29. April 2026

Mehr Zeit für Verluste: Die steuerliche Verlustverrechnung wird von sieben auf zehn Jahre erstreckt

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Unternehmen in der Schweiz erhalten künftig mehr Zeit, um steuerliche Verluste geltend zu machen. Im folgenden erläutern wir kurz die Hintergründe und die Folgen für die Praxis.

  • Dr. Samuel Bussmann

    Tax & Legal Partner
  • Hannah Dobringer

    Junior Tax Consultant
  • Christina Stocker

    Tax Counsel

Das schweizerische Parlament hat im Dezember 2025 das Bundesgesetz über die Erstreckung der Verlustverrechnung verabschiedet. Nachdem die Referendumsfrist am 17. April 2026 unbeansprucht abgelaufen ist, steht der Umsetzung durch den Bundesrat nichts mehr im Weg. Dieser muss das Datum des Inkrafttretens des neuen Gesetzes noch festlegen. Dies sollte spätestens per 1. Januar 2028 der Fall sein.

Mit dieser Anpassung reagiert der Gesetzgeber auf die wirtschaftlichen Folgen der Pandemie. Unternehmen, die in den vergangenen Jahren Verluste erlitten haben, können diese über einen längeren Zeitraum als bisher mit zukünftigen Gewinnen verrechnen.

Die neue Regelung betrifft die direkte Bundessteuer sowie die Kantons- und Gemeindesteuern, wobei die Kantone ihre gesetzlichen Bestimmungen noch anpassen müssen.

Für wen gilt die neue Regelung?

Die Erstreckung der Verlustverrechnungsperiode gilt sowohl für Selbständigerwerbende (Einkommenssteuer) als auch für juristische Personen (Gewinnsteuer).

Die Verlängerung auf zehn Jahre ist auch zu berücksichtigen bei Unternehmen, die ausländische Betriebsstättenverluste mit inländischen Gewinnen verrechnet haben. In diesen Fällen können innerhalb der folgenden zehn (früher: sieben) Geschäftsjahre im Betriebsstättestaat berücksichtigte Verluste aus einer ausländischen Betriebsstätte, die vorher durch die Schweiz beim schweizerischen Unternehmen angerechnet wurden, nachträglich zu einer Besteuerung in der Schweiz führen.

Die 10 Jahre gelten ebenso bei den natürlichen Personen (Selbständigerwerbenden), welche ausländische Betriebsstättenverluste mit inländischen Gewinnen verrechnet haben.

Welche Perioden sind betroffen?

Es ist zu beachten, dass diese Verlängerung nur für Verluste gilt, die ab dem Steuerjahr 2020 entstanden sind. Verluste, die vor dem Steuerjahr 2020 entstanden sind, verfallen weiterhin nach sieben Jahren.

Falls Geschäfts- und Kalenderjahr nicht übereinstimmen, ist das Abschlussdatum des Geschäftsjahres für die Zuordnung eines Geschäftsjahres zur jeweiligen Steuerperiode massgebend.

Beispiel:

Bei einem Geschäftsjahr, welches vom 1. April 2019 bis zum 31. März 2020 dauert, wird der Verlust dieses Geschäftsjahres vollständig der Steuerperiode 2020 zugeordnet. Der in diesem Geschäftsjahr 2019/2020 entstandene Verlust unterliegt daher bereits der 10-jährigen Verlustverrechnung.

Nächste Schritte:

Wir empfehlen den Unternehmen und Selbständigerwerbenden, zu prüfen, welche Auswirkungen diese Regelungen auf ihre steuerliche Position (inkl. Tax Accounting) hat. Wir halten Sie gerne auf dem laufenden betreffend das Inkrafttreten.

Haben Sie Fragen dazu? Unser Tax-Team unterstützt Sie gerne.

 

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