26. April 2021

Administrative Erleichterung in Sicht - Meldeverfahren für die Verrechnungssteuer

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Der Bund eröffnete am 14. April 2021 das Vernehmlassungsverfahren zur Verordnung über das Meldeverfahren im Konzern bei der Verrechnungssteuer auf Dividenden. Die Ausdehnung des Meldeverfahrens führt zu begrüssenden administrativen Erleichterung für die Unternehmen und Steuerbehörden.

Um was geht es?

Der Bundesrat hat einen Lösungsvorschlag auf Verordnungsstufe unterbereitet, um die verrechnungssteuerliche Deklaration von Dividenden im Konzern im Zusammenhang mit dem Meldeverfahren anzupassen. Die Vernehmlassungsfrist läuft bis zum 14. Juli 2021.

 

Heute geltende Regelung

Mit dem Meldeverfahren wird die steuerbare Leistung (Dividende/geldwerte Leistung) der Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) gemeldet. Die Meldung ersetzt den Verrechnungssteuerabzug auf einer steuerbaren Leistung und das darauffolgende Rückerstattungsverfahren im nationalen Verhältnis vollumfänglich. Die Anwendung des Meldeverfahrens ist im nationalen Verhältnis heute ab einer Beteiligungsquote von 20% möglich.

Im internationalen Verhältnis ersetzt die Meldung den Verrechnungssteuerabzug im Umfang der im anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) vorgesehenen Entlastung. Die konkret notwendige Beteiligungshöhe (in der Regel zwischen 10% und 25%) und eine allfällige Mindest-Haltedauer für die Anwendung des Meldeverfahrens sind im jeweiligen DBA geregelt.

Für die Anwendung des Meldeverfahrens im internationalen Verhältnis bedarf es eines Antrages sowie einer gültigen Bewilligung (Form 823/823B/823C) durch die ESTV. Die Bewilligung wird jeweils für drei Jahre erteilt, unter der Voraussetzung, dass sich die Beteiligungsstruktur nicht massgeblich verändert.

 

Vorgeschlagene Neuregelung

Neu soll im nationalen Verhältnis die Meldung einer steuerbaren Leistung ab einer Beteiligungsquote von 10% möglich sein. Im internationalen Verhältnis ändert sich die für die Anwendung des Meldeverfahrens benötigte Beteiligungsquote nicht, diese richtet sich grundsätzlich nach der Regelung im DBA. Wo eine solche Regelung im DBA fehlt, soll neu das Meldeverfahren ebenfalls ab einer Beteiligungsquote von 10% zulässig sein.

Zudem soll die Gültigkeit der Bewilligung für das Meldeverfahren im internationalen Verhältnis neu fünf Jahre anstelle von drei Jahren betragen. Die verlängerte Bewilligungsdauer gilt für alle nach dem Inkrafttreten neu erteilten oder verlängerten Bewilligungen. Die Unternehmen wären jedoch weiterhin verpflichtet, Veränderungen der Beteiligungsstruktur umgehend der ESTV mitzuteilen.

 

Wie sind Unternehmen von der möglichen Neuregelung betroffen?

Im nationalen Verhältnis reduziert sich der administrative Aufwand im Konzern, da die Ablieferung und Rückforderung der Verrechnungssteuer für Beteiligungen zwischen 10% und 20% entfällt. Überdies ergeben sich positive Auswirkungen auf die Planung der Liquidität, da keine Ablieferung und anschliessende (teilweise) Rückforderung zu erfolgen hat.

Die Verlängerung der Gültigkeit der Bewilligung für die Anwendung des internationalen Meldeverfahrens trägt dazu bei, den administrativen Aufwand in konstanten Konzernstrukturen zu reduzieren, da die Bewilligung nur noch alle 5 Jahre erneuert werden muss. Der ausgedehnte Zeitraum bedeutet jedoch auch, dass es häufiger zu Veränderungen in der Beteiligungsstruktur unter einer gültigen Bewilligung kommen kann, welche der ESTV während der Bewilligungslaufzeit mitgeteilt werden müssen. Das rechtzeitige Feststellen von Veränderungen in der Beteiligungsstruktur wird somit relevanter.

 

Empfehlung

Wir empfehlen, Unternehmen, welche schweizerische Beteiligungen zwischen 10% und 20% halten oder im internationalen Verhältnis über eine Bewilligung der ESTV verfügen, die Entwicklungen im Bereich «Meldeverfahren» zu verfolgen.

Gerne halten wir Sie über das Ergebnis der Vernehmlassung und eine allfällige Einführung auf dem Laufenden.

Benötigen Sie Unterstützung bei der Beantragung oder bei der Anwendung des Meldeverfahrens? Wir unterstützen Sie gerne.