19. März 2020

Force Majeure im Vertragsrecht

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Auswirkungen des Coronavirus auf Vertragsverhältnisse

Die wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19) schlagen sich immer deutlicher nieder: Die Folgen von angeordneten Geschäftsschliessungen und dem Verbot von Veranstaltungen, Wegfall von Kunden und Lieferanten, Preissteigerungen und -verzögerungen bei Lieferanten, Ausfall von Arbeitskräften oder Folgen von Homeoffice im Bereich Arbeitsrecht, Versicherungen, Vertraulichkeit und IT-Sicherheit werfen viele rechtliche Fragen auf. Das Virus hat zwar in erster Linie Auswirkung auf die Gesundheit des Menschen, doch auch die wirtschaftlichen Folgen des COVID-19 sind gravierend.

In der Praxis stellt sich vor allem die Frage wie durch das Coronavirus verursachte vertragliche Leistungsstörungen rechtlich zu beurteilen sind. Das unerwartete Ausmass des Coronavirus lässt primär an den Eintritt höherer Gewalt (Force Majeure) oder an den Grundsatz der clausula rebus sic stantibus denken.

I. Gesetzliche Regelung der Force Majeure im Schweizer Recht

Das Schweizer Obligationenrecht regelt Force Majeure nicht ausdrücklich, trotzdem ist dieses Prinzip in der Rechtsprechung anerkannt und wird unter Art. 119 OR subsumiert. Soweit eine Leistung durch Umstände, die der Schuldner nicht zu verantworten hat, unmöglich geworden ist, gilt im Schweizer Recht die Forderung gemäss Art. 119 OR als erloschen. Der Schuldner muss seine Leistung nicht mehr erbringen. Bei zweiseitigen Verträgen kommt es zu einer Rückabwicklung von allfälligen bereits erbrachten Gegenleistungen. Bei Dauerschuldverhältnissen sind bereits erbrachte sich gegenüberstehende Leistungen nicht von einer Rückabwicklung betroffen. In diesem Fall betrifft die Rückabwicklung die aktuell unter dem Vertrag zu erbringende und/oder erst einseitig erbrachte Leistungen. Zudem stellt sich die Frage, was geschieht, wenn die Unmöglichkeit der Leistung in Zukunft wiederum entfällt, die Leistungserbringung also wieder möglich wird.

Im Grundsatz kann sich eine Vertragspartei auf Force Majeure berufen, wenn die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt sind:

a) Art. 119 OR spricht von «Umstände, die der Schuldner nicht zu verantworten hat». Damit sind unter anderem Zufall und höhere Gewalt (sog. Force Majeure) gemeint. Zunächst muss also ein Ereignis vorliegen, welches als Force Majeure qualifiziert. Unter den Begriff Force Majeure fallen namentlich Naturereignisse wie Überschwemmungen und Erdbeben sowie auch Krieg, Terrorismus und Streiks. Gemeinsam haben diese Ereignisse oder Situationen, dass sie bei Eintritt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbar und das Eintreten des Ereignisses unvermeidbar war. Nicht abschliessend geklärt wurde bislang die Frage, ob ein globales Gesundheitsrisiko wie Epidemien und Pandemien ebenfalls als ein Ereignis der höheren Gewalt aufgefasst werden kann. Dies vor allem in Kombination mit einer behördlichen Anordnung oder einem Verbot.

Wir empfehlen, folgende Konstellationen zu beachten und im Einzelfall vertieft abzuklären:

