28. Juli 2025

Nichteinhaltung von Arbeitsbedingungen bald strafbar?

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Art. 7a und Art. 23 VE-UWG: Vorentwurf kommt in die Vernehmlassung

  • Martina Aepli

    Legal Partner
  • Jonathan Steiner

    Junior Legal Associate

In der arbeitsrechtlichen Praxis stellt sich oft die Frage nach den Konsequenzen von Normverstössen. Selbstverständlich können Arbeitnehmer, gegen deren Rechte verstossen wird, diese einfordern. Aber haben Arbeitgeber darüber hinaus Folgen zu befürchten?

Stand heute ist die Antwort: Jein. Gemäss Art. 7 des geltenden Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist die Nichteinhaltung von Arbeitsbedingungen unlauter, was zivilrechtliche Konsequenzen haben kann. Wenn aber niemand den (oftmals beschwerlichen) Weg der Zivilklage beschreitet, geschieht nichts, denn unter dem geltenden Recht ist die Verletzung dieser Bestimmung mangels hinreichender Normdichte und mangels Erwähnung in Art. 23 UWG nicht strafbar.

Die Einführung eines neuen Straftatbestands in Art. 7a i.V.m. Art. 23 VE-UWG, zurückgehend auf die parlamentarische Initiative 21.470 des Mitte-Nationalrats Benjamin Roduit, soll dies nun ändern und die Nichteinhaltung von Arbeitsbedingungen in die Liste der Verhalten aufnehmen, die gemäss Artikel 23 UWG auf Antrag strafbar sind.

Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates hat dazu einen Vorentwurf zum Erlass eines neuen Artikel 7a VE-UWG vorgelegt. Gemäss dem vorgelegten Entwurf ist die folgende Regelung geplant:

«Art. 7a VE-UWG Nichteinhaltung von Arbeitsbedingungen im Besonderen

Unlauter handelt insbesondere, wer den lauteren und unverfälschten Wettbewerb beeinflusst, indem er:
a. gegen Bestimmungen in Gesetzen, Verordnungen, Gesamtarbeitsverträgen oder Normalarbeitsverträgen verstösst, die dem Schutz von Arbeitnehmenden dienen und von denen nicht zuungunsten der Arbeitnehmenden abgewichen werden darf;
b. Löhne, Lohnzuschläge, Sozialversicherungsbeiträge oder andere geldwerte Leistungen zugunsten von Arbeitnehmenden nicht bezahlt.»

Daneben soll Art. 23 UWG um die Erwähnung von Art. 7a UWG ergänzt werden.

Als strafrechtlich relevant erweisen könnte sich demnach künftig die Verletzung folgender Bestimmungen, wenn damit der lautere und unverfälschte Wettbewerb beeinflusst wird:

  • Bestimmungen des OR, von welchen gemäss Art. 361 und Art. 362 OR nicht zuungunsten von Arbeitnehmenden abgewichen werden darf;
  • Bestimmungen eines GAV oder eines allgemeinverbindlich erklärten GAV über die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz;
  • zwingende Bestimmungen des ArG, v.a. zum Gesundheitsschutz, zur Arbeits- und Ruhezeit sowie zum Schutz besonderer Arbeitnehmergruppen;
  • zwingende Bestimmungen des HArG;
  • zwingende Sicherheits- und Hygienevorschriften (z.B. gewerbepolizeiliche Sicherheitsvorschriften sowie Vorschriften der VUV);
  • zwingende Vorschriften des AIG.
  • Nichtbezahlen von Löhnen, Lohnzuschlägen, Sozialversicherungsbeiträge oder andere geldwerte Leistungen zugunsten von Arbeitnehmenden.

Mehr erfahren können Sie im Erläuternden Bericht des Vorentwurfs unter folgendem Link: Erläuternder Bericht 21.470 D.pdf. Die Vernehmlassung dauert bis am 20. August 2025.


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