20. April 2026

Gesetzliche Neuerungen beim Mantelhandel und Opting-out

  • Artikel
  • Legal
  • Notariat

Per 1. Januar 2025 wurden die Bestimmungen zum Mantelhandel und Opting-out verschärft.

  • Andreas Rudolf

    Legal Partner
  • Dr. Sabrina N. Weiss

    Legal Associate

Mantelgesellschaften im Fokus:

Als Mantelgesellschaft oder Aktienmantel wird gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Gesellschaft bezeichnet, die zwar wirtschaftlich vollständig liquidiert ist und von den Beteiligten aufgegeben, aber rechtlich noch nicht aufgelöst wurde. [1] Diese Definition des Bundesgerichts liess bis anhin viele Fragen offen und führte zu grosser Rechtsunsicherheit.

Durch den Handel mit Aktienmänteln können die gesetzlichen Vorschriften zur Gründung und Auflösung einer Gesellschaft umgangen werden. Dies war gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung rechtsmissbräuchlich und führte zur Nichtigkeit des Kaufgeschäfts über einen Aktienmantel. [2]

In Art. 684a Abs. 1 OR ist neu eine engere Definition des Mantelhandels sowie dessen Rechtsfolgen verankert. Demnach ist die Übertragung von Aktien nichtig, wenn eine Gesellschaft keine Geschäftstätigkeit und keine verwertbaren Aktiven mehr hat sowie überschuldet ist. Eine Überschuldung liegt gemäss Art. 725b Abs. 1 OR vor, wenn die Verbindlichkeiten einer Gesellschaft nicht mehr durch die Aktiven gedeckt sind. Das neue gesetzliche Erfordernis der Überschuldung ergänzt somit die ursprüngliche Rechtsprechung.

Die Gründung von Vorratsgesellschaften bleibt weiterhin erlaubt. Als Vorratsgesellschaften werden Gesellschaften bezeichnet, die mit dem Zweck gegründet wurden, erst zu einem späteren Zeitpunkt eine Geschäftstätigkeit aufzunehmen. Im Gegensatz zu Mantelgesellschaften sind sie kapitalisiert, d.h. nicht überschuldet, und es werden keine Gründungsvorschriften umgangen.

Durch den Verweis in Art. 787a OR auf Art. 684a OR gilt das oben Ausgeführte ebenso für Stammanteile bei einer überschuldeten GmbH ohne ausreichende, verwertbare Aktiven und ohne Geschäftstätigkeit.

Verzicht auf die eingeschränkte Revision: Opting-out

Sofern eine Gesellschaft nicht im Jahresdurchschnitt mehr als zehn Vollzeitstellen hat, kann mit Zustimmung aller Aktionäre auf die eingeschränkte Revision verzichtet werden (sog. Opting-out). Nach altem Recht musste der Opting-out-Beschluss vor Abnahme der Jahresrechnung und spätestens sechs (6) Monate nach Ende des Geschäftsjahres zustande kommen. Dadurch war auch eine rückwirkende Befreiung von der Revisionspflicht möglich, was ein gewisses Missbrauchspotential in sich barg.

Gemäss der neuen Regelung gilt der Verzicht auf die eingeschränkte Revision nach Art. 727a Abs. 2 OR nur noch für künftige Geschäftsjahre. Das Opting-out muss in diesem Fall vor Ablauf des Geschäftsjahres beim Handelsregister angemeldet werden. [3] Das Datum des Verzichts ist für Dritte öffentlich im Handelsregister einsehbar.


Klicken Sie hier um mehr über unsere Expertisen zu erfahren:

Quellen:
[1] BGE 123 III 473, E. 5c.
[2] BGE 123 III 473, E. 5c; BGE 64 II 361, E. 1.
[3] Vgl. Vogel / Lustenberger, Anwaltsrevue 5/2025, S. 201.