  • Tritt nach Vertragsschluss auf Grundlage des Ausbruchs des Coronavirus eine behördliche Anordnung in Kraft, die die Leistungserbringung unter einem bestimmten Vertrag unmöglich macht, ist die Anwendung von Art. 119 OR zu prüfen.
  • Liegt der Unmöglichkeit der Leistungserbringung keine behördliche Anordnung zu Grunde, ist die Leistungserbringung aber aus den durch das Coronavirus verursachten Umständen nicht mehr möglich, kann ebenfalls ein Anwendungsfall von Art. 119 OR vorliegen.
  • Ist die Leistung grundsätzlich immer noch möglich, macht sie aber für die Parteien allenfalls wirtschaftlich keinen Sinn mehr, ist auf Grund der konkreten Verhältnisse zu analysieren, ob immer noch ein Fall von Art. 119 OR vorliegen könnte oder ob die Parteien auf vollständige Vertragserfüllung beharren bzw. das positive Vertragsinteresse klagen können. In letzterem Fall kann möglicherweise eine Lösung über den nachfolgend dargestellten Grundsatz der clausula rebus sic stantibus gefunden werden (vgl. unten).

b) Unter Art. 119 OR führt eine auf Force Majeure zurückzuführende Unmöglichkeit nur dann zum Erlöschen von vertraglichen Pflichten, wenn das Force Majeure-Ereignis in einem adäquaten Kausalzusammenhang zur Unmöglichkeit bzw. zur Leistungsstörung steht: Das Force Majeure Ereignis muss also die konkret im Streit stehende Vertragsleistung verunmöglichen.

Dies ist beispielsweise bei reinen Geldleistungen/Zahlungen nie der Fall. Genau aus diesem Grund hat der Bundesrat am 18. März 2020 zum Beispiel ein Betreibungsverbot erlassen. Bei anderen Leistungen ist zu unterscheiden, ob tatsächlich eine Unmöglichkeit der Leistungserbringung vorliegt oder die Umstände lediglich zu einer Verspätung führen. Ist letzteres der Fall, so kommt Art. 119 OR nicht zur Anwendung und sind die gesetzlichen Regeln über den Verzug massgebend. In der Beurteilung der adäquaten Kausalität ist auch ein zeitliches Element zu berücksichtigen. Dauert die Force Majeure Situation an, so kann unter Umständen von Vertragsparteien erwartet werden, sich an die neue Situation anzupassen. Ist eine Anpassung der Organisation der Leistungserbringung möglich, so besteht keine adäquate Kausalität mehr zwischen der Force Majeure Situation und der Unmöglichkeit der Leistungserbringung.

c) Schliesslich betrifft Art. 119 OR jeweils nur die einzelne Forderung. Es erlischt demnach die Forderung auf Leistung und gegebenenfalls die Forderung auf Gegenleistung, nicht aber das Schuldverhältnis als solches (BSK OR, Art. 119, Wolfgang Wiegand).

Die Frage einer Anwendung von Art. 119 OR kann also nicht abstrakt beantwortet werden. Eine Einzelfallbeurteilung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände ist notwendig.

II. Vertragliche Force Majeure Regelungen

Im Rahmen der im Schweizer Privatrecht geltenden Vertragsfreiheit kann der gesetzliche Anwendungsbereich von Force Majeure von den involvierten Parteien vertraglich ausgeweitet oder auch eingeschränkt werden. Solche von den Vertragsparteien gewählte Klauseln gehen der subsidiären gesetzlichen Regelung in Art. 119 OR grundsätzlich vor. Viele Verträge und Allgemeine Geschäftsbedingungen enthalten eine Force Majeure Klausel, wonach z.B. Pandemien, behördliche Restriktionen oder andere unerwartete Vorkommnisse als höhere Gewalt (Force Majeure) zu qualifizieren – oder auch gerade nicht zu qualifizieren sind.

Vertragliche Force Majeure Klauseln enthalten in der Regel auch Bestimmungen über die Rechtsfolgen (Kündigung, Schadenersatzpflicht oder Nachfristen) einer Spät- oder Nichterfüllung aufgrund des eingetretenen Ereignisses bei gegebenem Kausalzusammenhang.

Die Bedeutung und der Inhalt solcher Klausen ist durch Auslegung der entsprechenden Vertragsklauseln im Kontext der gesamten Vertragsbeziehung zu ermitteln.

Clausula rebus sic stantibus

Das unerwartete Ausmass des Coronavirus lässt neben der höheren Gewalt auch an den Grundsatz der clausula rebus sic stantibus denken.

