Schwangerschaft und Mutterschaft bringen besondere gesundheitliche und organisatorische Konsequenzen mit sich. Neben den Konsequenzen bzw. Risiken, die den Arbeitgebern und auch den Arbeitnehmerinnen oft bewusst sind (wie z.B. erhöhte Wahrscheinlichkeit einer Krankschreibung, Pensumsreduktion), gibt es weniger bekannte aber ebenso klare gesetzliche Vorgaben, die Arbeitgeber verpflichten, schwangere Arbeitnehmerinnen und stillende Mütter zu schützen und bestimmte Einrichtungen und Arbeitsbedingungen bereitzustellen. Dieser Artikel soll einen Überblick über die wichtigsten Pflichten des Arbeitgebers und Rechte der Betroffenen sowie die dazugehörigen gesetzlichen Grundlagen geben.
Eine ordentliche Kündigung nach Ablauf der Probezeit ist während der Schwangerschaft sowie bis 16 Wochen nach der Geburt nichtig. Für eine Schwangere besteht demnach ein spezieller Kündigungsschutz (Art. 336c Abs. 1 lit. c OR). Des Weiteren darf eine Schwangere jederzeit der Arbeit fernbleiben und die Arbeit verlassen (Art. 35a Abs. 2 Arbeitsgesetz «ArG»), wobei sie allerdings nur Lohnansprüche hat, wenn dafür eine gesetzliche oder vertragliche Grundlage besteht (z.B. bei einer Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit gestützt auf Art. 324a OR). Allgemein ist der Arbeitgeber verpflichtet, schwangere Frauen und stillende Mütter so zu beschäftigen und die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass weder ihre Gesundheit noch die des Kindes beeinträchtigt wird (Art. 35 Abs. 1 ArG). Dazu gehört eine Risiko- / Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes (z. B. Schadstoffe, physische Belastung, Lärm, Nacht- oder Spätschichten) und – falls nötig – Anpassung der Tätigkeit oder Versetzung an einen ungefährlichen gleichwertigen Arbeitsplatz. Kann keine geeignete Ersatzarbeit angeboten werden, sieht das Gesetz für bestimmte Fälle vor, dass die Frau Anspruch auf 80% des Lohnes, samt angemessener Vergütung für ausfallenden Naturallohn hat (Art. 35 Abs. 3 ArG). Neben den Bestimmungen in ArG und der Verordnung 1 und 3 zum Arbeitsgesetz («ArGV 1 und 3») ist insbesondere auch auf die Mutterschutzverordnung zu verweisen, die sich auf Art. 62 Abs. 4 der ArGV 1 stützt.
Wie eben erwähnt, sind bestimmte Arbeiten für Schwangere bzw. in bestimmten Schwangerschaftsphasen verboten. Der Arbeitgeber ist dafür verantwortlich im Rahmen einer Risikobeurteilung feststellen zu lassen, dass für bestimmte Arbeiten in seinem Betrieb keine konkrete gesundheitliche Belastung für Mutter und Kind vorliegt oder ob diese durch geeignete Schutzmassnahmen ausgeschaltet werden kann (Art. 62 Abs. 1 ArGV 1). Eine solche Risikobeurteilung muss frühzeitig, konkret vor der ersten Beschäftigung von Frauen im relevanten Betrieb oder Betriebsteil, durchgeführt und angemessene Schutzmassnahmen müssen ergriffen werden. Die Beurteilung ist von einer fachlich kompetenten Person vorzunehmen (Art. 63 ArGV 1). Art. 62 ArGV 1 führt als Orientierungsmassstab eine Liste von gefährlichen und beschwerlichen Arbeiten. Insbesondere gehört dazu:
Speziell für schwangere Arbeitnehmerinnen, die während ihrer Arbeit viel stehen sieht die ArGV 1 Einschränkungen von Arbeitszeiten vor: So bestimmt Art. 61 der ArGV 1, dass Schwangeren bei hauptsächlich stehend zu verrichtender Tätigkeit ab dem vierten Schwangerschaftsmonat eine tägliche Ruhezeit von 12 Stunden und nach jeder zweiten Stunde zusätzlich zu den regulären Pausen zusätzlich eine Kurzpause von 10 Minuten zu gewähren ist. Solche Zusatzpausen gelten als zu bezahlende Arbeitszeit. Ab dem sechsten Schwangerschaftsmonat sind stehende Tätigkeiten sodann auf insgesamt 4 Stunden pro Tag zu beschränken. Dies betrifft insbesondere Berufe wie Verkäuferinnen, Coiffeusen oder auch Gastromitarbeiterinnen.
