02. Dezember 2025

Neues Gesetz im Kanton Zug über Standortentwicklung (GSE) angenommen

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Am 30. November 2025 hat die Zuger Stimmbevölkerung das Gesetz über Standortentwicklung („GSE“) angenommen. Im Folgenden erhalten Sie eine Übersicht über die gesetzlichen Rahmenbedingungen, welche voraussichtlich am 1. Januar 2026 in Kraft treten werden.

  • Dr. Samuel Bussmann

    Tax & Legal Partner
  • Hannah Dobringer

    Junior Tax Consultant
  • Christina Stocker

    Senior Tax Advisor

Hintergrund

Aufgrund der in der Schweiz eingeführten OECD-Mindeststeuer (Ergänzungssteuer) haben viele multinationale Unternehmen seit 2024 eine höhere Steuerlast zu tragen. Statt bis anhin 12% Gewinnsteuerbelastung unterliegen die im Kanton Zug ansässigen und von der Mindeststeuer betroffenen Unternehmen nun einer Gewinnsteuerbelastung von 15%. Daraus resultieren für den Kanton Zug Netto-Mehreinnahmen von voraussichtlich CHF 200 Mio. pro Jahr. Um wirtschaftlich für im Kanton Zug ansässige und von der Mindeststeuer betroffene Unternehmen attraktiv zu bleiben, hat der Kanton Zug entsprechend reagiert und festgelegt, wohin die erwarteten Mehreinnahmen fliessen sollen. Drei Themenfelder wurden definiert: Soziales, Infrastruktur und innovative Projekte sowie Förderbeiträge an Unternehmen.

Die Förderbeiträge an Unternehmen werden im Gesetz über Standortentwicklung geregelt, welches am 30. November 2025 von der Zuger Stimmbevölkerung angenommen wurde. Im Folgenden werden die Grundzüge des Gesetzes erläutert.

Gesetzliche Bestimmung im Detail[1]

Finanzielle Mittel:

  • In den Jahren 2026 bis 2028 stehen für Förderbeiträge an Unternehmen jährlich maximal 150 Millionen zur Verfügung.
  • Ab dem Jahr 2029 legt der Regierungsrat die jährlich maximal verfügbare Summe dem Kantonsrat zur Genehmigung vor.
  • Es soll die Hälfte der steuerlichen Netto-Mehrerträge aus der Ergänzungssteuer des vorletzten Jahres für Förderbeiträge an Unternehmen eingesetzt werden.

150 Millionen Franken pro Jahr in den ersten 3 Jahren stellen eine absolute Obergrenze für die zur Verfügung stehenden Mittel dar. Sollten mehr Gesuche eingehen, als Mittel insgesamt vorhanden sind, sollen die Beiträge anteilsmässig gekürzt werden.

Grundsätzliches:

  • Anspruchsberechtigt sind die im Kanton Zug ansässigen beziehungsweise tätigen Unternehmen. Unternehmen gleichgestellt sind natürliche Personen, die eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben und dem Kanton persönlich oder wirtschaftlich zugehörig sind.
  • Unter Berücksichtigung der internationalen Entwicklung und der nationalen sowie internationalen Wettbewerbssituation legt der Regierungsrat fest, für welche Zwecke, Tätigkeiten und Investitionen von Unternehmen Förderbeiträge gewährt werden.
  • Die Förderbeiträge werden als direkte Zahlungen oder als Steuergutschriften ausgerichtet. Dies legt der Regierungsrat fest.
  • Im Fokus werden stehen folgende Tätigkeiten:[2]
  • Wirkungsorientierte Nachhaltigkeitsförderung

Gefördert werden soll die Reduktion von Treibhausgasemissionen, die bei der Herstellung und bei der weiteren Verwendung eingekaufter Güter und Dienstleistungen entstehen.

Beispiele:

  • Rohstoffhändler, die Rohstoffe von Produzenten mit emissionsärmeren Anlagen beziehen
  • Industrieunternehmen, die klimaschonend hergestellte Komponenten beziehen
  • Innovationsförderung
    • Grundlagenforschung
    • Angewandte industrielle Forschung
    • Experimentelle Entwicklung
    • Sofern die internationalen Rahmenbedingungen es zulassen: erfolgreich tätige Unternehmen mit Erträgen aus Patenten, Software, Markenrechten oder anderen immateriellen Rechten

Förderinstrumente und Art der Förderung:

Der Regierungsrat kann im Bereich „Nachhaltigkeit“ eine wirkungsorientierte sowie eine ertrags- oder aufwandsorientierte Förderung vorsehen. Im Bereich „Innovation“ kann sowohl eine ertragsseitige als auch eine aufwandseitige Förderung vorgesehen werden. 

Verfahrensrechtliche Bestimmungen:

  • Die Beiträge werden auf Gesuch hin ausgerichtet.
  • Der Regierungsrat legt für die Vergabe der Beiträge die Zuständigkeiten, die Fristen, die Mitwirkungspflichten und -rechte des gesuchsstellenden Unternehmens fest.
  • Gegen einen Entscheid der Vollzugsbehörde kann innert 20 Tagen schriftlich Einsprache erhoben werden.
  • Zugesprochene Förderbeiträge werdend direkt an das gesuchstellende Unternehmen ausbezahlt. Der Regierungsrat kann in der Verordnung vorsehen, dass die Förderbeiträge nicht direkt ausbezahlt, sondern in Form von Steuergutschriften an künftige Steuerforderungen angerechnet werden.
  • Bereits gewährte Leistungen im Bereich Innovation sind zurückzuerstatten, wenn die geförderte Tätigkeit innert 3 Jahren nach Gewährung der Förderung ins Ausland verlegt wird.
  • Das Gesetz tritt an dem vom Regierungsrat festgelegten Zeitpunkt, voraussichtlich per 1. Januar 2026, in Kraft. Es tritt ausser Kraft, sobald der Bund keine Ergänzungssteuer mehr erhebt.
  • Der Zuger Regierungsrat wird zudem eine Vollziehungsverordnung unter Berücksichtigung der aktuellen internationalen Rahmenbedingungen erarbeiten.

Haben Sie Fragen zum neuen Standortförderungs-Gesetz? Kontaktieren Sie uns. Wir unterstützen Sie gerne.

 

[1] Gesetz abrufbar unter: https://zg.ch/de/staat-politik/wahlen-und-abstimmungen/abstimmungen

[2]Gemäss Abstimmungserläuterung Volksabstimmung Kanton Zug vom 30. November 2025, Gesetz über Standortentwicklung (GSE), Seite 7/8.

 

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