03. März 2020

Verlängerung des vereinfachten Verfahrens für die Anmeldung von Kurzarbeit

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Viele Unternehmen müssen ihre Kurzarbeitsgesuche erneuern. Das vereinfachte Verfahren zur Anmeldung von Kurzarbeit war ursprünglich nur bis zum 31. August 2020 vorgesehen – aufgrund der zahlreichen Anmeldungen hat der Bundesrat die Verlängerung bis zum 31. Dezember 2020 beschlossen.

 

Beitrag zufolge Lockerung der COVID-Massnahmen nicht mehr aktuell, jedoch für auf die Vergangenheit bezogene Fragen noch von Relevanz.

Die rasante Ausbreitung des neuartigen Coronavirus wirkt sich stark auf die Wirtschaftlichkeit zahlreicher Unternehmen aus. Aus Arbeitgeber-Perspektive sollten Massnahmen zur Gewährleistung der Kontinuität des Unternehmens in Erwägung gezogen werden. Eine Möglichkeit ist die Einführung von Kurzarbeit. Dazu kann dem kantonalen Arbeitsamt die Kurzarbeit angemeldet werden. Bei gegebenen Voraussetzungen erteilt das kantonale Arbeitsamt seine Zustimmung und das Unternehmen kann einen Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung bei der Arbeitslosenkasse einreichen. Kantonale Arbeitsämter haben bereits zahleiche Bewilligungen erteilt.

Die vorübergehende Einführung der Kurzarbeit dient dem Ausgleich von Beschäftigungseinbrüchen und dem Erhalt von Arbeitsplätzen. Zudem wird während der Dauer der Kurzarbeit der sozialversicherungsrechtliche Schutz der Arbeitnehmer sowie die Vermeidung von Beitragslücken mit Blick auf die berufliche Vorsorge gewährleistet.

Der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für Arbeitnehmer, deren reguläre Arbeitszeit verkürzt oder ganz eingestellt wird, besteht, wenn:

  • die Arbeitnehmer AHV-beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben;
  • die Arbeitnehmer in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen;
  • der Arbeitsausfall voraussichtlich vorübergehend ist und ihre Arbeitsplätze durch Kurzarbeit erhalten werden können;
  • der Arbeitsausfall anrechenbar ist.

Der Arbeitsausfall gilt als anrechenbar, wenn er auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist und ein Zehntel der Arbeitsstunden ausmacht, welche die Arbeitnehmer unter normalen Umständen gesamthaft leisten würden.

Den Arbeitnehmern steht es notabene frei, die Kurzarbeit abzulehnen und stattdessen den vollen Lohn zu verlangen. Dadurch erhöht sich für sie unter Umständen allerdings das Risiko einer Entlassung.

Im Zusammenhang mit dem Coronavirus hat der Bundesrat im März 2020 Änderungen und Vereinfachungen in Bezug auf die Voraussetzungen für die Auszahlung der Kurzarbeitsentschädigung («KAE») sowie hinsichtlich deren Abrechnung beschlossen. Die Situation in Bezug auf KAE war daher rechtlich völlig anders, als dies unter anderen Umständen der Fall ist. Ursprünglich waren diese Änderungen nur bis zum 31. August 2020 vorgesehen.

Der Bundesrat hat beschlossen einige der Vereinfachungen befristet bis zum 31. Dezember 2020 beizubehalten. Nachfolgende Punkte geben einen Überblick darüber, was es ab dem 1. September 2020 zu beachten gilt:

  • Die Frist zur Voranmeldung wurde per 1. Juni 2020 wieder eingeführt. Die Kurzarbeit muss durch den Arbeitgeber mindestens zehn (10) Kalendertage vor Beginn der beabsichtigten Inanspruchnahme angemeldet werden.
  • Die Rahmenfrist für Versicherte, die zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 Anspruch auf max. 120 zusätzliche Taggelder hatten, verlängert sich um höchstens sechs Monate.
  • Die Bewilligungsdauer von Kurzarbeit beträgt neu wieder drei anstatt sechs Monate.
  • Die Begründung für Kurzarbeit kann in der Voranmeldung kürzer gehalten werden (Angabe «Coronavirus» allein genügt aber nicht).
  • Die Abrechnung der KAE bleibt vereinfacht und erfolgt im summarischen Verfahren.
  • Die Karenzfrist (Selbstbehalt des Unternehmens) ist nicht mehr aufgehoben, wird aber von drei auf einen Tag reduziert.
  • Der Anspruch auf KAE gilt nicht mehr für Personen in befristeten Arbeitsverhältnissen und Personen in den Diensten einer Organisation für Temporärarbeit.
  • Arbeitnehmer auf Abruf, welche seit mindestens sechs Monaten unbefristet bei dem Unternehmen arbeiten, welches Kurzarbeit anmeldet, haben nach Anspruch auf KAE. Diese Änderung hat der Bundesrat am 28. Oktober 2020 rückwirkend ab 1. September 2020 in Kraft gesetzt.
  • Für Berufsbildner, die für die Ausbildung von Lernenden zuständig sind, kann KAE beantragt werden.
  • Die bestehenden Überzeiten der vorangehenden sechs Monate müssen vor dem Bezug der KAE nicht mehr abgebaut werden.
  • Die maximale Bezugsdauer von KAE bei einem Arbeitsausfall von 85% von vier Monaten gilt wieder, jedoch werden Abrechnungsperioden zwischen dem 1. März2020 und dem 31. August 2020 nicht angerechnet.
  • Das Einkommen aus Zwischenbeschäftigungen wird weiterhin nicht an die KAE angerechnet.
  • Die Höchstbezugsdauer von KAE wird von zwölf auf achtzehn Monate verlängert.

Die Änderungen gelten ab dem 1. September 2020. Die Mehrheit der Änderungen, insbesondere das vereinfachte Verfahren zur Anmeldung sowie für die Abrechnung bleiben bis zum 31. Dezember 2020 in Kraft. Die Änderung für Arbeitnehmer auf Abruf bleibt bis zum 30. Juni 2021 in Kraft während einige andere Änderungen bis zum 31. Dezember 2022 in Kraft bleiben.

Gerne unterstützt sie unser Team aus Arbeitsrechts-Experten bei sämtlichen Abklärungen im Rahmen der Kurzarbeit. Für alle weiteren Anliegen, welche sich durch das Coronavirus aus arbeitsrechtlicher Perspektive ergeben, verweisen wir an dieser Stelle gerne auch auf unseren Magazinbeitrag "Coronavirus", welcher Antworten zu zahlreichen Fragen aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmersicht liefert sowie auf die FAQs zum Thema Quarantäne.

Weitere wichtige Informationen zum Thema Kurzarbeit finden Sie z.B. auf arbeit.swiss sowie auch auf den Webseiten der einzelnen kantonalen Ämter. Wir weisen darauf hin, dass die normalerweise einschlägigen Informationsquellen «AVIG-Praxis KAE» und das Informationsblatt «Kurzarbeitsentschädigung» des Seco nicht auf die speziellen Umstände der Corona-Krise angepasst sind und daher nicht alle aktuellen Informationen enthalten.