14. Dezember 2023

Greenwashing im B2C Geschäft? – Überprüfen Sie Ihre Marketingstrategie!

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Greenwashing ist nicht nur in der Finanzwelt ein grosses Thema:

Nein, auch im B2C Geschäft preisen immer mehr Unternehmen ihre Produkte, Dienstleistungen oder das Unternehmen selbst als «nachhaltig» oder «grün» etc. an. Um das sogenannte «Greenwashing» - die absichtliche Irreführung von Konsumenten hinsichtlich der Umweltauswirkungen von Produkten oder Dienstleistungen - zu bekämpfen diskutiert die EU eine neue Richtlinie gegen Greenwashing (RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Begründung ausdrücklicher Umweltaussagen und die diesbezügliche Kommunikation). Ziel der Richtlinie ist es, sicherzustellen, dass Unternehmen ehrliche und genaue Umweltaussagen machen.

Doch wie betrifft dies Schweizer Unternehmen, und welche Anforderungen müssen sie erfüllen?

Hauptanforderungen der EU-Richtlinie gegen Greenwashing:

  1. Klarheit und Transparenz: Unternehmen müssen klare und verständliche Informationen über die Umweltauswirkungen ihrer Produkte, Dienstleistungen oder das Unternehmen selbst bereitstellen. Diese Informationen müssen leicht zugänglich sein und dürfen nicht irreführend sein.
  2. Vergleichbarkeit: Die Richtlinie legt Wert darauf, dass Umweltaussagen von Unternehmen miteinander vergleichbar sind. Hierzu werden gemeinsame Standards für die Bewertung von Umweltauswirkungen festgelegt, um einen fairen Vergleich zwischen Produkten verschiedener Unternehmen zu ermöglichen. Ebenso müssen Umweltzeichen und Umweltzeichensysteme bestimmten Anforderungen genügen.
  3. Unabhängige Überprüfung: Um die Glaubwürdigkeit von Umweltaussagen zu stärken, müssen Unternehmen ihre Behauptungen von unabhängigen Stellen überprüfen lassen. Dies soll sicherstellen, dass die Informationen objektiv und vertrauenswürdig sind.
  4. Vorbeugung von Irreführung: Die Richtlinie verbietet ausdrücklich irreführende Umweltaussagen. Unternehmen dürfen nicht den Eindruck erwecken, dass ihre Produkte oder Dienstleistungen umweltfreundlicher sind, als sie tatsächlich sind.

Anwendungsbereich der EU-Richtlinie:

Die Richtlinie gilt nicht nur für in der EU ansässige Unternehmen (mit Ausnahme von Kleinstunternehmen (<10 Angestellte und <2 Mio EUR Jahresumsatz und/oder Jahresbilanz), sondern auch für Nicht-EU-Unternehmen, die ihre Produkte oder Dienstleistungen auf dem EU-Markt anbieten.

Nicht-EU-Unternehmen müssen sicherstellen, dass ihre Werbe- und Informationsmaterialien, die sich an EU-Konsumenten richten, den Anforderungen der Richtlinie entsprechen. Das bedeutet, dass sie möglicherweise ihre Marketingstrategien anpassen müssen, um den EU-Standards gerecht zu werden.

Geplantes Inkrafttreten:

Der Entwurf der Richtlinie befindet sich zurzeit im EU-Gesetzgebungsverfahren (sogenannten Trilog) und soll noch im 2024 verabschiedet werden. Derzeit ist das Inkrafttreten für voraussichtlich 2026 geplant. Unternehmen, sowohl innerhalb als auch ausserhalb der EU, haben dann eine Übergangszeit, um ihre Praktiken anzupassen und die erforderlichen Anforderungen zu erfüllen.

Daher tun Nicht-EU-Unternehmen gut daran, die Entwicklungen aufmerksam zu verfolgen und rechtzeitig Massnahmen zu ergreifen, um den neuen Standards gerecht zu werden und etwaige rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

In der Schweiz kann Greenwashing im B2C Geschäft zurzeit nur über die Anwendung des Bundesgesetzes gegen unlauteren Wettbewerb abdeckt werden. Im Sommer 2022 scheiterte in der Schweiz der Vorstoss, ein explizites Greenwashing-Verbot einzuführen. Der Nationalrat war der Meinung, es gebe keinen akuten Handlungsbedarf und ein solches Verbot sei «wenig praxistauglich, da die Abklärung der Frage, ob ein konkretes Produkt als klimaneutral beziehungsweise umweltfreundlich angepriesen werden dürfte, jeweils mit grossem administrativem Aufwand verbunden wäre».

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