13 August 2020

Overview of authorisations/licences according to Swiss FINIG

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The Financial Institutions Act ("FINIG"), which came into force on 1 January 2020, now regulates the licensing requirements and other organisational requirements for financial institutions that invest and manage third-party assets on a professional basis. An overview of the main changes, who is affected and what practical questions arise.

This article is only available in German.

Übersicht zu den Bewilligungen/Lizenzen nach FINIG

Zielsetzungen des FINIG

Das seit dem 1. Januar 2020 in Kraft getretene Finanzinstitutsgesetz («FINIG») regelt neu die Bewilligungsvoraussetzungen und die weiteren organisatorischen Anforderungen für Finanzinstitute, welche gewerbsmässig Vermögenswerte von Drittpersonen anlegen und verwalten. Die Finanzinstitutsverordnung («FINIV») konkretisiert die Bewilligungsvoraussetzungen und Pflichten für Finanzinstitute sowie ihre Aufsicht. Die Anforderungen an die Finanzinstitute wurden möglichst sektorübergreifend formuliert. Dadurch sollen sich einerseits einheitliche Bewilligungsvoraussetzungen etablieren und andererseits neue Bewilligungskategorien für gewisse in der Vermögensverwaltung und -anlage tätige Finanzdienstleister geschaffen werden. Ziel ist ein vergleichbarer Aufsichtsrahmen für die Erbringung vergleichbarer Dienstleistungen («Level Playing Field»). Darüber hinaus wird eine aufsichtsrechtliche Stärkung des Anlegerschutzes beabsichtigt. Schliesslich soll das schweizerische Finanzmarktrecht mit europäischen Anforderungen harmonisiert werden, sodass der Zugang von Schweizer Finanzdienstleistern zum europäischen Markt sichergestellt werden kann.

Veränderung der regulatorischen Landschaft durch das FINIG

Die Bewilligungsvoraussetzungen für die verschiedenen Finanzdienstleister waren vor Inkrafttreten des FINIG in verschiedenen Erlassen geregelt:

  • Effektenhändler im Börsengesetz («BEHG»);
  • Fondsleitungen sowie die Vermögensverwalter von Kollektivanlagen im Kollektivanlagengesetz («KAG»);
  • Vermögensverwaltung in der beruflichen Vorsorge im Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge («BVG») und dazugehöriger Verordnung «BVV2»;
  • Unabhängige Vermögensverwalter unterlagen der (Selbst-)Regulierung von Branchenorganisationen («SRO»);
  • Trustees waren schliesslich, ausser im GwG-Bereich, in der Schweiz bisher nicht reguliert.

Alle vorgenannten Finanzdienstleister unterstehen nun seit dem 1. Januar 2020 (unter Vorbehalt wichtiger Übergangsbestimmungen) den Bewilligungspflichten und -anforderungen des FINIG sowie einer Aufsicht durch die FINMA bzw. durch die neuen Aufsichtsorganisationen. Vom FINIG nicht erfasst werden die Banken, sowie die Kollektivanlagenvehikel SICAV, SICAF und Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen. Diese werden weiterhin im Bankengesetz («BankG») und im KAG geregelt.

 

Wesentliche Neuerungen und Besonderheiten

Klare Bewilligungskaskade: Grundsätzlich haben alle Personen, die gewerbsmässig Vermögenswerte für Rechnung Dritter anlegen und verwalten, eine Bewilligung der FINMA einzuholen. Das FINIG knüpft an die Tätigkeit von Finanzinstituten an und sieht deshalb neu eine nach Finanzdienstleistern differenzierte Bewilligungskaskade gemäss Art. 6 FINIG vor. Die höhere Form der Bewilligung umfasst die tiefere Form mit. Das bedeutet jedoch nicht, dass das kaskadenhafte Bewilligungsregime von der Einhaltung der Pflichten für die jeweils ausgeübte Tätigkeit befreit. Es befreit lediglich von der formellen Einholung einer zusätzlichen Bewilligung. So müssen Wertpapierhäuser, die beispielsweise auch als Vermögensverwalter tätig sind, ebenfalls über die entsprechenden spezifischen Fachkenntnisse für die Ausübung der Tätigkeit als Vermögensverwalter verfügen. Umgekehrt genügt eine Bewilligung als Vermögensverwalter nicht, um anderen – in der Pyramide höheren – Tätigkeiten nachzugehen.

