01. Dezember 2025

Änderung des Zuger Steuergesetzes per 1. Januar 2026

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Am 30. November 2025 hat das Zuger Stimmvolk die Änderung des Zuger Steuergesetzes vom 28. August 2025 („Mehrwert für alle“) angenommen. Es tritt per 1. Januar 2026 in Kraft. Nachfolgend informieren wir Sie über die wichtigsten Änderungen.

  • Dr. Samuel Bussmann

    Tax & Legal Partner
  • Hannah Dobringer

    Junior Tax Consultant
  • Christina Stocker

    Senior Tax Advisor

Hintergrund

Aufgrund der guten finanziellen Situation des Kantons Zug sieht er für die kommenden Jahre drei Entlastungsmassnahmen für Bevölkerung, Gewerbe und Wirtschaft vor. Nachfolgend stellen wir Ihnen die Neuerungen im Steuergesetz vor:

Neuerungen:

  • Befristete Senkung des Kantonssteuerfuss: Für die Jahre 2026 bis 2029 wird der Steuerfuss befristet von aktuell 82 Prozent auf 78 Prozent gesenkt. Davon profitieren natürliche sowie auch juristische Personen.
  • Unbefristete Erhöhung des Abzuges für Krankenkassen und weitere Versicherungsprämien: Der Abzug für Krankenkassen-, weitere Versicherungsprämien und Zinsen auf Sparkapitalien wird für die Kantons- und Gemeindesteuern erhöht.

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  • Erhöhung und Ausweitung des Rentnerabzugs für Personen die eine AHV oder IV-Rente beziehen:
    • Aktuell können Personen mit einem Reinvermögen von höchstens CHF 287’000 einen Abzug von CHF 3’400 vornehmen, sofern ihr Reineinkommen CHF 34’400 nicht überschreitet. Wenn das Reineinkommen CHF 57’400 Franken nicht überschreitet, beträgt der Abzug CHF 1’700. Der Abzug wird derzeit pro Steuersubjekt gewährt.
    • Der bereits bestehende Abzug wird neu erhöht und ausgeweitet:
      • Neu wird der Abzug pro Rentnerin bzw. pro Rentner gewährt.
      • Bei Steuerpflichtigen, die den grossen persönlichen Abzug geltend machen können (Personen, die in ungetrennter Ehe bzw. eingetragener Partnerschaft leben sowie getrenntlebende, geschiedene, verwitwete oder ledige Personen, die mit Kindern, für die ein Kinderabzug gewährt wird, zusammenleben), soll neu ein Abzug von CHF 6’000 Franken pro Rentnerin oder Rentner gemacht werden können, sofern das Reinvermögen CHF 400’000 und das Reineinkommen CHF 120’000 nicht übersteigen.
      • Die übrigen Steuerpflichtigen können neu ein Abzug von CHF 6’000 geltend machen, sofern das Reinvermögen CHF 400 000 und das Reineinkommen CHF 60 000 nicht übersteigen.


    Die Änderungen werden per 1. Januar 2026 in Kraft treten.

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