05. Februar 2026

Verwechslungsgefahr bei schwachen Zeichenbestandteilen

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In seinem Entscheid vom 26. Juni 2024 betreffend «tempoX | Tempo Swiss» (Aktenzeichen ZK1 2022 29) wies das Kantonsgericht Schwyz Ansprüche aus Firmen-, Marken- und Lauterkeitsrecht ab, obwohl zwischen den Parteien eine enge geografische und sektorale Nähe bestand. Der Entscheid gibt Hinweise zur entscheidenden Bedeutung der Unterscheidungskraft und zum begrenzten Schutzumfang schwacher oder beschreibender Zeichen.

  • Noëlle Glaus

    Legal Associate
  • Luca Hitz

    Legal Partner

Firmenrecht

Hinsichtlich der Firmenbezeichnungen bekräftigte das Gericht den Grundsatz, dass bei geografischer und geschäftlicher Nähe ein strengerer Massstab an die Unterscheidbarkeit anzulegen ist. Gleichzeitig betonte es, dass dieser Massstab nicht überspannt werden dürfe, zumal die Schaffung neuer Firmennamen zunehmend schwieriger werde.

Zentrale Frage war die Beurteilung des gemeinsamen Bestandteils «tempo». Im Kontext von Temporärarbeit und Personalvermittlungsdienstleistungen wurde der Begriff als Bestandteil der Alltagssprache qualifiziert, der entweder «temporär» oder «Geschwindigkeit» suggeriert. Zwar ist «tempo» nicht rein beschreibend, doch wurde es als aus dem allgemeinen Sprachgebrauch abgeleitet angesehen (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 1. Mai 2024, «integra», 4C.31/2003, E. 1.2) und weist daher lediglich eine schwache Unterscheidungskraft auf, da es in der einschlägigen Branche weit verbreitet ist. Folglich fehlt «tempo» eine ausreichende individualisierende Wirkung und es verfügt höchstens über einen minimalen fantasievollen Gehalt. Damit stellt «tempo» einen nicht kennzeichnungskräftigen Bestandteil der Firmenbezeichnung dar.

Vor diesem Hintergrund reichten bereits geringfügige Abweichungen (namentlich das zusätzliche «X» in den Firmen der Klägerinnen sowie der geografische Zusatz «Swiss» beim Beklagten) aus, um eine firmenrechtliche Verwechslungsgefahr auszuschliessen, selbst wenn aufgrund der geografischen Nähe und der weitgehend überschneidenden Tätigkeitsbereiche erhöhte Anforderungen an die Unterscheidbarkeit galten. Einzelne Fehlzustellungen von Post oder E-Mails wurden als vereinzelte Irrtümer gewertet, die mangels quantitativer Erheblichkeit nicht ausreichten, um eine rechtlich relevante Verwechslungsgefahr zu begründen. Dies ist insofern überraschend, als tatsächliche Verwechslungen grundsätzlich auf das Bestehen einer echten Verwechslungsgefahr hindeuten.

Markenrecht

Die markenrechtlichen Ansprüche scheiterten in erster Linie an einer ungenügenden Substantiierung. Zwar stellt die Bestimmung des massgeblichen Verkehrskreises und dessen Aufmerksamkeitsgrads eine Rechtsfrage dar; das Gericht hielt jedoch fest, dass die klagende Partei zunächst die konkreten Umstände darzulegen habe, unter denen die Dienstleistungen von den jeweiligen Kundengruppen nachgefragt werden. Mangels entsprechender Vorbringen konnten der Aufmerksamkeitsgrad und in der Folge die Zeichenähnlichkeit nicht beurteilt werden.

Im Einklang mit dem Grundsatz, wonach der Begriff der Verwechslungsgefahr im Markenrecht und bei Kennzeichen einheitlich definiert ist, gelten diese Überlegungen auch im Markenrecht, wenn auch auf einer anderen Beurteilungsgrundlage. Entsprechend wurde das Markenelement «tempo» selbst in Kombination mit dem beschreibenden Zusatz «Menschen für Stellen» als schwach eingestuft. Weist eine Marke nur eine geringe Unterscheidungskraft auf, genügen bereits kleine Unterschiede, um eine Verwechslungsgefahr auszuschliessen. Das Fehlen des «X» sowie das Vorhandensein des geografischen Zusatzes «Swiss» in der Marke des Beklagten sorgten daher für eine ausreichende Differenzierung.

Lauterkeitsrecht

Schliesslich wies das Gericht auch die lauterkeitsrechtlichen Ansprüche ab. Mangels substantiierter Behauptungen zur originären oder erworbenen Unterscheidungskraft liess sich der Bekanntheitsgrad des Zeichens nicht bestimmen. Zudem fehlten hinreichend detaillierte Ausführungen zur Kennzeichnungskraft innerhalb des massgeblichen Zielpublikums. Der Schutz nach dem Lauterkeitsrecht scheiterte daher bereits auf der Ebene der Feststellung der Unterscheidungskraft. Unter Anwendung des einheitlichen Verwechslungsbegriffs wurde folglich auch hier eine Verwechslungsgefahr verneint.
Selbst die unmittelbare geografische Nähe der Parteien und die Beschäftigung ehemaliger Mitarbeitender wurden als nicht ausreichend erachtet, um nach lauterkeitsrechtlichen Massstäben eine Verwechslungsgefahr zu begründen. Das Lauterkeitsrecht schützt nicht vor blossen Nachahmungen, sondern verlangt eine qualifizierte Verwechslungsgefahr. Angesichts der schwachen Unterscheidungskraft des Zeichens der Klägerinnen waren die geltend gemachten Fehlzuordnungen nicht von solcher Bedeutung, dass sie eine entsprechende Feststellung gerechtfertigt hätten.

Fazit

Der Entscheid bestätigt, dass selbst bei enger geografischer und wirtschaftlicher Nähe der Parteien und trotz eines grundsätzlich strengeren Beurteilungsmassstabs die schwache Unterscheidungskraft eines gemeinsamen Zeichenbestandteils den Schutzumfang erheblich einschränkt. In solchen Fällen können bereits geringfügige Unterschiede ausreichen, um eine hinreichende Differenzierung zu begründen.

 

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