05. Februar 2026

Trikolore tabu: Warum Aldi mit ihrer Marke «I COLORI DEL SAPORE» vor dem Bundesverwaltungsgericht scheiterte

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Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte das Verbot für die Aldi Suisse AG, die Wort-Bildmarke «I COLORI DEL SAPORE (fig.)» in der Schweiz eintragen zu lassen.

  • Luca Hitz

    Legal Partner
  • Laura Verrone

    Junior Legal Associate

Mit Urteil vom 23. Oktober 2025 hat das Bundesverwaltungsgericht (B-2457/2024) den Entscheid des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) bestätigt, wonach zwischen der Wort-Bildmarke «I COLORI DEL SAPORE (fig.)» der Aldi Suisse AG («Beschwerdeführerin») und der italienischen Staatsflagge eine Verwechslungsgefahr bestehe und die Marke gegen das Wappenschutzgesetz (WSchG) verstosse.

Abbildung: «I COLORI DEL SAPORE»

Die Beschwerdeführerin beantragte die Eintragung des Wort-Bild-Zeichens «I COLORI DEL SAPORE (fig.)» für diverse Nahrungsmittelprodukte sowie Erzeugnisse aus Landwirtschaft, Gartenbau, Aquakultur und Forstwirtschaft der Klassen 29, 30 und 31. Mit Verfügung vom 5. März 2024 wies das IGE das Markeneintragungsgesuch für alle beanspruchten Waren zurück. Die Beschwerdeführerin gelangte daraufhin mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäss Art. 15 Abs. 1 WSchG sind Wappen, Fahnen und andere Hoheitszeichen oder mit ihnen verwechselbare Zeichen sowie nationale Bild- und Wortzeichen grundsätzlich dem entsprechenden Staat vorbehalten. Jedoch kann das berechtigte Gemeinwesen Dritte zum Gebrauch seiner Zeichen ermächtigen (Art. 16 Abs. 1 WSchG). Als Ermächtigung gilt insbesondere der Nachweis einer identischen Eintragung des Zeichens als Marke durch eine entsprechende Eintragungsbescheinigung der zuständigen ausländischen Behörde oder jeder andere Nachweis der zuständigen Behörde, der den Gebrauch oder die Eintragung des Zeichens als Marke erlaubt (Art. 16 Abs. 2 WSchG). Ein Zeichen, dessen Gebrauch nach Art. 15 WSchG unzulässig ist, darf nicht als Marke eingetragen werden (Art. 17 WSchG). Zudem sieht Art. 6ter der Pariser Verbandübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (PVÜ) einen Mindestschutz für die entsprechenden Hoheitszeichen der Verbandsländer vor.

Das Bundesverwaltungsgericht stellte diesbezüglich klar, dass das schweizerische Wappenschutzrecht einen besonders weitgehenden Schutz ausländischer Hoheitszeichen vorsehe. Nicht nur identische Übernahmen, sondern auch rein dekorative Verwendungen eines geschützten Zeichens seien unzulässig, wenn sie den Eindruck eines staatlichen Hoheitszeichens erwecken würden.

Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass die Kombination der Farben Grün, Weiss und Rot sowie die Proportionen des Flaggenbandes beziehungsweise der Banderole (hinsichtlich der Streifenbreite) mit denen der Nationalfahne von Italien identisch seien, wodurch das Zeichenelement mit der italienischen Nationalfahne verwechselbar sei. Die im Zeichen enthaltenen zusätzlichen Bezüge zu Italien, wie die Stiefelform sowie die vertikale Einfärbung der dargestellten Gemüse und Früchte um den «Stiefel» herum in den Farben der italienischen Trikolore, erzeugen insgesamt eine klare Assoziation mit der italienischen Nationalfahne. Das Bundesverwaltungsgericht kam daher zum Schluss, dass die Marke «I COLORI DEL SAPORE (fig.)» das Staatswappen von Italien als Bestandteil verwende und mit diesem verwechselbar sei. Die horizontale Anordnung der Farben reiche nicht aus, um eine Verwechslungsgefahr auszuschliessen.

Die Beschwerdeführerin machte geltend, das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) sei aIs eine weitere, nach Art. 16 Abs. 2 lit. a WSchG «zuständige ausländische Behörde» anzusehen, die zum Gebrauch von Hoheitszeichen ermächtigen dürfe. Daher könne nicht allein auf die Eintragungspraxis im «Ursprungsland» Italien abgestellt werden. Das Bundesverwaltungsgericht stellte jedoch fest, dass die einzig durch das EUIPO erfolgte Eintragung von «I COLORI DEL SAPORE (fig.)» als Unionsmarke keine Ermächtigung im Sinne des Schweizer Wappenschutzgesetzes darstelle. Eine solche Gebrauchsermächtigung könne nur von Italien als souveränem Staat erteilt werden, wobei die Marke beim im italienischen Gemeinwesen zuständigen Patent- und Markenamt (Ufficio Italiano Brevetti e Marchi, UIBM) einzutragen sei. Die Schweiz sei insofern nicht an die weniger strenge europäische Praxis gebunden.

Weiter berief sich die Beschwerdeführerin auf den Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) und stützte sich dabei auf Markeneintragungen, welche das IGE in den letzten Jahren mit mehr oder weniger abgeänderten Wappen oder Wappenhinweisen akzeptierte. Das Bundesverwaltungsgericht verneinte einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, weil frühere Eintragungen entweder gültige Gebrauchsermächtigungen nach Art. 16 MSchG aufwiesen oder als Einzelfälle keine ständige gesetzwidrige Praxis des IGE begründen, welche der Beschwerdeführerin ausnahmsweise das Recht auf Gleichbehandlung im Unrecht einräumen würden. Solche Einzelfälle vermögen laut Bundesverwaltungsgericht nichts am Grundsatz des Vorrangs der Rechtmässigkeit gegenüber der Gleichbehandlung zu ändern.

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts verdeutlicht die strikte Haltung der Schweiz beim Schutz ausländischer Hoheitszeichen im Markenrecht. Unternehmen, die nationale Symbole oder Farben verwenden wollen, müssen damit rechnen, dass selbst rein dekorative Verwendungen geschützter Zeichen keinen markenrechtlichen Schutz erlangen können, auch wenn die Marke im Ausland bereits geschützt ist.

 

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