11. September 2026

Die Schweiz hebt neutralitätsbedingte Sanktionen gegen die Ukraine auf: Welche zentralen rechtlichen Auswirkungen hat diese Entwicklung?

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Per 1. September 2026 wurden die ukrainespezifischen Exportbeschränkungen der Schweizer Ukraine-Verordnung aufgehoben. Künftig richten sich Ausfuhren in die Ukraine ausschliesslich nach dem ordentlichen schweizerischen Exportkontrollrecht. Die Änderung ist rechtspolitisch bedeutend, dürfte in der Praxis jedoch nur begrenzte Auswirkungen haben.

  • Raphael Brunner

    Legal Partner
  • Maura Décosterd

    Senior Legal Associate

1. Einleitung

Im Jahr 2022 entschied die Schweiz, ihr Sanktionsregime im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine an jenes der Europäischen Union anzugleichen. Zu diesem Zweck wurde die bestehende Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (SR 946.231.176.72; nachfolgend «Ukraine-Verordnung») angepasst, sodass sie die einschlägigen EU-Sanktionsregelungen, insbesondere die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 und die Verordnung (EU) Nr. 833/2014, widerspiegelt.

Um dem Rückgrat der schweizerischen Aussen- und Sicherheitspolitik, der Neutralit, , Rechnung zu tragen wurde die Ukraine-Verordnung darüber hinaus ergänzt. . Dies führte zur Einführung von Verboten betreffend die Ausfuhr von Kriegsmaterial, besonderen militärischen Gütern sowie Dual-Use-Gütern in die Ukraine bzw. zur Verwendung in der Ukraine. Gleichzeitig wurde ein Bewilligungsverfahren für strategische Güter mit Bestimmung Ukraine aufgenommen.

Diese ukrainespezifischen Ausfuhrsanktionen der Ukraine-Verordnung wurden per 1. September 2026 aufgehoben.

Was bedeutet dies nun für Schweizer Exporteure, insbesondere für Unternehmen der Verteidigungsindustrie? Hat der Bundesrat seine Haltung zur Wahrung der schweizerischen Neutralität grundlegend geändert? Die kurze Antwort lautet: Nein.

Während den vergangenen vier Jahren unterlagen Ausfuhren in die Ukraine bzw. zur Verwendung in der Ukraine zwei sich überschneidenden Regelungsregimen: dem Sanktionsrecht einerseits und dem Exportkontrollrecht andererseits. Das Sanktionsregime stützte sich auf das Embargogesetz sowie auf die Notrechtskompetenzen der Bundesverfassung, während das Exportkontrollregime auf dem ordentlichen schweizerischen Exportkontrollrecht beruhte, insbesondere auf dem Kriegsmaterialgesetz und der Kriegsmaterialverordnung (KMG/KMV) sowie dem Güterkontrollgesetz und der Güterkontrollverordnung (GKG/GKV).

Zumindest auf den ersten Blick dürfte die Aufhebung der ukrainespezifischen Sanktionen in der Ukraine-Verordnung für Schweizer Exporteure keine wesentlichen materiellen Änderungen mit sich bringen. Vielmehr könnte sie den Export in gewissen Fällen sogar vereinfachen, da künftig nur noch ein Regelungsregime zur Anwendung gelangt.

Mehrere weitere Elemente des schweizerischen Exportkontrollrechts dienen weiterhin dem Ziel, die Neutralität der Schweiz zu wahren. Dazu gehören Beschränkungen für Ausfuhren an kriegführende Staaten, Kontrollen von Wiederausfuhren von Kriegsmaterial schweizerischen Ursprungs sowie Bewilligungsvoraussetzungen, welche die aussenpolitischen Interessen und völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz berücksichtigen.

Vor diesem Hintergrund steht der Entscheid des Bundesrates, die ukrainespezifischen Ausfuhrsanktionen aufzuheben, im Einklang mit den Entwicklungen der vergangenen Jahre. Dazu zählen insbesondere:

  • der sogenannte «Zulieferer»-Entscheid des Bundesrates aus dem Jahr 2022, welcher die Einschränkungen für in ausländische Waffensysteme integrierte Komponenten schweizerischer Herkunft lockerte;
  • das Zulieferer-Merkblatt von 2024, das die regulatorische Behandlung von in der Schweiz hergestellten Komponenten für ausländische militärische Ausrüstung präzisierte
  • parlamentarische Vorstösse zur Änderung des Kriegsmaterialgesetzes, insbesondere Vorschläge zur Zulassung der Wiederausfuhr von Kriegsmaterial schweizerischen Ursprungs in die Ukraine durch Partnerstaaten; sowie
  • Diskussionen im Bundesrat und Parlament über einen gesetzlichen Rahmen zur Unterstützung der Ukraine, die eine breitere Neubewertung des Verhältnisses zwischen schweizerischer Neutralität und Unterstützung der Ukraine widerspiegeln.
  • Nicht zuletzt die Volksinitiative zur Neutralität (Neutralitätsinitiative) welche eine Verankerung des Neutralitätsgrundsatzes in der Bundesverfassung verlangt und über welche das Schweizer Volk am 27. September 2026 abstimmen wird.

