Haftung des Stiftungsrates bei Schweizer Stiftungen: Antworten zu Pflichten, Verantwortlichkeit, Gläubigerschutz und Governance.
Nein, es besteht keine spezifische Haftungsnorm analog dem Gesellschaftsrecht. Die Haftung des Stiftungsrates orientiert sich an den Haftungstatbeständen des allgemeinen Teils des Obligationenrechts (im Wesentlichen die Delikts- und die Vertragshaftung). Die analoge Anwendung der Organhaftung des Körperschaftsrechts wird abgelehnt.
Das Stiftungsrecht enthält vereinzelte Pflichten des Stiftungsrates. Eine allgemeine Haftungsnorm oder ein Aufgabenkatalog sowie die Unterscheidung zwischen delegierbaren und nicht delegierbaren Pflichten fehlt im Stiftungsrecht.
Bei der Deliktshaftung wird zwischen der Haftung im Innenverhältnis und der Haftung im Aussenverhältnis unterschieden. Die Vertragshaftung ist als reine Innenhaftung konzipiert. Der Gläubigerschaden kann deshalb nur über die Deliktshaftung abgewickelt werden.
Die Delikts- und Vertragshaftung sind zwei Haftungskategorien, die nebeneinander bestehen. Die gesetzlichen Bestimmungen der Vertragshaftung stellen den Geschädigten besser (Beweislastumkehr, Hilfspersonenhaftung und Verjährung). Die Deliktshaftung ist dagegen von einem engen objektiven Widerrechtlichkeitsbegriff geprägt, was den Anwendungsbereich einschränkt. Das Obligationenrecht sorgt aber daneben dafür, dass die beiden Haftungskategorien in ihrer Anwendung weitgehend vereinheitlicht sind. Sind beide Voraussetzungen erfüllt, besteht Anspruchskonkurrenz.
Im Rahmen der stiftungsrechtlichen Verantwortlichkeit wird nur der Vermögensschaden praktisch relevant. Der Gläubigerschutz kann im Stiftungsrecht nur über die Deliktshaftung ausgeglichen werden. Der Anwendungsbereich ist beschränkt, da das Stiftungsrecht Gläubigerschutznormen nur in einem engen Rahmen vorsieht (Art. 83b Abs. 1 ZGB, Art. 84a ZGB i.V.m. Art. 725 OR und Art. 83a ZGB i.V.m. Art. 961c Abs. 2 Ziff. 2 OR). Kapitalschutz nach dem Vorbild des Körperschaftsrechts ist im Rahmen des Verhaltensunrechts nicht vorhanden.
Die Vertragshaftung knüpft an die Missachtung von Pflichten, die dem Organ durch seine stiftungsrechtliche Stellung auferlegt sind. Es geht um die Pflichten, mit dem das Organ im Innenverhältnis betraut wurde, also um Pflichten aus einem Sonderverhältnis. Die Verhaltenspflichten ergeben sich aus Gesetz, den Statuten, der Rechtsprechung sowie den Reglementen. Der Haftungsrahmen ist damit für jede Stiftung unterschiedlich, und es besteht die Möglichkeit, einen Kapital- bzw. Vermögensschutz im Innenverhältnis (und nicht als Gläubigerschutznorm) festzulegen.
Der Stifter oder der Stiftungsrat haben die Möglichkeit, den Aufgaben- und Haftungsrahmen zu bestimmen und verbindlich festzulegen. Der Stiftungszweck bestimmt den Kontrollrahmen und die Risikofähigkeit der Stiftung. Ein zu enger Kontrollrahmen kann zu risikoaversem Verhalten des Stiftungsrates führen, was unter bestimmten Voraussetzungen unerwünscht sein kann. Die Bestimmung des richtigen Ordnungsrahmens ist eine der schwierigsten Aufgaben und sollte sorgfältig geprüft und dauernd überwacht werden.
Bei Fragen steht Ihnen unser Stiftungsrats-Team sehr gerne zur Verfügung.