Der im römischen Recht entwickelte Grundsatz «clausula rebus sic stantibus» besagt, dass der Richter bei Vorliegen von besonderen Umständen vom Grundsatz pacta sunt servanda (Verträge sind einzuhalten) abweichen und einen Vertrag nach richterlichem Ermessen anpassen kann. Dieses Rechtsinstitut findet immer dann Anwendung, wenn kumulativ

  • sich die Verhältnisse seit Vertragsabschluss grundlegend verändert haben,
  • die Veränderungen eine gravierende Äquivalenzstörung im Leistungsprogramm bewirken,
  • die Veränderungen weder vorhersehbar noch vermeidbar waren, und
  • kein widersprüchliches Parteiverhalten vorliegt.

Diese kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen sind namentlich bei langfristigen Verträgen/Dauerverträge von besonderer Bedeutung.

In der Praxis werden hohe Anforderungen an diese Voraussetzungen gestellt. Es sind allerdings gewisse Szenarien denkbar, in welchen die Folgen der COVID-19 Ausbreitung auf bestimmte Vertragsverhältnisse genau diese Voraussetzungen erfüllen. Auch hier ist eine abschliessende Beurteilung jedoch ausschliesslich auf Grundlage der konkreten Umstände und des jeweiligen Vertragswortlautes möglich.

III. Keine staatliche Entschädigung

Selbst wenn eine Vertragsleistung aufgrund von behördlichen Anordnungen nicht mehr erbracht werden kann, hat der Bund mehrfach klargestellt, dass der Bund keine daraus resultierenden Schäden übernimmt.

Der Staat versucht aber, die Folgen indirekt abzufedern, insbesondere durch das Betreibungsverbot bis mindestens 19. April 2020 (unter Berücksichtigung der gesetzlichen Betreibungsferien), Kurzarbeitsentschädigungen und weiteren wirtschaftlichen Hilfsprogrammen. Trotz des Betreibungsverbotes bleibt es immer noch möglich, den Schuldner in Verzug zu setzen: Dies hat im Wesentlichen zur Folge, dass das Risiko für Beschädigungen oder Verlust von Waren (bspw. Diebstahl) auf den säumigen Schuldner übergeht und bei finanziellen Forderungen die Verzugszinsen laufen (Art. 102 OR).

Fazit

1. Verträge sind grundsätzlich einzuhalten (Grundsatz pacta sunt servanda).

2. Unter den gegebenen Umständen ist es jedoch möglich, dass einzelne Vertragsleistungen oder ganze Vertragsbeziehungen in Anwendung von Art. 119 OR erlöschen (Force Majeure).

3. Liegt keine Force Majeure vor, so ist zu prüfen, ob in dieser ausserordentlichen Situation in Anwendung der «clausula rebus sic stantibus» gewisse Vertragsverhältnisse auf die sich geänderten Umstände angepasst werden können.

4. Schuldner können bis am 19. April 2020 nicht betrieben werden: Ob und in welchem Umfang Spätleistungen eine besondere Behandlung erfahren, ist im Moment noch nicht absehbar, vorerst gelten die ordentlichen Regeln. Auf jeden Fall ist zu raten, die Schuldner zu mahnen, um die Vorteile von Art. 102 OR zu erlangen.

Ob sich eine Partei konkret auf Force Majeure berufen kann oder vertragliche Vereinbarungen in Anwendung der clausula rebus sic stantibus den neuen Verhältnissen angepasst bzw. diesbezüglich neu verhandelt werden können, kann auch in der aktuellen Situation einer Pandemie nicht generell beantwortet werden. Es müssen die einzelnen Vertragsverhältnisse und die Auswirkungen der Pandemie auf die Leistungspflichten der Parteien analysiert werden.

Gerne unterstützen wir Sie bei Ausarbeitung und Durchsetzung nach Lösungen in Bezug auf Vertragsverhältnisse, die Force Majeure-Klauseln enthalten bzw. auf Grundlage des Ausbruchs des Coronavirus nicht mehr erfüllt werden können oder ihren wirtschaftlichen Sinn verlieren.

Ihr Team