26. August 2021

Stempelabgabe auf ausländischen Versicherungsprämien – neues Formular 12 FL

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Das eidgenössische Stempelabgaberecht ist gemäss dem Zollanschlussvertrag zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein auch im Fürstentum Liechtenstein anwendbar. Die Bezahlung von Versicherungsprämien durch einen liechtensteinischen Versicherungsnehmer an einen ausländischen Versicherer kann dazu führen, dass der liechtensteinische Versicherungsnehmer die Stempelabgabe gegenüber der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) deklarieren und abführen muss. Die ESTV stellt den liechtensteinischen Versicherungsnehmern seit kurzem neu das Formular 12 FL zur Verfügung.

Um was geht es?

Versicherungsprämien von inländischen Versicherern unterliegen der Stempelabgabe soweit die Versicherung nicht von den gesetzlichen Ausnahmen erfasst wird. Für die eidgenössische Stempelsteuergesetzgebung gilt das Gebiet der schweizerischen Eidgenossenschaft und das Fürstentum Liechtenstein als Inland. Die Stempelabgabe beträgt 5% der Barprämie resp. 2.5% der Barprämie bei bestimmten Lebensversicherungen.

Bei einer abgabepflichtigen Versicherungsprämie wird die Stempelabgabe in der Regel von der inländischen Versicherung dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt und vom Versicherer an die ESTV abgeführt. Wird die Versicherung jedoch mit einem ausländischen Versicherer abgeschlossen, so hat der inländische Versicherungsnehmer die Abgabe fristgerecht zu deklarieren und an die ESTV zu entrichten (vergleiche dazu auch unserem Magazinbeitrag vom März 2021).

Bei einem schweizerischen oder liechtensteinischen Versicherer liegt die Stempelabgabepflicht in der Regel beim Versicherer. Handelt es sich um einen ausländischen Versicherer, so hat der schweizerische oder liechtensteinische Versicherungsnehmer zu prüfen, ob er durch die Bezahlung der Versicherungsprämie stempelabgabepflichtig wird.

Bis anhin gab es für schweizerische und liechtensteinische Versicherungsnehmer ein einziges Formular, um die Stempelabgabe gegenüber der ESTV zu deklarieren (Formular 12).

Vor Kurzem veröffentlichte die ESTV das Formular 12 FL, mit welchem die liechtensteinischen Versicherungsnehmer neu eine allfällige Stempelabgabe auf ausländischen Versicherungsprämien deklarieren und der ESTV als zuständige Behörde einreichen müssen. Abgabepflichtige schweizerische Versicherungsnehmer reichen nach wie vor das bestehende Formular 12 ein. Damit möchte die ESTV die internen Prozesse vereinfachen sowie den Deklarationsprozess für die Steuerpflichtigen in Liechtenstein erleichtern.

Benötigen Sie Unterstützung?

Bezahlen Sie als schweizerisches oder liechtensteinisches Unternehmen ausländische Versicherungsprämien (zum Beispiel für Versicherungen für den ganzen Konzern) und benötigen Sie Unterstützung bei der Deklaration oder der Analyse der Versicherungsverträge aus stempelsteuerlicher Sicht? Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns unverbindlich.