02. April 2021

Coronavirus: Kurzarbeit – Was gilt aktuell?

  • Artikel
  • Legal
  • Arbeit / Immigration

Viele Unternehmen müssen ihre Kurzarbeitsgesuche erneuern. Der Bundesrat hat diverse Vereinfachungen nochmals verlängert.

Beitrag zufolge Aufhebung der COVID-Massnahmen nicht mehr aktuell, jedoch für auf die Vergangenheit bezogene Fragen noch von Relevanz.

Das neuartige Coronavirus wirkt sich stark auf die Wirtschaftlichkeit zahlreicher Unternehmen aus. Aus Arbeitgeber-Perspektive sollten Massnahmen zur Gewährleistung der Kontinuität des Unternehmens in Erwägung gezogen werden. Eine Möglichkeit ist die Einführung von Kurzarbeit. Dazu kann dem kantonalen Arbeitsamt die Kurzarbeit angemeldet werden. Bei gegebenen Voraussetzungen erteilt das kantonale Arbeitsamt seine Zustimmung und das Unternehmen kann einen Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung bei der Arbeitslosenkasse einreichen.

Die vorübergehende Einführung der Kurzarbeit dient dem Ausgleich von Beschäftigungseinbrüchen und dem Erhalt von Arbeitsplätzen. Zudem wird während der Dauer der Kurzarbeit der sozialversicherungsrechtliche Schutz der Arbeitnehmer sowie die Vermeidung von Beitragslücken mit Blick auf die berufliche Vorsorge gewährleistet.

Der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für Arbeitnehmer, deren reguläre Arbeitszeit verkürzt oder ganz eingestellt wird, besteht, wenn:

  • die Arbeitnehmer AHV-beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben;
  • die Arbeitnehmer in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen;
  • der Arbeitsausfall voraussichtlich vorübergehend ist und ihre Arbeitsplätze durch Kurzarbeit erhalten werden können;
  • der Arbeitsausfall anrechenbar ist.

Der Arbeitsausfall gilt als anrechenbar, wenn er auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist und einen Zehntel der Arbeitsstunden ausmacht, welche die Arbeitnehmer unter normalen Umständen gesamthaft leisten würden.

Den Arbeitnehmern steht es notabene frei, die Kurzarbeit abzulehnen und stattdessen den vollen Lohn zu verlangen. Dadurch erhöht sich für sie unter Umständen allerdings das Risiko einer Entlassung.

Im Zusammenhang mit dem Coronavirus hat der Bundesrat im März 2020 Änderungen und Vereinfachungen in Bezug auf die Voraussetzungen für die Auszahlung der Kurzarbeitsentschädigung («KAE») sowie hinsichtlich deren Abrechnung beschlossen. Die Situation in Bezug auf KAE war daher rechtlich völlig anders, als dies unter anderen Umständen der Fall ist. Der Bundesrat hat nochmals beschlossen, einige Vereinfachungen befristet beizubehalten. Nachfolgende Punkte geben einen Überblick darüber, was es aktuell zu beachten gilt:

  • Die Frist von zehn (10) Kalendertagen zur Voranmeldung von Kurzarbeit muss nicht mehr eingehalten werden. Die Pflicht zur Voranmeldung besteht jedoch weiterhin. Die Bewilligungsdauer von Kurzarbeit beträgt neu sechs anstatt drei Monate, jedoch höchstens bis zum 31. Dezember 2021. Unternehmen können die rückwirkende Aufhebung der Voranmeldefrist und die rückwirkende Verlängerung der Bewilligungsdauer für Bewilligungen seit dem 1. September 2020 beantragen. Das entsprechende Gesuch muss bis am 30. April 2021 eingereicht werden.
  • Ausserdem können Unternehmen, welche von den ab dem 18. Dezember 2020 beschlossenen Massnahmen betroffen sind, rückwirkend ab dem Inkrafttreten der entsprechenden Massnahmen eine Bewilligung beantragen (unabhängig vom Einreichdatum der Voranmeldung). Das entsprechende Gesuch muss bis am 30. April 2021 eingereicht werden.
  • Die Rahmenfrist für Versicherte, die zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 Anspruch auf max. 120 zusätzliche Taggelder hatten, verlängert sich um höchstens sechs Monate.
  • Die Begründung für Kurzarbeit kann in der Voranmeldung kürzer gehalten werden (Angabe «Coronavirus» allein genügt aber nicht).
  • Die Abrechnung der KAE bleibt vereinfacht und erfolgt im summarischen Verfahren.
  • Die Karenzfrist (Selbstbehalt des Unternehmens) wird rückwirkend per 1. September 2020 und bis zum 30. Juni 2021 aufgehoben. Die Arbeitslosenkasse passt die Abrechnung automatisch an, Arbeitgeber müssen somit nichts unternehmen.
  • Der Anspruch auf KAE gilt nicht mehr für Personen in den Diensten einer Organisation für Temporärarbeit.
  • Arbeitnehmer auf Abruf, welche seit mindestens sechs Monaten unbefristet bei einem Unternehmen arbeiten, haben auch Anspruch auf KAE. Der Anspruch ist bis zum 30. Juni 2021 befristet.
  • Für Personen in befristeten Arbeitsverhältnissen und Lernende kann KAE beantragt werden. Diese Anspruchserweiterung gilt ab der Abrechnungsperiode Januar 2021 bis zum 30. Juni 2021. Für Lernende besteht der Anspruch nur, wenn die Ausbildung weiterhin sichergestellt ist, der Betrieb aber behördlich geschlossen wurde und der Betrieb keine anderweitige finanzielle Unterstützung zur Deckung des Lohnes der Lernenden erhält. Zudem kann für Berufsbildner, die für die Ausbildung der Lernenden zuständig sind, KAE beantragt werden.
  • Die bestehenden Überzeiten der vorangehenden sechs Monate müssen vor dem Bezug der KAE nicht mehr abgebaut werden.
  • Die maximale Bezugsdauer von KAE bei einem Arbeitsausfall von 85% von vier Monaten zwischen dem 1. März 2020 und 31. März 2021 wird rückwirkend aufgehoben.
  • Personen mit tiefem Einkommen haben rückwirkend zum 1. Dezember 2020 bis zum 31. März 2021 einen höheren Anspruch auf KAE. Personen, welche auf ein Vollzeitpensum und einen vollständigen Arbeitsausfall bezogen, ein Einkommen bis CHF 3'470 erzielen, erhalten 100% KAE. Bei einem Einkommen zwischen CHF 3'470 und CHF 4'340 beträgt die KAE CHF 3'470. Dies entspricht einer KAE von 80-100%.
  • Das Einkommen aus Zwischenbeschäftigungen wird weiterhin nicht an die KAE angerechnet.
  • Die Höchstbezugsdauer von KAE wird von zwölf auf achtzehn Monate verlängert.

Gerne unterstützt sie unser Team aus Arbeitsrechts-Experten bei sämtlichen Abklärungen im Rahmen der Kurzarbeit. Für alle weiteren Anliegen, welche sich durch das Coronavirus aus arbeitsrechtlicher Perspektive ergeben, verweisen wir an dieser Stelle gerne auch auf unseren Magazinbeitrag „Coronavirus“, welcher Antworten zu zahlreichen Fragen aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmersicht liefert sowie auf die FAQs zum Thema Quarantäne. Sollte die Kündigung von Arbeitnehmenden trotz Kurzarbeitsentschädigung nötig sein, verweisen wir folgenden Magazinbeitrag: Kurzarbeit und Kündigung: Wie geht das?

Weitere wichtige Informationen zum Thema Kurzarbeit finden Sie z.B. auf arbeit.swiss sowie auch auf den Webseiten der einzelnen kantonalen Ämter. Wir weisen darauf hin, dass die normalerweise einschlägigen Informationsquellen «AVIG-Praxis KAE» und das Informationsblatt «Kurzarbeitsentschädigung» des Seco nicht auf die speziellen Umstände der Corona-Krise angepasst sind und daher nicht alle aktuellen Informationen enthalten.