01. Juli 2020

Keine Änderungen im Steuerrecht hinsichtlich DLT/Blockchain

  • Artikel
  • Tax
  • Banken / Versicherungen
  • Transaktionen / M&A

Der Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements kommt zum Schluss, dass das Steuergesetz hinsichtlich der Blockchain- und Distributed-Ledger-Technologie keiner Änderung bedarf.

Der Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements kommt zu dem Schluss, dass das Steuergesetz hinsichtlich der Blockchain- und Distributed-Ledger-Technologie keiner Änderung bedarf.

Der Bundesrat hatte am 7. Dezember 2018 beschlossen, die Notwendigkeit einer Anpassung des Steuerrechts an die Entwicklung der Distributed-Ledger-Technologie (DLT/Blockchain) zu prüfen. Nach der Vernehmlassung der verschiedenen Interessengruppen, einschliesslich der Krypto-Industrie und der entsprechenden Berater bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung am Dienstag, 10. Dezember 2019, schloss die Prüfung mit dem nun veröffentlichten Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements vom Freitag, 19. Juni 2020, ab. Der Bericht stellt fest, dass keine besonderen Gesetzesänderungen im Steuerrecht notwendig sind. Aufgrund seiner Technologie- und Geschäftsneutralität ist der steuerrechtliche Rahmen der Schweiz bereits heute für Blockchain-Projekte geeignet und attraktiv.

Das heutige Steuersystem hat sich bei der Besteuerung von Einkommen, Gewinn, Vermögen und Kapital bewährt. Deshalb besteht in diesen Bereichen kein offensichtlicher gesetzgeberischer Handlungsbedarf.

Was die Verrechnungssteuer betrifft, so sprechen die hohe Umlauf- und Kapitalmarktfähigkeit von Aktien- und Partizipations-Token (d.h. Vermögensmarken, die nach geltendem Recht nicht als steuerpflichtige Wertpapiere gelten) sowie die Sicherung der Steuereinnahmen generell für die Erhebung der Verrechnungssteuer auf den Ertrag aus diesen Token. Obwohl die Erweiterung der Verrechnungssteuer auf diese Einkünfte gerechtfertigt ist, empfiehlt das EFD von einer solchen Ausweitung abzusehen, um negative Auswirkungen auf die Attraktivität des Wirtschaftsstandortes Schweiz zu vermeiden. Demnach sollen nur Zahlungen, die aus formellen Aktien, Partizipationsscheinen, Fondsanteilen oder Obligationen resultieren, der Verrechnungssteuer unterliegen, unabhängig von der Ausgabe eines Tokens oder einer klassischen Aktie.

Dasselbe gilt für die Anpassung der Umsatzabgabe, zumal die technologische Entwicklung und die Revision des Wertpapierrechts im Gange sind, was Auswirkungen auf den Wertpapierhandel haben dürfte. Die Umsatzabgabe ist nur dann geschuldet, wenn steuerpflichtige Wertpapiere gehandelt werden (siehe oben) und ein Schweizer Effektenhändler beteiligt ist. Die Unsicherheit bezüglich der zukünftigen Verwendung von DLT-Handelssystemen wird als zu gross erachtet, als dass das Stempelsteuergesetz angepasst werden sollte. Aus diesem Grund werden die DLT-Handelssysteme derzeit nicht als Effektenhändler unter das Stempelsteuergesetz subsumiert.

Grundsätzlich bietet das geltende Mehrwertsteuergesetz den notwendigen Rahmen für die Erfassung von Sachverhalten basierend auf der DLT. Besondere Schwierigkeiten ergeben sich bei der Definition einer steuerbaren Leistung. Da die DLT zudem auf einem dezentralisierten, anonymen Ansatz beruht, könnte die Gegenpartei unbestimmt sein. Eine strikte Anpassung des Gesetzes könnte darin bestehen, alle Tägigkeiten mit unbestimmter Gegenpartei als im Inland erbracht gelten. Das EFD kommt jedoch zum Schluss, dass eine solche Änderung nicht angebracht ist. Ausserdem nehmen die unsicheren Fälle aufgrund der Einführung von KYC-Verfahren in den meisten Ökosystemen ab. Da davon ausgegangen wird, dass die damit verbundenen Wettbewerbsverzerrungen jedoch nachteilig überwiegen, wird kein rechtlicher Änderungsbedarf bei der Mehrwertsteuer festgestellt.

Erfreulicherweise ist der Ansatz, auch wenn die Entwicklungen bezüglich der DLT laufend beobachtet werden müssen, insbesondere bei der Verrechnungssteuer und der Umsatzabgabe, pragmatisch. Die bisherigen Steuerverfahren, die daraus abgeleitete Steuersicherheit und die relativ tiefe Steuerbelastung bieten nach wie vor optimale Voraussetzungen dafür, dass Kryptoprojekte in der Schweiz erfolgreich durchgeführt werden können. Auf der anderen Seite gibt es in der Praxis der Steuerbehörden noch einige Unsicherheiten und offene Fragen, die auf der Grundlage der aktuellen Gesetzgebung so schnell wie möglich geklärt werden müssen.

Der Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements kann hier heruntergeladen werden.