27. Juni 2022

Wehrpflichtersatzabgabe

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«Wer nicht schiessen muss, hat (es) am besten getroffen».

So manch ein stellungspflichtiger Schweizer Bürger mag sich diese Überlegung zum Zeitpunkt seiner Rekrutierung machen. Ob dieser Gedanke aber auch aus finanzieller Sicht zutrifft, hängt nach der individuellen Ausgangslage ab. Der nachfolgende Artikel richtet sich insbesondere an angehende Sportler, zukünftige Grossverdiener und aktive Staker von Krypto-Assets.

Aufgrund der Bundesverfassung ist jeder Schweizer - nicht aber eine Schweizerin - verpflichtet Militärdienst zu leisten. Alternativ ist der Dienst in Form eines zivilen Ersatzdienstes zu erbringen. Wird weder Militär- noch Zivildienst als Naturallast geleistet, so erhebt der Bund - quasi als Opferausgleich - eine Wehrpflichtersatzabgabe (nachfolgend «WPE»). Die WPE bemisst sich aufgrund des im In- und Ausland realisierten Reineinkommens nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer und beträgt grundsätzlich 3%. Die Veranlagung der Abgabe sowie der Bezug erfolgt durch die kantonalen Behörden, wobei die Kantone für ihre Tätigkeiten eine Bezugsprovision von 20% vereinnahmen können.

Die Ersatzpflicht beginnt frühestens im 20. Altersjahr und dauert längstens bis zum Ende des 37. Altersjahr. Während dieser Zeitspanne haben dienstuntaugliche Schweizer Bürger oder Dienstpflichtige, die ihren wiederkehrenden Dienst nicht ordnungsgemäss leisten, höchstens 11 Ersatzabgaben zu leisten. Das Gesetz sieht zudem eine Abgabebefreiung vor, wenn eine Person bspw. eine körperliche Behinderung hat, im entsprechenden Jahr das Schweizer Bürgerrecht erworben oder verloren hat oder jemand mehr als drei Jahren ununterbrochen im Ausland wohnt. Bei Schweizer Abgabepflichtigen mit Wohnsitz im Ausland wird die WPE bei Rückkehr in die Schweiz erhoben. Besonderheiten ergeben sich bei Doppelbürgern, bei welchen die Abgabepflicht in einem bilateralen Staatsvertrag behandelt wird.

Schmerzt die Abgabe in den Anfangsjahren der beruflichen Tätigkeit die meisten Männer noch nicht, kann sich die Belastungssituation gegen Ende der 11-jährigen Dauer deutlich verändern (vgl. nachfolgende Abbildung). Davon betroffen sind neben Topverdiener (wie bspw. Sportler, Senkrechtstarter) auch wohlhabende Personen, welche passive Einkünfte realisieren. Die Schweizer Armee hat die Problematik rund um die Spitzensportler erkannt und hat ein entsprechendes Konzept der Spitzensportförderung umgesetzt. Dieses Konzept sieht im Wesentlich vor, dass die Sportler bei den Wiederholungskursen weitere Trainingsmöglichkeiten erhalten. Zudem besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit eine Anstellung als Zeitmilitär anzunehmen und die Trainings in speziell vorgesehenen Freiräumen einzubauen.

Steuerbares Reineinkommen nach DBG CHF 12'000 CHF 150'000 CHF 2'000'000
Wehrpflichtersatzabgabe CHF 400* CHF 4'500 CHF 60'000
Grund für Ersatzabgabe Weder Militär- noch Zivildienst Weder Militär- noch Zivildienst Weder Militär- noch Zivildienst
*Die Mindestabgabe beträgt CHF 400
Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Bemessungsbasis sind insbesondere bei Auslandschweizern zu erwarten. Die Rechtsprechung hat einzelne Punkte schon konkretisiert (bspw. Umrechnungskurs für Einkünfte), allerdings gibt es diverse noch nicht geklärte Fragen bspw. hinsichtlich der Gewinnungskostenermittlung oder allfälligen internationalen Kollisionsnormen.

Schliesslich bleibt noch auf zwei Punkte hinzuweisen. Zum einen können Militär- oder Zivildienstleistende, welche eine oder mehrere Abgabe(n) zahlen mussten, nach Erfüllung der Gesamtdienstleistungspflicht den geleisteten Betrag zinsfrei zurückfordern. Zum anderen wurde das Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe auf den 1. Januar 2022 revidiert und je nach Sachverhalt ist (rückwirkende) Gesetzesanwendung kritisch zu überprüfen.