Im Falle einer missbräuchlichen Kündigung hat der Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf eine Entschädigung. Dazu bedarf es jedoch einer Einsprache gegen die Kündigung, die verschiedene Voraussetzungen erfüllen muss. Ist dies nicht der Fall, kann sich ein Arbeitgeber vor Gericht erfolgreich gegen eine Klage wehren. Der Beitrag erläutert die Voraussetzungen einer korrekten Einsprache und einer erfolgreichen prozessualen Durchsetzung.
In der Schweiz gilt der Grundsatz der Kündigungsfreiheit. Wie unserem früheren Magazinbeitrag (Missbräuchliche Kündigung von Arbeitsverhältnissen) entnommen werden kann, können Kündigungen aber unter Umständen missbräuchlich sein und zu einer Entschädigung führen (Art. 336 ff. OR). Das Arbeitsverhältnis gilt aber als beendet. Eine Ausnahme kann einzig bei Vorliegen einer Rachekündigung gemäss Gleichstellungsgesetz (GlG) vorliegen, worauf an dieser Stelle aber nicht weiter eingegangen wird.
Wer eine Entschädigung geltend machen will, muss gegen die Kündigung Einsprache erheben, wobei folgende Voraussetzungen erfüllt sein müssen:
Auf den ersten Blick scheint alles klar. In der Praxis hat sich jedoch gezeigt, dass die einzelnen Voraussetzungen für einen Kläger durchaus Stolpersteine bei der Durchsetzung seiner Ansprüche darstellen können.
Das Gesetz hält ausdrücklich fest, dass die schriftlich zu erfolgen hat. Dies bedeutet, dass die Einsprache eigenhändig oder mittels qualifizierter elektronischer Signatur zu unterzeichnen ist. Es wird empfohlen, einen Zustellnachweis zu Beweiszwecken aufzubewahren.
Inhaltlich ist es nicht ausreichend, dass der Gekündigte in der Einsprache auf die Missbräuchlichkeit der Kündigung hinweist oder eine Entschädigung fordert. Das Bundesgericht verlangt, dass der Gekündigte der kündigenden Partei mitteilt, dass er die Kündigung nicht akzeptiert und an der Fortführung des Arbeitsverhältnisses festhält. Dies wird in der kantonalen Rechtsprechung sowie in der Lehre kritisiert, da es einem Arbeitnehmer nicht zumutbar sein dürfte, die Fortsetzung eines bereits sehr belasteten Arbeitsverhältnisses zu verlangen. Entscheidend ist sodann nicht, ob die Erklärung als «Einsprache» bezeichnet wird oder nicht. Ausschlaggebend ist vielmehr der Inhalt der entsprechenden Erklärung, die allenfalls vom Gericht im Prozess auszulegen ist.
Die schriftliche Einsprache ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung Sie muss bis spätestens zum Ablauf der Kündigungsfrist beim Kündigenden eingegangen sein. Das Datum des Poststempels genügt nicht.
Einigen sich die Parteien in der Folge nicht auf die Fortführung des Arbeitsverhältnisses, ist die Klage innert 180 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses einzureichen.
Beide Fristen sind Verwirkungsfristen; ihre Nichteinhaltung führt zum Verlust des Entschädigungsanspruchs.
Die schriftliche Einsprache ist zwingende Prozessvoraussetzung für die Geltendmachung einer Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung. Das Bundesgericht hat in den vergangenen Jahren wiederholt bestätigt, dass der Gekündigte die korrekt erfolgte Einsprache im Prozess ausdrücklich behaupten und – falls dies bestritten wird – auch Beweise einreichen oder anbieten muss (sog. Behauptungs- und Beweislast). Unterbleiben die Behauptung und der Beweis der Einsprache, ist die Klage vom Gericht abzuweisen.
Bei Fragen zur missbräuchlichen Kündigung und Einsprache dagegen steht Ihnen unser MME Arbeitsrechtsteam jederzeit sehr gerne zur Verfügung.
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