23. Mai 2025

MWST-Praxisänderung: ESTV bekräftigt Unterstützung für Krypto

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Die Eidgenössische Steuerverwaltung anerkennt in einer Praxisänderung den unternehmerischen Charakter von Stiftungen und Vereinen im Kryptobereich für die Zwecke der Mehrwertsteuer. Dadurch stärkt sie die Position entsprechender Organisationen und schafft Rechtssicherheit.

  • Fredrik Dekker

    Tax Advisor
  • Thomas Linder

    Tax Partner

1. Praxisänderung

In einer aktuellen Stellungnahme kommt die ESTV nach eingehender Prüfung der besonderen Umstände bei Stiftungen und Vereinen, die nach ihrem Zweck eine Open-Source-Software in der Kryptobranche fördern und entwickeln, zum Schluss, dass diese grundsätzlich keinen ideellen Zweck verfolgen, auch wenn diese nach ihren Statuten keinen Erwerbszweck verfolgen und keinen Gewinn anstreben.

2. Unternehmerische Tätigkeit

Weiterhin Voraussetzung für die MWST-Pflicht und zu prüfen ist jedoch, ob solche Vereine und Stiftungen ein Unternehmen im Sinne von Art. 10 Abs. 1bis MWSTG betreiben. Dabei sind die Entwicklung und Förderung der Open-Source-Software sowie die Erzielung von Einnahmen aus Leistungen im Zusammenhang mit dieser Technologie (insbesondere Einnahmen aus Validierung, Delegation, Lizenzierung, auf der Blockchain aufbauende dApps, Beratung, Events und Sponsoring im Zusammenhang mit dieser Blockchain-Technologie) mit Rücksicht auf die Prüfung der unternehmerischen Tätigkeit als Einheit zu behandeln. Die Trennung für das Vorliegen eines eigenständigen nicht-unternehmerischen Bereichs kann hier nach der neuen Praxisfestlegung der ESTV nicht ausreichend klar vollzogen werden.

Zudem steht der Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit nicht entgegen, dass die Einnahmen aus Leistungen nach der Planung allenfalls erst erzielt werden, wenn das Protokoll zuerst erfolgreich entwickelt worden ist oder dieses zuerst eine bestimmte Verbreitung erreicht haben muss (vgl. zu Start-up-Unternehmen MWST-Info 09 Ziff. 1.4.1).

Sofern der Verein oder die Stiftung auf Basis der Entwicklung und Förderung des Protokolls sowie nach Fertigstellung der Entwicklungen und Start des sog. «Mainnets» die Absicht hat, Leistungen gegen Entgelt zu erbringen, ist die Förderung und Entwicklung des Protokolls somit (auch) auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtet. Dies auch dann, wenn die Gewinnabsicht fehlt und unabhängig von der Höhe des Zuflusses von Nicht-Entgelten (z.B. aus dem Verkauf von Payment Tokens).

3. Anspruch auf Vorsteuerabzug

Folglich besteht keine Einschränkung des Vorsteuerabzugs aufgrund eines nicht-unternehmerischen Bereichs (vgl. MWST-Info 09 Ziff. 1.4.2.4).

Daher haben die Stiftungen und Vereine im Kryptobereich im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit unter Vorbehalt der Art. 29 und 33 MWSTG sowie im Rahmen der übrigen Bestimmungen im MWSTG einen Anspruch auf Vorsteuerabzug.

4. Schlussfolgerung

Diese Praxisänderung spiegelt ein tiefes Verständnis dafür wider, wie dezentrale Protokolle und Netzwerke aufgebaut werden – und sendet eine klare Botschaft der Behörden, die Web3-Industrie in der Schweiz mit einer pragmatischen Rechtsanwendung zu unterstützen.

Vielen Dank an alle beteiligten Akteure aus dem Schweizer Krypto-Ökosystem und der ESTV für die enge Zusammenarbeit, um eine so zukunftsorientierte, Web3-freundliche Lösung zu finden!

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