07. Juli 2022

Sozialversicherungsrechtliche Unterstellung bei Telearbeit/ Homeoffice

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In unserem Beitrag finden Sie Antworten auf die Frage, welchem Sozialversicherungssystem Arbeitnehmer von Schweizer Arbeitgeberinnen unterstellt sind, die im EU/EFTA-Raum wohnen und teilweise von zu Hause aus arbeiten (Telearbeit/ Homeoffice).

Worum geht es?

Viele Arbeitnehmer von Schweizer Arbeitgeberinnen wohnen im EU/EFTA-Raum. Arbeiten diese teilweise von zu Hause aus (Telearbeit/ Homeoffice) stellt sich die Frage, welchem Sozialversicherungssystem sie unterstellt sind. Ein wesentlicher Grundsatz nach dem Freizügigkeits- und dem EFTA-Abkommen lautet: wer einen «wesentlichen Teil» seiner Tätigkeit – d.h. 25% oder mehr – im Wohnsitzstaat arbeitet, ist auch dort zu versichern.

Mit den im Rahmen der Covid-19-Pandemie erlassenen (Reise-)Einschränkungen wechselten viele Grenzgängerinnen und Grenzgänger ins Homeoffice in ihrem jeweiligen Wohnsitzstaat. Als Reaktion auf die veränderte Arbeitsrealität wurden die Unterstellungsregeln im Bereich der sozialen Sicherheit im Rahmen des Freizügigkeitsabkommens und des EFTA-Übereinkommens bei Telearbeit/ Homeoffice flexibel ausgelegt.

So unterliegt ein von einer schweizerischen Arbeitgeberin angestellter Arbeitnehmer im EU/EFTA-Raum weiterhin den schweizerischen Bestimmungen über die soziale Sicherheit, auch wenn er zu einem «wesentlichen Teil» im Homeoffice im Wohnsitzstaat arbeitet. Entsprechend muss der Arbeitnehmer grundsätzlich nicht mittels Entsendungsbescheinigung (A1-Formular) gegenüber ausländischen Behörden belegen, dass für ihn das schweizerische Sozialversicherungsrecht gilt.

Was wurde beschlossen?

Ursprünglich war diese flexible Anwendung bis Ende Juni 2022 vorgesehen. Am 14. Juni 2022 haben sich die Mitglieder der EU-Verwaltungskommission für die Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit jedoch darauf geeinigt, diese flexible Anwendungspraxis der Unterstellungsregeln bis zum 31. Dezember 2022 zu verlängern. Damit soll der anhaltende europaweite Trend zur Telearbeit bei der Koordinierung der nationalen Sozialversicherungssysteme berücksichtigt werden. Eine entsprechende Verlängerung dieser flexiblen Anwendung der Unterstellungsregeln erfolgt auch im Rahmen des Freizügigkeits- und des EFTA-Übereinkommens und gilt damit gleichermassen für die Schweiz. Vorläufig ändert sich damit die momentane Situation für Arbeitgeberinnen und Grenzgänger im EU/EFTA-Raum nicht.

Was geschieht ab dem 1. Januar 2023?

Der Trend zu Telearbeit/Homeoffice ist bei den Sozialversicherungsbehörden angekommen. Deshalb sind derzeit Bestrebungen im Gange, auch ab dem 1. Januar 2023 die sozialversicherungsrechtlichen Unterstellungsregeln flexibler auszugestalten, damit ein bestimmter Anteil an Telearbeit/ Homeoffice im Wohnland geleistet werden kann, ohne dass sich dadurch die Zuständigkeit betreffend die soziale Sicherheit ändert.

Arbeitgeberinnen, die ihren Angestellten Telearbeit/Homeoffice längerfristig ermöglichen möchten, wird empfohlen, in jedem Fall die Rahmenbedingungen dafür frühzeitig zu bestimmen. Gerne unterstützt Sie unser MME Expertenteam bei sämtlichen Anliegen in diesem Bereich. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.