14. Januar 2021

Sozialversicherungen & meldepflichtige Stellen 2021

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Erfahren Sie hier, welche Änderungen 2021 für uns im Bereich der Sozialversicherungen und meldepflichtigen Stellen bereit hält

Am 1. Januar 2021 sind neue Bestimmungen zu Sozialversicherungen und meldepflichtigen Stellen in der Schweiz in Kraft getreten. Nachfolgend finden Sie eine Zusammenfassung der wichtigsten Änderungen.

1. Sozialversicherungen 2021

1.1 Neue Beitragssätze EO

Am 27. September 2020 hat die das Schweizerische Stimmvolk der Einführung des Vaterschaftsurlaubs zugestimmt. Die Änderungen im Erwerbsersatzgesetz, EOG) traten per 1. Januar 2021 in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt haben sich auch die EO-Beiträge für Arbeitgeber und Arbeitnehmer von je 0.225% auf je 0.25% erhöht.

Ab dem 1. Januar 2021 gelten folgende Beitragssätze:

210114_Arbeitsrecht_D

 

 

 

Weitere hilfreiche Informationen finden Sie auf der Website des Bundesamt für Sozialversicherungen BSV.

1.2 Eintrittsschwelle berufliche Vorsorge

Die Eintrittsschwelle für die obligatorische Versicherung in der zweiten Säule liegt neu bei einem Jahreslohn von mindestens CHF 21'510. Diesen Lohn muss eine Person bei einem Arbeitgeber verdienen, dass sie obligatorisch gemäss BVG versichert ist. Weitere hilfreiche Informationen finden Sie auf der Website des Bundesamt für Sozialversicherungen BSV.

1.3 Sozialversicherungen international

In der Schweiz tätige Arbeitnehmer sind in der Regel dem Schweizer Sozialversicherungssystem unterstellt, selbst wenn Sie nicht in der Schweiz wohnen. Bei grenzüberschreitend tätigen Arbeitnehmern stellt sich die Frage, wo sie versichert sind. Dabei gilt folgender Grundsatz: verrichtet ein Arbeitnehmer einen wesentlichen Teil seiner Tätigkeit in seinem Wohnland (mind. 25%), ist er auch dort versichert. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer von seinem ausländischen zu Hause ausarbeitet.

Aufgrund der ausserordentlichen Umstände im Zusammenhang mit dem Coronavirus wird diese 25%-Regel aber derzeit flexibel angewendet. Das bedeutet, dass ein Arbeitnehmer weiterhin dem Schweizerischen Sozialversicherungssystem unterstellt bleibt, auch wenn er aktuell im Homeoffice im Ausland arbeitet. Diese flexible Anwendung gilt voraussichtlich bis zum 30. Juni 2021. Sobald sich die Gesundheitssituation aber normalisiert hat, gelten die üblichen Unterstellungsregeln.

Weitere hilfreiche Informationen finden Sie auf der Website des Bundesamt für Sozialversicherungen BSV.

2. Meldepflichtige Berufe - neue Liste

Arbeitgeber sind verpflichtet, dem RAV Stellen in Berufsarten mit einer schweizweiten Arbeitslosigkeit von mindestens 5% zu melden. Aufgrund der Coronakrise wurde die Liste im Vergleich zum Vorjahr um zusätzliche Berufsarten erweitert. Viele der neu meldepflichtigen Berufsarten stammen aus den Bereichen Gast- und Beherbergungsgewerbe, Detailhandel, Luftfahrt, Reiseveranstalter sowie dem verarbeitenden Gewerbe.

Die Liste der meldepflichtigen Berufsarten für das Jahr 2021 und weitere hilfreiche Informationen finden Sie auf der Website von arbeit.swiss.