Viele Unternehmen müssen ihre Kurzarbeitsgesuche erneuern. Das vereinfachte Verfahren zur Anmeldung von Kurzarbeit war ursprünglich nur bis zum 31. August 2020 vorgesehen – aufgrund der zahlreichen Anmeldungen hat der Bundesrat die Verlängerung bis zum 31. Dezember 2020 beschlossen.
Beitrag zufolge Lockerung der COVID-Massnahmen nicht mehr aktuell, jedoch für auf die Vergangenheit bezogene Fragen noch von Relevanz.
Die rasante Ausbreitung des neuartigen Coronavirus wirkt sich stark auf die Wirtschaftlichkeit zahlreicher Unternehmen aus. Aus Arbeitgeber-Perspektive sollten Massnahmen zur Gewährleistung der Kontinuität des Unternehmens in Erwägung gezogen werden. Eine Möglichkeit ist die Einführung von Kurzarbeit. Dazu kann dem kantonalen Arbeitsamt die Kurzarbeit angemeldet werden. Bei gegebenen Voraussetzungen erteilt das kantonale Arbeitsamt seine Zustimmung und das Unternehmen kann einen Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung bei der Arbeitslosenkasse einreichen. Kantonale Arbeitsämter haben bereits zahleiche Bewilligungen erteilt.
Die vorübergehende Einführung der Kurzarbeit dient dem Ausgleich von Beschäftigungseinbrüchen und dem Erhalt von Arbeitsplätzen. Zudem wird während der Dauer der Kurzarbeit der sozialversicherungsrechtliche Schutz der Arbeitnehmer sowie die Vermeidung von Beitragslücken mit Blick auf die berufliche Vorsorge gewährleistet.
Der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für Arbeitnehmer, deren reguläre Arbeitszeit verkürzt oder ganz eingestellt wird, besteht, wenn:
Der Arbeitsausfall gilt als anrechenbar, wenn er auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist und ein Zehntel der Arbeitsstunden ausmacht, welche die Arbeitnehmer unter normalen Umständen gesamthaft leisten würden.
Den Arbeitnehmern steht es notabene frei, die Kurzarbeit abzulehnen und stattdessen den vollen Lohn zu verlangen. Dadurch erhöht sich für sie unter Umständen allerdings das Risiko einer Entlassung.
Im Zusammenhang mit dem Coronavirus hat der Bundesrat im März 2020 Änderungen und Vereinfachungen in Bezug auf die Voraussetzungen für die Auszahlung der Kurzarbeitsentschädigung («KAE») sowie hinsichtlich deren Abrechnung beschlossen. Die Situation in Bezug auf KAE war daher rechtlich völlig anders, als dies unter anderen Umständen der Fall ist. Ursprünglich waren diese Änderungen nur bis zum 31. August 2020 vorgesehen.
Der Bundesrat hat beschlossen einige der Vereinfachungen befristet bis zum 31. Dezember 2020 beizubehalten. Nachfolgende Punkte geben einen Überblick darüber, was es ab dem 1. September 2020 zu beachten gilt:
Die Änderungen gelten ab dem 1. September 2020. Die Mehrheit der Änderungen, insbesondere das vereinfachte Verfahren zur Anmeldung sowie für die Abrechnung bleiben bis zum 31. Dezember 2020 in Kraft. Die Änderung für Arbeitnehmer auf Abruf bleibt bis zum 30. Juni 2021 in Kraft während einige andere Änderungen bis zum 31. Dezember 2022 in Kraft bleiben.
Gerne unterstützt sie unser Team aus Arbeitsrechts-Experten bei sämtlichen Abklärungen im Rahmen der Kurzarbeit. Für alle weiteren Anliegen, welche sich durch das Coronavirus aus arbeitsrechtlicher Perspektive ergeben, verweisen wir an dieser Stelle gerne auch auf unseren Magazinbeitrag "Coronavirus", welcher Antworten zu zahlreichen Fragen aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmersicht liefert sowie auf die FAQs zum Thema Quarantäne.
Weitere wichtige Informationen zum Thema Kurzarbeit finden Sie z.B. auf arbeit.swiss sowie auch auf den Webseiten der einzelnen kantonalen Ämter. Wir weisen darauf hin, dass die normalerweise einschlägigen Informationsquellen «AVIG-Praxis KAE» und das Informationsblatt «Kurzarbeitsentschädigung» des Seco nicht auf die speziellen Umstände der Corona-Krise angepasst sind und daher nicht alle aktuellen Informationen enthalten.