an Personen richten, die zur Veranlassung genetischer Untersuchungen (auch im medizinischen Bereich) befugt sind, unterstehen grundsätzlich keinen Einschränkungen nach dem GUMG oder der GUMV. Allerdings müssen solche Werbemassnahmen die allgemeinen Vorgaben für Werbung einhalten. Zu beachten sind namentlich die gesetzlichen Rahmenbedingungen nach dem Wettbewerbsrecht, dem Medizinalberufe- und Gesundheitsberuferecht oder gegebenenfalls dem Heilmittelrecht.

Vorschriften für Publikumswerbung

Publikumswerbung für Untersuchungen im medizinischen Bereich ist im Grundsatz verboten. Allerdings dürfen Fachpersonen (z.B. Ärzte), die zur Veranlassung solcher Untersuchungen berechtigt sind, im begrenzten Rahmen für ihre Leistungen auch Werbung betreiben. Solche Werbung muss objektiv ausgestaltet sein und dem öffentlichen Bedürfnis entsprechen; sie darf weder irreführend noch aufdringlich sein (vgl. Art. 4 Abs. 1 GUMV).

Für genetische Untersuchungen ausserhalb des medizinischen Bereichs (z.B. zur Optimierung der Ernährung) und für die Erstellung von DNA-Profilen (z.B. Vaterschaftstests) ist Publikumswerbung in eingeschränktem Masse erlaubt. So muss die Werbung auf die Vorgaben des Gesetzes hinweisen (z.B. auf das Gebot der Veranlassung durch Fachperson oder das Verbot der Durchführung solcher Tests bei Kindern) und darf keine irreführenden Angaben enthalten (vgl. Art. 4 Abs. 2 GUMV).

Abschliessende Empfehlung

Als Anbieter von genetischen Untersuchungen sollten Sie die neuen gesetzlichen Vorgaben für die Werbung unbedingt im Blick halten. Für Zuwiderhandlungen hat der Gesetzgeber zwar keine strafrechtlichen Sanktionen vorgesehen, doch es kann in einem solchen Falle die Bewilligung zur Durchführung zyto- oder molekulargenetischer Untersuchungen entzogen werden (vgl. Art. 8 GUMG).

Wir empfehlen Ihnen darum, alle Informationen und Reklamemassnahmen von einem juristischen Experten vorab rechtlich prüfen zu lassen. Für eine weitergehende Beratung zu diesem Themenkomplex steht Ihnen unsere Gesundheitsexperten gerne zur Verfügung.

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