Unabhängig eines Risikos der Arbeit gilt nach der Geburt des Kindes während acht Wochen ein allgemeines Beschäftigungsverbot. Bis zur 16. Woche nach der Geburt dürfen die frischen Mütter nur mit ihrem Einverständnis beschäftigt werden (Art. 35a ArG).
Schwangere und stillende Arbeitnehmerinnen dürfen nicht über die vertraglich vereinbarte ordentliche Arbeitszeit hinaus beschäftigt werden; gesetzlich gilt eine Obergrenze von 9 Stunden pro Tag (Art. 60 ArGV 1). Zusatzarbeiten, die diese Grenze überschreiten, dürfen grundsätzlich nicht verlangt werden. Nacht- oder Schichtarbeit ist nur unter gewissen Bedingungen zulässig. Ab der 8. Wochen vor der Geburt dürfen Schwangere zwischen 20 Uhr und 6 Uhr nicht beschäftigt werden (Art. 35a ArG). Wo nötig, muss der Arbeitgeber gleichwertige Ersatzarbeit anbieten.
Art. 34 ArG sieht vor, dass sich schwangere Frauen und stillende Mütter unter geeigneten Bedingungen hinlegen und ausruhen können müssen. Je nach Grösse des Betriebs und Möglichkeiten gibt es verschiedene Ansprüche an eine solche Liegemöglichkeit. Bei Betrieben, bei denen mehr als 20 Frauen beschäftigt sind, wird ein gut klimatisierter Ruheraum verlangt. Dazu kann auch ein Erste-Hilfe-Raum mit seiner Untersuchungsliege oder ein nicht / wenig benutztes Sitzungszimmer dienen. In der Zeit, in der sich niemand hinlegt, kann der Raum auch für andere Zwecke verwendet werden. Je mehr Frauen beschäftigt werden, desto mehr Liegemöglichkeiten sollten vorhanden sein. In kleineren Betrieben mit bis zu 20 Frauen wäre ein separater Ruheraum hingegen nicht verhältnismässig; mindestens eine Liege sollte aber vorhanden sein (z.B. auch in einem Ruhebereich).
Stillende Mütter haben Anspruch darauf, während der Arbeitszeiten zu stillen oder Milch abzupumpen. Der Arbeitgeber muss dafür einen geeigneten Raum mit guten hygienischen Verhältnissen zur Verfügung stellen (z.B. ein Stillzimmer, Sanitätszimmer oder ein abgeschlossener Raum mit Sichtschutz). Die Privatsphäre der Mutter ist dabei zu schützen (z.B. durch ein Türschloss oder Schild). Toiletten erfüllen diese Anforderung explizit nicht. Es ist ausserdem die dafür nötige Zeit freizugeben. Im ersten Lebensjahr des Kindes gilt diese Zeit als bezahlte Arbeitszeit. Die ArGV 1 sieht in Art. 60 für das erste Lebensjahr des Kindes die folgenden Stillzeiten (oder Abpumpzeiten) vor:
Ob die Frau die Arbeitsstelle für das Stillen / Abpumpen verlässt oder nicht, ist dabei unerheblich.
Die Zeit der Schwangerschaft und auch nach der Geburt ist auch in arbeitsrechtlicher Hinsicht eine besondere Zeit. Arbeitgeber müssen Gefahren beurteilen, belastende Arbeiten vermeiden, geeignete Ruhe- und Stillräume bereitstellen und die gesetzlich vorgesehenen Stillzeiten einräumen — inklusive der Mindestzeiten, die im ersten Lebensjahr als bezahlte Arbeitszeit gelten. Für Arbeitgeber ist es ratsam, sich frühzeitig damit auseinanderzusetzen, was die Schwangerschaft einer Arbeitnehmerin für den Betrieb bedeutet. Unser Arbeitsrechtsteam unterstützt Sie gerne dabei.
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