17. Dezember 2019

Keine Kapitalsteuer auf eigenen Aktien

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Erwirbt eine Aktiengesellschaft eigene Aktien, so werden diese bzw. wird deren Wert gestützt auf einen Bundesgerichtsentscheid vom 14. November 2019 (2C_119/2018) nicht mehr zum steuerbaren Kapital hinzugezählt.

Erwirbt eine Aktiengesellschaft eigene Aktien, so werden diese bzw. wird deren Wert gestützt auf einen Bundesgerichtsentscheid vom 14. November 2019 (2C_119/2018) nicht mehr zum steuerbaren Kapital hinzugezählt. Auch in diesem Bereich ist das Massgeblichkeitsprinzip zu beachten, wonach eigene Aktien als Minusposition in der Bilanz zu führen sind (Art. 959a Abs. 2 Ziff. 3 lit. e OR).

Auch die „wirtschaftliche Realität“ gebietet gemäss Bundesgericht, von einer diesbezüglichen Besteuerung von „Nichtaktiven“ (Peter Böckli, Neue OR-Rechnungslegung, 2014, S. 94) Abstand zu nehmen.

Das Bundesgericht erkennt auch keine steuerrechtliche Korrekturvorschrift, welche ein Abweichen vom Massgeblichkeitsprinzip rechtfertigen würde. Eine solche Korrekturvorschrift kann auch nicht einfach sinngemäss hergeleitet werden, ohne dass damit das strenge Legalitätsprinzip, welches im Steuerrecht gilt, verletzt würde und eine solche Korrekturvorschrift wäre auch nicht gerechtfertigt und liesse sich ausser mit rein fiskalischen Zwecken nicht begründen.

Das Bundesgericht widerspricht damit auch der Analyse des Vorstandes SSK zum neuen Rechnungslegungsrecht, aktualisiert per 26.11.2014, welches eigene Aktien als „effektiv vorhandenen Vermögenswert“ erkennen will und demgemäss der Minusposten „eigene Kapitalanteile“ das steuerbare Eigenkapital nicht reduzieren soll (S. 4). Ob aber auch weiterhin unrealisierte Wertverluste zwischen dem Verkehrswert und den Anschaffungskosten gewinnsteuerlich geltend gemacht werden können, ist mindestens fraglich. Das Handbuch der Wirtschaftsprüfung lässt eine solche ertragswirksame Erfassung jedoch ohne Einschränkung zu, da der Ertragsbegriff vom Gesetz nicht definiert ist (S. 244). Gestützt auf das Massgeblichkeitsprinzip sollten solche Werteinbussen, soweit sie ertragswirksam verbucht werden, auch weiterhin steuerlich zugelassen werden.