12. Dezember 2025

Neue Registrierungspflicht für gebundene Versicherungsvermittler

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Ab 1.1.2026 gilt das VBV-Branchenregister: Gebundene Vermittler brauchen Registrierung und Kenntnisnachweis; Ungebundene bleiben bei FINMA.

  • Dr. Kiril R. R. Haslebacher

    Legal Associate

Ab dem 1. Januar 2026 tritt in der Schweiz das neue Branchenregister des VBV in Kraft, in das sich gebundene Versicherungsvermittler eintragen lassen müssen, um Kunden in Versicherungsfragen beraten und mit diesen Versicherungsverträge abschliessen zu dürfen. Gebundene Versicherungsvermittler müssen neu einen einheitlichen, formellen Kenntnisnachweis erbringen (VBV-Prüfung / Qualifikationsprofil). Die Registrierung erfolgt nicht mandatsbezogen über das Versicherungsunternehmen, sondern primär kennntnis- und qualifikationsbezogen. Ungebundene Versicherungsvermittler müssen sich wie bisher weiterhin direkt im öffentlichen Register der FINMA eintragen lassen.

Versicherungsvermittler

Versicherungsvermittler sind unabhängig von ihrer Bezeichnung Personen, die Versicherungsverträge anbieten oder abschliessen. Dies kann sowohl im direkten Kontakt mit Kunden oder über eine elektronische Plattform geschehen. Auch die Beratung von Kunden, die auf den Abschluss eines Versicherungsvertrags abzieht, gilt als Versicherungsvermittlung.

Es ist zwischen ungebundenen und gebundenen Versicherungsvermittlern zu unterscheiden: Ungebundene Versicherungsvermittler stehen im Treueverhältnis zu den Versicherungsnehmern und handeln in deren Interesse, während alle übrigen als gebundene Versicherungsvermittler gelten. Alle Versicherungsvermittler müssen sich entscheiden, ob sie als gebundene oder ungebundene Versicherungsvermittler tätig sein wollen. Gleichzeitig als gebundener und ungebundener Versicherungsvermittler tätig zu sein, ist unzulässig.

Seit Inkrafttreten des revidierten Versicherungsaufsichtsgesetzes und der revidierten Aufsichtsverordnung am 1. Januar 2024 gelten für alle Versicherungsvermittler erhöhte Anforderungen. Dies betrifft auch die Aus- und Weiterbildungspflicht.

Aus- und Weiterbildungspflicht

Versicherungsvermittler müssen gemäss dem Versicherungsaufsichtsgesetz über die für ihre Tätigkeit notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen. Die FINMA hat die vom Berufsbildungsverband der Versicherungswirtschaft (VBV) ausgearbeitete Selbstregulierung als verbindliche Mindeststandards anerkannt. Damit gelten diese Anforderungen an die Aus- und Weiterbildung für sämtliche Versicherungsvermittler – sowohl für die ungebundenen als auch die gebundenen.

Die für die Tätigkeit in der Versicherungsvermittlung erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse sind in vier Qualifikationsprofilen mit je eigenen Leistungsanforderungen definiert., nämlich

  • Profil «Allbranche»
  • Profil «Leben»
  • Profil «Nicht-Leben»
  • Profil «Krankenzusatzversicherung»

Für die Zulassung als Versicherungsvermittler muss der Nachweis der entsprechenden Fähigkeiten und Kenntnisse mit einer Prüfung erbracht werden. Die Prüfung kann flexibel und ortsunabhängig abgelegt werden. Über das Bestehen der Prüfung werden digitale Zertifikate erstellt. Während ungebundene Versicherungsvermittler mit diesen Zertifikaten die für die Registrierung im öffentlichen Register der FINMA für Versicherungsvermittler notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse nachweisen können, werden gebundene Versicherungsvermittler nach erfolgreichem Bestehen der Prüfung automatisch in das neue Branchenregister des VBV eingetragen.

Um sicherzustellen, dass aktive Versicherungsvermittler ihr Fachwissen aktuell halten, wird ab 2026 zudem eine Rezertifizierung alle zwei Jahre eingeführt. Zu diesem Onlinecheck werden alle Versicherungsvermittler im Zweijahresrhythmus vom VBV aufgeboten.

Automatische Überführung vom Cicero-Register

Bis zur Einführung des neuen Branchenregister des VBV am 1. Januar 2026 diente das Cicero-Register dazu, die Qualifikation und Weiterbildung der Versicherungsvermittler zu dokumentieren und zu kontrollieren. Das Cicero-Register wird Ende 2025 eingestellt und durch das neue Branchenregister des VBV abgelöst. Gebundene Versicherungsvermittler, die bis zum 31. Dezember 2025 im Cicero-Register eingetragen sind, werden automatisch und ohne erneute Zulassungsprüfung in das neue Branchenregister des VBV eingetragen. Gebundene Versicherungsvermittler, welche am Stichtag am 31. Dezember 2025 nicht im Cicero-Register eingetragen sind, werden ab dem 1. Januar 2026 nur noch nach bestandener Zulassungsprüfung in Branchenregister des VBV eingetragen.

Haben Sie Fragen zur neuen Registrierungspflicht für ungebundene Versicherungsvermittler oder benötigen Sie Unterstützung bei der Erfüllung der Pflichten für Versicherungsvermittler? Unsere Experten aus dem Fachbereich Banken/Versicherungen unterstützen und beraten Sie gerne.

 

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