Viele Unternehmen müssen ihre Kurzarbeitsgesuche erneuern. Der Bundesrat hat diverse Vereinfachungen nochmals verlängert.
Beitrag zufolge Aufhebung der COVID-Massnahmen nicht mehr aktuell, jedoch für auf die Vergangenheit bezogene Fragen noch von Relevanz.
Das neuartige Coronavirus wirkt sich stark auf die Wirtschaftlichkeit zahlreicher Unternehmen aus. Aus Arbeitgeber-Perspektive sollten Massnahmen zur Gewährleistung der Kontinuität des Unternehmens in Erwägung gezogen werden. Eine Möglichkeit ist die Einführung von Kurzarbeit. Dazu kann dem kantonalen Arbeitsamt die Kurzarbeit angemeldet werden. Bei gegebenen Voraussetzungen erteilt das kantonale Arbeitsamt seine Zustimmung und das Unternehmen kann einen Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung bei der Arbeitslosenkasse einreichen.
Die vorübergehende Einführung der Kurzarbeit dient dem Ausgleich von Beschäftigungseinbrüchen und dem Erhalt von Arbeitsplätzen. Zudem wird während der Dauer der Kurzarbeit der sozialversicherungsrechtliche Schutz der Arbeitnehmer sowie die Vermeidung von Beitragslücken mit Blick auf die berufliche Vorsorge gewährleistet.Der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für Arbeitnehmer, deren reguläre Arbeitszeit verkürzt oder ganz eingestellt wird, besteht, wenn:
Der Arbeitsausfall gilt als anrechenbar, wenn er auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist und einen Zehntel der Arbeitsstunden ausmacht, welche die Arbeitnehmer unter normalen Umständen gesamthaft leisten würden.
Den Arbeitnehmern steht es notabene frei, die Kurzarbeit abzulehnen und stattdessen den vollen Lohn zu verlangen. Dadurch erhöht sich für sie unter Umständen allerdings das Risiko einer Entlassung.
Im Zusammenhang mit dem Coronavirus hat der Bundesrat im März 2020 Änderungen und Vereinfachungen in Bezug auf die Voraussetzungen für die Auszahlung der Kurzarbeitsentschädigung («KAE») sowie hinsichtlich deren Abrechnung beschlossen. Die Situation in Bezug auf KAE war daher rechtlich völlig anders, als dies unter anderen Umständen der Fall ist. Der Bundesrat hat nochmals beschlossen, einige Vereinfachungen befristet beizubehalten. Nachfolgende Punkte geben einen Überblick darüber, was es aktuell zu beachten gilt:
Gerne unterstützt sie unser Team aus Arbeitsrechts-Experten bei sämtlichen Abklärungen im Rahmen der Kurzarbeit. Für alle weiteren Anliegen, welche sich durch das Coronavirus aus arbeitsrechtlicher Perspektive ergeben, verweisen wir an dieser Stelle gerne auch auf unseren Magazinbeitrag „Coronavirus“, welcher Antworten zu zahlreichen Fragen aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmersicht liefert sowie auf die FAQs zum Thema Quarantäne. Sollte die Kündigung von Arbeitnehmenden trotz Kurzarbeitsentschädigung nötig sein, verweisen wir folgenden Magazinbeitrag: Kurzarbeit und Kündigung: Wie geht das?
Weitere wichtige Informationen zum Thema Kurzarbeit finden Sie z.B. auf arbeit.swiss sowie auch auf den Webseiten der einzelnen kantonalen Ämter. Wir weisen darauf hin, dass die normalerweise einschlägigen Informationsquellen «AVIG-Praxis KAE» und das Informationsblatt «Kurzarbeitsentschädigung» des Seco nicht auf die speziellen Umstände der Corona-Krise angepasst sind und daher nicht alle aktuellen Informationen enthalten.