Finanzinstitute benötigen Bewilligung: Gemäss Art. 5 FINIG benötigen Finanzinstitute eine Bewilligung der FINMA. Zu den Finanzinstituten, die der Bewilligungspflicht unterliegen, zählen gemäss Gesetzgeber:

  • Vermögensverwalter (Art. 17 Abs. 1 FINIG);
  • Trustees (Art. 17 Abs. 2 FINIG);
  • Verwalter von Kollektivvermögen, wozu einerseits Verwalter von kollektiven Kapitalanlagen und andererseits Verwalter von Vorsorgegeldern gehören (Art. 24 FINIG);
  • Fondsleitungen (Art. 32 FINIG);
  • Wertpapierhäuser (bisher Effektenhändler, Art. 41 FINIG)

Lizenzen_nach_FINIG (1)

Grundsätzlich lässt sich sagen, dass Finanzinstitute über ihre typische Geschäftstätigkeit definiert werden. Wer eine solche ausübt, muss eine entsprechende Bewilligung einholen. Je nach Bewilligungsform unterscheidet sich dabei die Aufsichtsintensität. Damit Finanzinstitute wie bspw. Wertpapierhäuser, Fondsleitungen und Verwalter von Kollektivvermögen von der FINMA bewilligt werden, müssen hohe Anforderungen in organisatorischer, finanzieller und risikominimierender Hinsicht erfüllt werden. Sind die Anforderungen erfüllt, werden diese Finanzinstitute von der FINMA prudenziell überwacht.

Neue Aufsicht unabhängiger Vermögensverwalter: Mit der Einführung des FINIG werden neu bisher nicht prudenziell überwachte Vermögensverwalter von Vermögenswerten von Vorsorgeeinrichtungen sowie Individualvermögen (unabhängige Vermögensverwalter) einem staatlichen Bewilligungs- und Aufsichtsregime unterstellt. Zusätzlich werden Trustees in die Kategorie der Vermögensverwalter aufgenommen, die im Rahmen ihrer spezifischen Tätigkeit auch die Vermögensverwaltung ausüben.

Keine Änderungen bei sonstigen Vermögensverwalter: Die Bestimmungen über die Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen, Fondsleitungen und Wertpapierhäuser (bisher Effektenhändler gemäss BEHG), die grundsätzlich bereits prudenziell beaufsichtigt waren, wurden grundsätzlich materiell unverändert aus dem KAG und dem BEHG übernommen.

Vertreter ausländischer koll. Kapitalanlagen ausgenommen: Von der Bewilligungskaskade des FINIG nicht erfasst ist die Tätigkeit als Vertreter von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen. Dies bleibt in der Gesetzgebung der kollektiven Kapitalanlagen geregelt, weil es eine produktspezifische Tätigkeit darstellt. Ebenfalls ist die Fondsleitung, deren Hauptzweck die Ausübung des Fondsgeschäfts sein muss, teilweise von der Bewilligungskaskade ausgenommen.

Beaufsichtigung durch neue Aufsichtsorganisationen: Die Vermögensverwalter und Trustees müssen ebenfalls von der FINMA bewilligt werden, wobei diese Finanzinstitute aber nicht direkt von der FINMA, sondern von einer Aufsichtsorganisation überwacht werden. Die FINMA bewilligt und beaufsichtigt diese Aufsichtsorganisationen.

Praktische Fragen

Für in der Schweiz ansässige Anbieter von Vermögensverwaltungsdienstleistungen stellen sich mit dem Inkrafttreten des FINIG eine Reihe neuer Fragen. Die insbesondere bezüglich:

  • Der Abgrenzung der Bewilligungskategorien untereinander, sowie gegenüber dem nicht regulierten Bereich (Art der Dienstleistung, Schwellenwerte etc.);
  • Der Einhaltung der organisatorischen Anforderungen; sowie
  • Der Geltung der verschiedenen Übergangsfristen.

Gerne steht Ihnen unser Team in allen Belangen des FINIG zur Verfügung und unterstützt sie tatkräftig bei der Klärung offener Fragen zur Bewilligungspflicht, zur Einhaltung der damit einhergehenden Anforderungen sowie zu allen weiteren Fragen die sich für neue und bestehende Finanzinstitute ergeben können.