03. Oktober 2022

Telearbeit/Homeoffice nach Zuzug in die Schweiz

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Der Trend zu Telearbeit/Homeoffice hält weiter an. In unserem Artikel beleuchten wir die rechtliche Situation dieses immer beliebter werdenden Arbeitsmodells in der Schweiz.

  • Martina Aepli

    Legal Partner
  • Michèle Stutz

    Legal Partner
  • Jonas Utiger

    Legal Associate

Die Schweiz ist nicht zuletzt aufgrund der hohen Löhne und einer tiefen Besteuerung des Einkommens ein attraktives Arbeitnehmerland. Gleichzeitig benötigt die Schweizer Wirtschaft Spezialisten und gerade auch die Covid-19-Pandemie hat gezeigt, wie akut der Fachkräftemangel in gewissen Branchen ist. Falls Sie einen Zuzug in die Schweiz in Betracht ziehen, soll Ihnen der folgende Beitrag Informationen rund um das Thema Telearbeit/Homeoffice vermitteln.

Rechte und Pflichten bei Telearbeit/Homeoffice

Grundsatz

Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf Telearbeit/Homeoffice. Ebenso wenig kann eine Arbeitgeberin ihre Angestellten grundlos und entgegen der Vereinbarung eines anderen Arbeitsortes im Arbeitsvertrag anweisen, von zu Hause aus zu arbeiten. Falls ein Arbeitnehmer dauerhaft oder regelmässig im Homeoffice arbeiten möchte, ist dafür eine entsprechende arbeitsvertragliche Abmachung mit der Arbeitgeberin nötig.

Arbeitsgeräte, Arbeitsmaterial, Entschädigung und Spesen

Wenn ein Arbeitnehmer mit dem Einverständnis der Arbeitgeberin im Homeoffice eigene Geräte (z.B. Laptop oder Mobiltelefon) oder Material für die Ausführung der Arbeit verwendet, steht ihm dafür eine angemessene Vergütung zu, sofern nichts anderes verabredet oder üblich ist. Darüber hinaus hat der Arbeitnehmer unter Umständen einen Anspruch auf Entschädigung, wenn er ein Zimmer seiner privaten Wohnung oder einen Teil z.B. seines Wohnzimmers für Telearbeit/Homeoffice nutzt. Dies ist ausschliesslich dann der Fall, wenn dem Arbeitnehmer kein Platz in den Büroräumlichkeiten des Arbeitgebers zur Verfügung steht. In diesem Fall hat der Arbeitgeber auch einen Anteil an den Kosten für Strom oder Internet-Abonnements zu übernehmen. Möglich ist in diesem Fall auch die Vereinbarung einer Tages-, Wochen- oder Monatspauschale für Spesen.

Verhinderung der Arbeitsleistung im Homeoffice

Ermöglicht die Arbeitgeberin ihren Angestellten Telearbeit/Homeoffice, trägt sie auch die damit einhergehenden Risiken. Dies betrifft beispielsweise Störungen wie einen Stromunterbruch oder das Ausfallen der Internetverbindung, während denen von zu Hause aus keine Arbeit geleistet werden kann. Vorausgesetzt wird hierbei, dass die Störung nicht vom Arbeitnehmer selbst zu verantworten ist. Auch hat er sich in solchen Fällen ins Büro zu verschieben, wenn dies innert vernünftiger Frist möglich ist.

Haftung der Arbeitnehmer

Ein Arbeitnehmender haftet unter Umständen für den Verlust oder die vorsätzliche oder fahrlässige Beschädigung von Arbeitsgeräten und -material sowie für den Verlust oder Diebstahl von internen Daten und Dokumenten. Es ist daher empfehlenswert, mit der Arbeitgeberin klare Vereinbarungen hinsichtlich der Folgen und dem Vorgehen beim Auftreten eines solchen Verlusts oder einer Beschädigung zu treffen.

Sozialversicherungsrecht

Gemäss einem Grundsatz des Freizügigkeits- und dem EFTA-Abkommen ist ein Arbeitnehmer, der einen «wesentlichen Teil» seiner Tätigkeit – d.h. 25% oder mehr – in seinem Wohnsitzstaat arbeitet, auch dort zu versichern. In Anbetracht der veränderten Arbeitsrealität aufgrund der Covid-19-Pandemie wurden die Unterstellungsregeln im Bereich der sozialen Sicherheit im Rahmen des Freizügigkeitsabkommens und des EFTA-Übereinkommens bei Telearbeit/Homeoffice flexibler ausgelegt. Die speziell für die Pandemie erarbeiteten Regeln gelten seit dem 1. Juli 2023 zwar nicht mehr. Jedoch gibt es seit diesem Datum mit diversen Mitgliedsstaaten der EU/EFTA – allerdings nicht mit allen – bilaterale Vereinbarungen gemäss welchen eine grenzüberschreitende Tätigkeit im Homeoffice nicht zu einem Wechsel des Sozialversicherungsstatuts führt, solange diese Tätigkeit geringer ist als 50%. Für alle EU/EFTA-Staaten, mit denen kein solches bilaterales Abkommen in Kraft ist, führt allerdings eine Homeoffice-Tätigkeit, die einen „wesentlichen Teil“ ausmacht, zu einem Wechsel im Sozialversicherungsstatus.

Gerichtsstand

Bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten begründet der gewöhnliche Arbeitsort einen Gerichtsstand. Die überwiegende Tätigkeit im Homeoffice im Ausland kann daher die Zuständigkeit eines ausländischen Gerichts mit sich bringen, wodurch der Arbeitnehmer die Möglichkeit erhält, an seinem Wohn- und Arbeitsort gegen seine schweizerische Arbeitgeberin zu klagen. Als Folge davon ist nicht ausgeschlossen, dass der ausländische Richter trotz anderslautender Rechtswahlklausel sein eigenes Arbeitsrecht anwendet, soweit es für den Arbeitnehmer günstiger ist. Gerade in den an die Schweiz angrenzenden Staaten bedeutet dies ein viel arbeitnehmerfreundlicheres Arbeitsrecht.

Betriebsstättenrisiko für schweizerische Arbeitgeberinnen

Angestellte, die längerfristig im Homeoffice in ihrem Wohnsitzstaat arbeiten (und nicht im Staat der Arbeitgeberin), können dort unter Umständen eine Betriebsstätte für das Unternehmen begründen. Zutreffen kann dies beispielsweise, wenn der Arbeitnehmer Geschäftsleitungsfunktionen ausübt oder bevollmächtigt ist, im Namen der Arbeitgeberin Verträge abzuschliessen.

Damit eine zusätzliche Steuerbelastung und administrativer Aufwand aufgrund der Begründung einer Betriebsstätte durch Telearbeit/Homeoffice vermieden werden können, ist die Prüfung und allenfalls sogar die Einschränkung der Tätigkeiten der betroffenen Angestellten durch die Arbeitgeberin erforderlich.

Unser Arbeitsrecht-Expertenteam berät Sie gerne zu sämtlichen Fragen in diesem Bereich. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

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