27. September 2021

Neue Unterstützung für ältere Arbeitslose: Überbrückungsleistungen

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Überbrückungsleistungen: Gesetz und Verordnung treten in Kraft.

Neue Unterstützung für ältere Arbeitslose: Überbrückungsleistungen

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 11. Juni beschlossen, das neue Bundesgesetz und die Verordnung über Überbrückungsleistungen (ÜL) für ältere Arbeitslose auf den 1. Juli 2021 in Kraft zu setzen. Arbeitslose, die nach dem 58. Altersjahr ihre Stelle verloren haben und nach dem 60. Altersjahr von der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert werden, können bis zur Pensionierung statt Sozialhilfe neu eine Überbrückungsrente beantragen. Die ÜL dienen damit der besseren sozialen Absicherung für Arbeitslose vor der Pensionierung. Die ÜL werden vom Bund finanziert und von den Kantonen ausgerichtet. Sie bestehen aus jährlichen Leistungen, die monatlich ausbezahlt werden sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten. Dieser Beitrag gibt einen Überblick darüber, welche Voraussetzungen für den Bezug von ÜL gegeben sein müssen, wie hoch diese sein können und wie sie berechnet werden.

Wann kann ich einen Anspruch auf ÜL haben bzw. wann nicht?

Die ÜL für ältere Arbeitslose richtet sich an Personen, die

  • frühestens im Monat, in dem sie ihr 60. Altersjahr erreichen, ausgesteuert werden;
  • mindestens 20 Jahre in der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) der Schweiz versichert waren, davon mindestens fünf Jahre nach dem 50. Geburtstag;
  • dabei ein Mindesteinkommen von jährlich mindestens 75 Prozent der AHV-Höchstrente (CHF 21'510, Stand 2021) verdient haben oder Erziehungs- und Betreuungsgutschriften aufweisen;
  • den Wohnsitz und tatsächlichen Aufenthalt in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der EU oder EFTA haben; sowie
  • anerkannte Ausgaben haben, die ihre anrechenbaren Einnahmen übersteigen (wirtschaftliche Voraussetzung).

Zudem erhält nur ÜL, wer über ein Vermögen von weniger als CHF 50'000 (Alleinstehende) bzw. CHF 100'000 Franken (Ehepaare) verfügt, selbstbewohnte Liegenschaften werden dabei nicht berücksichtigt, hingegen Vorsorgeguthaben der beruflichen Vorsorge, welches einen bestimmten Betrag (CHF 505'700, Stand 2021) übersteigt.

Personen erhalten keine Überbrückungsleistungen, wenn sie

  • einen Anspruch auf eine Rente der AHV oder der IV haben;
  • vor dem 60. Geburtstag ausgesteuert werden;
  • vor dem 1. Juli 2021 ausgesteuert wurden.

Wie hoch sind Überbrückungsleistungen und wie werden sie berechnet?

Überbrückungsleistungen bestehen aus der jährlichen Überbrückungsleistung und aus der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten. Sie werden nach Bedarf festgesetzt und bis zu einem jährlichen Maximalbetrag von CHF 44'123 bei einer alleinstehenden Person bzw. CHF 66'184 bei Ehepaaren ausgerichtet (sogenannter Plafond der Überbrückungsleistungen). Krankheits- und Behinderungskosten werden jährlich bis zu einem Betrag von maximal CHF 5'000 bei alleinstehenden Personen bzw. CHF 10'000 bei Ehepaaren vergütet, sofern der maximale Betrag der Überbrückungsleistungen nicht erreicht wird.

Die Berechnung der ÜL orientiert sich an der Berechnung der Ergänzungsleistungen. Der Betrag der ÜL entspricht der Differenz zwischen den anerkannten Ausgaben und den anrechenbaren Einnahmen.

Die Durchführungsstellen für die Zusatzleistungen zur AHV/IV werden neu auch für die Ausrichtung der Überbrückungsleistungen zuständig sein.

Gerne unterstützt sie unser Team aus Sozialversicherungsrecht- und Arbeitsrecht-Experten bei sämtlichen Abklärungen im Rahmen der ÜL für ältere Arbeitslose. Weitere wichtige Informationen zum Thema finden sie zudem auf der Website des Bundesamts für Sozialversicherungen und dem Merkblatt der Informationsstelle AHV/IV.