09. September 2020

Ein Jahr später - Wie wurde der Stempelsteuerentscheid umgesetzt

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Vor etwas mehr als einem Jahr veröffentlichte das Bundesgericht den Grundsatzentscheid über die Dokumentation von Gegenparteien für die Zwecke der schweizerischen Stempelsteuer. Wie haben die Marktteilnehmer diesen Entscheid in der Praxis umgesetzt? Lesen Sie mehr in unserem Beitrag.

Vor etwas mehr als einem Jahr erliess das Bundesgericht ("Gericht") den Grundsatzentscheid ("Entscheid") betreffend die schweizerische Stempelsteuer (2C_749/2017, 2C_753/2017). Die folgenden drei Punkte waren Teil des Entscheids: (1) Ausweis als Effektenhändler (2) direkte Stellvertretung und (3) Relevanz der Informationen im Stempelsteuerregister.

 

Ausweis als Effektenhändler

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass alle Effektenhändler (mit Ausnahme von Banken) ihren Status als Effektenhändler zwingend mit der sogenannten blauen Effektenhändlerkarte ("Blaue Karte") nachweisen müssen.

Die Anforderung, dass ein Effektenhändler für einen anderen Effektenhändler die Hälfte der Stempelsteuer bezahlen muss, wird nur dann aufgehoben, wenn dieser andere Effektenhändler seine blaue Karte abgibt: (1) zum Zeitpunkt des Abschlusses der betreffenden Transaktion oder (2) spätestens drei Tage nach dem Transaktionsdatum. Jede andere Form des Ausweises als Effektenhändler oder eine rückwirkende Abgabe der blauen Karte ist nicht zulässig.

 

Direkte Stellvertretung

Das Gericht bestätigte, dass die rechtliche Form der Transaktion für die Zwecke der Stempeltransfersteuer massgebend ist. Wenn eine Partei (ein Vertreter) im Namen und im Auftrag einer anderen (vertretenen) Partei handelt und ein Auftrag zum Handel mit Wertschriften erteilt, wird die Transaktion für Zwecke der Stempelsteuer so behandelt, als ob sie von der vertretenen Partei getätigt wurde, vorausgesetzt, die vertretene Partei wird im Stempelsteuerjournal korrekt erfasst.

 

Relevanz der Informationen im Stempelsteuerjournal

Ferner kam das Gericht zum Schluss, dass sich die Eidgenössische Steuerverwaltung auf die im Stempelsteuerjournal aufgeführten Parteien verlassen kann, d.h. es liegt in der Verantwortung des Effektenhändlers, sicherzustellen, dass das Stempelsteuerjournal vollständig und korrekt ist.

 

Ein Jahr später - Wie haben die Marktteilnehmer den Entscheid des Gerichtes in der Praxis umgesetzt?

Im Gegensatz zu vor einem Jahr ist der Ausweis als Effektenhändler mit der Blue Card nun viel einheitlicher. In der Vergangenheit war es oft mit grossem Aufwand verbunden die blaue Karte von der Gegenpartei zu erhalten. Heute ist die Sensibilität der Marktteilnehmer deutlich höher und die Abgabe der blauen Karte ist viel einfacher.

Andererseits bedarf es noch weiterer Aufmerksamkeit, um die Qualität des Stempelsteuerjournals und die genaue Dokumentation der Parteien im direkten Stellvertretungsverhältnis zu verbessern (z.B. Vermögensverwalter, die im Auftrag eines stempelsteuerbefreiten Fonds handeln).

Gerne unterstützt MME Sie bei Stempelsteuerangelegenheiten.