2. Was hat sich geändert und welche Vorschriften gelten nun?

Wie bereits erwähnt, unterliegen Ausfuhren in die Ukraine nicht mehr den ukrainespezifischen Sanktionsverboten, welche bislang bestimmte militärische Güter, Dual-Use-Güter, strategische Güter sowie damit zusammenhängende Dienstleistungen erfassten.

Stattdessen gelten nun die allgemeinen Vorschriften des schweizerischen Exportkontrollrechts, insbesondere:

Kriegsmaterialrecht

  • Kriegsmaterialgesetz (KMG; SR 514.51)
  • Kriegsmaterialverordnung (KMV; SR 514.511)

Güterkontrollrecht

  • Güterkontrollgesetz (GKG; SR 946.202)
  • Güterkontrollverordnung (GKV; SR 946.202.1)
Diese Vorschriften regeln weiterhin die Ausfuhr, Wiederausfuhr, Übertragung und den Technologietransfer betreffend:
  • Kriegsmaterial
  • besondere militärische Güter sowie
  • Dual-Use-Güter und zugehörige Technologien.

3. Was bleibt unverändert?

Bewilligungsgesuche für Ausfuhren werden weiterhin im Einzelfall gestützt auf die jeweils anwendbaren exportkontrollrechtlichen Vorschriften geprüft. Die bestehenden Bewilligungspflichten gemäss Güterkontrollverordnung bleiben unverändert bestehen, insbesondere für Güter, die aufgeführt sind in:
  • Anhang 2 GKV (Dual-Use-Güter und -Technologien);
  • Anhang 3 GKV (besondere militärische Güter).

4. Neutralitätsrechtliche Aspekte

Die Verpflichtungen der Schweiz aus dem Neutralitätsrecht werden weiterhin über das bestehende Exportkontrollsystem umgesetzt. Wie der Bundesrat am 22. April 2026 bestätigte, wurde keine eigenständige neutralitätsrechtliche Gesetzgebung geschaffen. Neutralitätsbezogene Überlegungen werden weiterhin innerhalb der bestehenden Regelungen des Kriegsmaterial- und Güterkontrollrechts berücksichtigt.

5. Welche praktischen Auswirkungen ergeben sich für Exporteure?

Auf der Ebene der Grundsatzpolitik ist der Entscheid zwar von erheblicher Bedeutung. Seine unmittelbaren praktischen Auswirkungen dürften jedoch begrenzt sein. Das Zulieferer-Merkblatt bleibt weiterhin in Kraft. Dennoch wirft die neue Regelung verschiedene bislang ungeklärte Fragen auf, insbesondere hinsichtlich von Ausfuhren in EU-Mitgliedstaaten, bei denen die Güter letztlich in der Ukraine verwendet werden könnten, sowie bezüglich der Auslegung von Artikel 6 GKV im Zusammenhang mit Dual-Use-Gütern.

Zudem bleibt unklar, wie Neutralitätsüberlegungen künftig in der Praxis der schweizerischen Exportkontrolle berücksichtigt werden. Weitere Leitlinien der zuständigen Behörden werden erforderlich sein, um die konkreten Auswirkungen des neuen Ansatzes zu klären.

Nach der derzeitigen Rechtslage finden neutralitätsbedingte Beschränkungen für die Ausfuhr strategischer Güter gemäss Anhang 1 der Ukraine-Verordnung keine Anwendung mehr. Solche Güter können daher grundsätzlich ohne zusätzliche neutralitätsbezogene Einschränkungen ausgeführt werden. Dasselbe gilt für Dienstleistungen, mit Ausnahme von Tätigkeiten, die unter den Anwendungsbereich des Bundesgesetzes über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (BPSA; SR 935.41) fallen. Diese bleiben weiterhin ihrem eigenen regulatorischen Rahmen unterstellt.

Vor diesem Hintergrund sollten Unternehmen, die Güter oder Technologien in die Ukraine exportieren, nicht davon ausgehen, dass die Lockerung neutralitätsbedingter Beschränkungen die Notwendigkeit einer sorgfältigen exportkontrollrechtlichen Prüfung entfallen lässt. Vielmehr sollten sie weiterhin prüfen,
  • ob ihre Produkte in den Anwendungsbereich von KMG/KMV oder GKG/GKV fallen;
  • welche Bewilligungspflichten bestehen;
  • welche Endverwendung und welche Endnutzer vorgesehen sind; sowie
  • ob potenzielle militärische Verwendungen oder Wiederausfuhrszenarien bestehen.

Wo die regulatorische Einordnung unklar bleibt, empfiehlt sich weiterhin eine frühzeitige Abstimmung mit dem SECO.

6. Fazit

Die rechtlichen Fragen, die sich aus dem Entscheid des Bundesrates ergeben, beginnen sich erst abzuzeichnen. Was heute als politischer Kurswechsel erscheint, könnte morgen die Compliance-Landschaft nachhaltig prägen.

In einem Bereich, in dem regulatorische Entwicklungen die bestehende Praxis zunehmend überholen, sind sorgfältige rechtliche Analysen und ein proaktives Monitoring wichtiger denn je.

MME wird die weiteren Entwicklungen aufmerksam verfolgen und seine Klientschaft weiterhin dabei unterstützen, die daraus resultierenden rechtlichen und regulatorischen Unsicherheiten mit Sicherheit zu navigieren.

 

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