03. März 2021

Stempelabgabe auf ausländischen Versicherungsprämien

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Bezahlung von Versicherungsprämien durch einen inl. Versicherungsnehmer an den ausl. Versicherer kann dazu führen, dass der inl. Versicherungsnehmer die Stempelabgabe gegenüber der Eidg. Steuerverwaltung deklarieren und abführen muss.

Die Bezahlung von Versicherungsprämien durch einen inländischen Versicherungsnehmer an den ausländischen Versicherer kann dazu führen, dass der inländische Versicherungsnehmer die Stempelabgabe gegenüber der Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) deklarieren und abführen muss. Als inländische Versicherungsnehmer können auch ausländische Betriebsstätten von inländischen Unternehmen qualifizieren. Wir empfehlen daher, periodisch die bezahlten Prämien auf ihre Abgabe- und Deklarationspflicht zu überprüfen.

Um was geht es?

Versicherungsprämien von inländischen Versicherern unterliegen der Stempelabgabe soweit die Versicherung nicht von den gesetzlichen Ausnahmen erfasst wird. Die Stempelabgabe beträgt 5% der Barprämie resp. 2.5% der Barprämie bei bestimmten Lebensversicherungen.

Bei einer abgabepflichtigen Versicherungsprämie wird die Stempelabgabe in der Regel von der inländischen Versicherung dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt und vom Versicherer an die ESTV abgeführt.

Oftmals übersehen wird, dass auch die Bezahlung von Versicherungsprämien durch einen inländischen Versicherungsnehmer an einen ausländischen Versicherer der Stempelabgabe unterliegen kann.

Liegt eine abgabepflichtige ausländische Versicherungsprämie vor, so hat der inländische Versicherungsnehmer die Stempelabgabe gegenüber der ESTV zu deklarieren und abzuführen (Selbstdeklaration).

Zu beachten ist, dass die ESTV in Bezug auf die Definition des inländischen Versicherungsnehmers eine formelle Betrachtungsweise anwendet. Verfügt beispielsweise eine inländische Unternehmung über eine ausländische Betriebsstätte, welche Versicherungsnehmerin ist, so ist diese Police gemäss Praxis der ESTV dem inländischen Hauptsitz zuzurechnen. Entsprechend gilt der Hauptsitz als inländischer Versicherungsnehmer dieser Police. Dies bedeutet, dass die von der ausländischen Betriebsstätte bezahlten Versicherungsprämien unter Umständen der Stempelabgabe unterliegen können.

Ist der inländische Versicherungsnehmer abgabepflichtig, so hat er die Stempelabgabe innert 30 Tage nach Ablauf des Quartals, in welchem die Prämie bezahlt wurde, unaufgefordert gegenüber der ESTV zu deklarieren und zu bezahlen.

Wir empfehlen daher, die bezahlten Versicherungsprämien periodisch zu überprüfen (zum Beispiel im Zusammenhang mit der Finalisierung des Jahresabschlusses 2020) und dies im Hinblick auf allfällige Stempelsteuerrevisionen der ESTV zu dokumentieren.

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