02. Juni 2021

Familienstiftungen aus CH- und FL-Perspektive

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Die liechtensteinische Familienstiftung als Instrument für den familieninternen Erhalt und Weitergabe des Vermögens in der Schweiz.

Die politische und wirtschaftliche Stabilität sowie die freiheitliche Ausgestaltung der Stifterrechte erlauben ein grosses philanthropisches Engagement in der Schweiz. Dem Wunsch allerdings, das Vermögen mittels einer Familienstiftung an die nächsten Generationen weiterzugegeben, sind in der Schweiz enge Schranken gesetzt.

Dieser Beitrag zeigt auf, inwieweit sich die Schweizer Familienstiftung von der liechtensteinischen unterscheidet und welches Instrument sich für den familieninternen Erhalt und Weitergabe des Vermögens besser eignet.

1. Schweizer Familienstiftung und Verbot von Familienfideikommissen

Der Zweck der Schweizer Familienstiftung ist von Gesetzes wegen auf die folgenden Leistungsmöglichkeiten beschränkt: Erziehung, Ausstattung und Unterstützung von Familienangehörigen oder für Ähnliches (Art. 335 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [«ZGB»]). Daraus könnte man schliessen, dass Familienmitglieder durch eine Stiftung vollumfänglich unterhalten werden können. Das Bundesgericht hat einer solchen Gesetzesauslegung jedoch bereits im Jahr 1949 einen Riegel geschoben: Gemäss seiner Rechtsprechung sind Stiftungen zur voraussetzungslosen Bestreitung des allgemeinen Lebensunterhaltes einer Familie oder einzelner ihrer Angehörigen als sogenannte reine Unterhalts- oder Genussstiftungen unzulässig (BGE 75 II 90 f.). Dies aufgrund der Überlegung, dass eine dauerhafte Bindung des Vermögens an eine Familie nur gerechtfertigt erscheint, wenn damit ein idealer und fürsorglicher Zweck verbunden ist. Möglich sind damit nur Ausschüttungen bei besonderen Bedürfnis- und Bedarfssituationen oder zwecks Existenzsicherung der Familie. Mit anderen Worten: Nur Ausschüttungen für besondere Anlässe wie z.B. die Heirat, die Geburt eines Kindes oder die Ausbildung eines Familienmitglieds. Weitgehende voraussetzungslose Zahlungen, wie z.B. eine jährliche Unterhaltspauschale an jedes Familienmitglied, sind nicht möglich.

Ebenfalls unzulässig sind in der Schweiz Familienfideikommissen, d.h. Vermögenskomplexe, welche durch Privatdisposition unveräusserlich mit einer Familie verbunden und zum Genuss der Familienglieder nach festgesetzter Sukzessionsordnung bestimmt ist (Art. 335 Abs. 2 ZGB).

Die Bedeutung von Familienstiftungen in der Schweiz ist aufgrund dieser engmaschigen Zweckmöglichkeit und der restriktiven Gerichtspraxis gering.

2. Vorteile der liechtensteinischen Familienstiftung

Mit Blick auf das nahe Ausland stösst man jedoch schnell auf das Fürstentum Liechtenstein, in welchem Familienstiftungen viel flexibler ausgestaltet werden können als in der Schweiz. Eine liechtensteinische Familienstiftung (Art. 552 ff. des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts) ist zwar einer schweizerischen ähnlich, sie weist allerdings im Gegensatz zur schweizerischen Familienstiftung diverse Vorteile auf:

2.1 Beliebiger Stiftungszweck

Die Familienstiftung kann als Instrument der generationenübergreifenden Vermögensgestaltung im Sinne einer reinen Unterhalts- oder Genussstiftung eingesetzt werden.

2.2 Vermögensschutz

  • Der Stifter kann vorsehen, dass Gläubiger von Begünstigten nicht auf die Ansprüche des Begünstigten aus der Stiftung mittels Sicherungs- oder Zwangsvollstreckungsverfahren zuzugreifen können (der Zugriff auf das Vermögen als solches kann aber nicht ausgeschlossen werden).
  • Pflichtteilsgeschützten Erben können grundsätzlich nur diejenigen Vermögensübertragungen vom Stifter auf die Stiftung anfechten, welche während der letzten zwei Jahre vor seinem Tode ausgerichtet wurden.

2.3 Völlige Anonymität

Durch die Möglichkeit der treuhänderischen Stiftungserrichtung und dem Umstand, dass die liechtensteinische Familienstiftung nicht ins Handelsregister eingetragen werden muss, wird ein Höchstmass an Diskretion garantiert (es wird nur die Gründungsanzeige hinterlegt, woraus u.a. die Mitglieder des Stiftungsrats, nicht jedoch der Stifter oder das Stiftungsvermögen ersichtlich sind).

2.4 Gemischte Stiftung

Mit der liechtensteinischen Stiftung lassen sich gemeinnützige und privatnützige Zwecke verbinden.

2.5 Umfassende Gestaltungs- und Kontrollmöglichkeiten

Der Stifter kann die Stiftung an sich binden und vollständig kontrollieren, z.B. durch Vorbehalt eines uneingeschränkten Widerrufs­ und Änderungsrechts oder Abschluss eines Treuhandvertrages mit den Stiftungsräten.

2.6 Steuern

Weil Schweizer Familienstiftungen steuerlich eher unattraktiv sind, können sich im Einzelfall auch aus steuerrechtlicher Sicht Vorteile für die liechtensteinische Stiftung ergeben.

Auch wenn die Ausgestaltung der liechtensteinischen Familienstiftung von der schweizerischen abweicht, ist sie aus Schweizer Sicht erlaubt und anerkannt. Liechtensteinische Familienstiftungen sind deshalb auch für in der Schweiz wohnhafte Stifter sehr attraktiv. Mithilfe einer liechtensteinischen Familienstiftung können Strukturen für eine nachhaltige und generationenübergreifende Vermögens- und Nachlassplanung geschaffen werden.

Das Stiftungsrechtsteam von MME unterstützt Sie gerne aus stiftungs-, erb- und steuer-rechtlicher Perspektive bei der Errichtung einer Familienstiftung nach Schweizer oder liechtensteinischem Recht sowie bei der Philanthropie allgemein. Gerne machen wir Sie mit den Möglichkeiten einer Stiftungserrichtung vertraut und besprechen mit Ihnen die konkrete Ausgestaltung. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.