Wer in die Schweiz zieht, wird früher oder später mit dem Betreibungsregisterauszug konfrontiert. Dieses Dokument wird regelmässig bei Bewerbungen für Mietwohnungen sowie teilweise auch bei Stellenbewerbungen verlangt. Was hat es damit auf sich?
Der Hintergrund ist im Schweizer System für die Eintreibung von Schulden zu suchen. Ist eine Forderung offen und unbezahlt, steht einem Gläubiger gegen einen Schuldner mit Wohnsitz in der Schweiz (sowie in bestimmten Fällen auch bei Wohnsitz im Ausland) die Möglichkeit offen, ein sogenanntes Betreibungsbegehren einzureichen. Dieses besteht aus einem Formular, auf welchem im Wesentlichen die Personalien von Schuldner und Gläubiger, die Höhe der Forderung und der Forderungsgrund anzugeben sind. Dieses Formular kann sodann beim zuständigen Betreibungsamt – in der Regel am Wohnort des Schuldners – eingereicht werden.
Es ist möglich, aber nicht erforderlich, dem Begehren Belege über die in Betreibung gesetzte Forderung beizulegen. Unabhängig davon, ob Belege eingereicht werden, findet keine Prüfung der Forderung durch das Betreibungsamt statt.
Sofern das Betreibungsbegehren formell korrekt gestellt wird, stellt das Betreibungsamt dem Schuldner den Zahlungsbefehl zu. Mittels Zahlungsbefehl wird der Schuldner aufgefordert, die Schuld binnen 20 Tagen zu begleichen. Tut er dies nicht, wird angedroht, dass der Gläubiger die Betreibung fortsetzen kann.
Der Schuldner, dem der Zahlungsbefehl zugestellt wird, hat Anspruch auf Einsicht in die Belege über die Forderung, falls der Gläubiger solche eingereicht hat. Ist er der Meinung, dass die Forderung nicht besteht, kann er Rechtsvorschlag erheben. Dies kann sehr einfach – entweder mündlich oder schriftlich – gegenüber dem Betreibungsamt geschehen. Die Frist dafür ist 10 Tage ab Zustellung des Zahlungsbefehls.
Der Gläubiger erhält ein Doppel des Zahlungsbefehls zugestellt und er wird darüber informiert, ob der Schuldner Rechtsvorschlag erhoben hat.
Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag, liegt der Ball für die Forderungseintreibung wieder beim Schuldner. Er muss sich aktiv darum bemühen, den Rechtsvorschlag zu beseitigen. Dies muss durch ein gerichtliches Verfahren erfolgen, wobei die Art des Verfahrens davon abhängt, welche Belege für die Forderung vorliegen. Erst wenn der Rechtsvorschlag durch ein Gericht beseitigt worden ist, kann der Gläubiger das sogenannte Fortsetzungsbegehren stellen und damit die Zwangsvollstreckung fortsetzen. Nach der Stellung des Fortsetzungsbegehrens schreitet das Betreibungsamt entweder zur Pfändung der Vermögenswerte des Schuldners oder es folgt die Konkurseröffnung über den Schuldner. Welcher Weg eingeschlagen wird, hängt davon ab, wer der Schuldner ist (Faustregel: Privatpersonen werden gepfändet, über juristische Personen wird der Konkurs eröffnet). Im Verlauf des weiteren Verfahrens kommt es zur Verwertung der Vermögenswerte des Schuldners und aus dem Verwertungserlös wird die Forderung des Gläubigers beglichen. Der genaue Verlauf des Verfahrens hängt dabei von verschiedenen Faktoren ab und wird im vorliegenden Beitrag nicht detailliert beleuchtet.
Erhebt der Schuldner keinen Rechtsvorschlag bzw. verpasst er die Frist von 10 Tagen, kann der Gläubiger nach Ablauf von 20 Tagen seit Zustellung des Zahlungsbefehls direkt das Fortsetzungsbegehren stellen, worauf die Zwangsvollstreckung wie oben beschrieben ihren Lauf nimmt. Ein gerichtliches Verfahren braucht es nicht.
Jeder der vorgenannten Schritte (Betreibungsbegehren, Zustellung Zahlungsbefehl, Rechtsvorschlag, Fortsetzungsbegehren etc.) wird durch das Betreibungsamt gespeichert und findet so Eingang in das Betreibungsregister des Schuldners. Wird ein Betreibungsregisterauszug verlangt, werden darin der Gläubiger, die Höhe der Forderung sowie die Verfahrensschritte angegeben. Einem Dritten kann das Betreibungsregister daher Aufschluss über die Bonität und die Zuverlässigkeit einer Person bieten.
Problematisch ist dieses System dann, wenn es ausgenützt wird. Auf Grund der Tatsache, dass Zahlungsbefehle ohne Forderungsprüfung und ohne Vorlage von Belegen ausgestellt, sowie angesichts der relativ tiefen Gebühren für die Handlungen des Betreibungsamts, werden bisweilen unbegründete Betreibungen eingeleitet, welche dann wegen des Vermerks im Register für die betriebene Person lästig bzw. nachteilig sind.
Um diesen Nachteilen entgegenzuwirken, besteht die Möglichkeit, nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit Zustellung des Zahlungsbefehls beim Betreibungsamt zu verlangen, dass die Betreibung gegenüber Dritten nicht bekannt gegeben wird, sofern der Betriebene Rechtsvorschlag erhoben hat. Das Betreibungsamt klärt in der Folge mit dem Gläubiger, ob er gerichtliche Schritte eingeleitet hat, um den Rechtsvorschlag zu beseitigen. Hat er das nicht getan, wird diese Betreibung in einem allfälligen Betreibungsregisterauszug nicht mehr angegeben. Sie erscheint erst dann wieder, wenn der Gläubiger zu einem späteren Zeitpunkt gerichtliche Schritte einleiten sollte und das Betreibungsamt entsprechend informiert.
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