Die Bundesregierung hat Ende Juli 2019 den Regierungsentwurf zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur 4. EU-Geldwäscherichtlinie veröffentlicht.
Die Bundesregierung hat Ende Juli 2019 den Regierungsentwurf zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur 4. EU-Geldwäscherichtlinie veröffentlicht. Neuerdings werden sogenannte „Kryptowerte“ wie Security Tokens und Kryptowährungen als Finanzinstrumente in das deutsche Recht aufgenommen, konkret in das Kreditwesengesetz (KWG). Zugleich werden alle Firmen, welche die digitalen Zugangsschlüssel (Private Key) für Investoren verwalten wie z.B. Wallet-Betreiber neuerdings der Aufsicht der BaFin unterstellt.
Die neuen Gesetzesanpassungen stellen das ganze Blockchain Ökosystem vor neue Herausforderungen. Neuerdings kann ein Unternehmen, welches ein Krypto-Verwahrgeschäft anbietet, ihre Geschäftstätigkeit nur durchführen, wenn es keine anderen Bank- oder Finanzdienstleistungen erbringt. Für traditionelle Finanzdienstleister bedeutet dies nichts anderes, als dass sie gezwungen werden, Custody Services für Digtial Asset über eine Tochtergesellschaft anzubieten.
In der EU können registrierte Finanzdienstleister via des Passporting-Mechanismus Geschäfte in anderen Staaten der EU abwickeln. Das Passporting ist jedoch bei der Verwahrung von Krypto-Assets nicht anwendbar, da es sich nicht um eine Finanzdienstleistung im Sinne der europäischen Verordnung handelt. Dementsprechend müssen, alle Finanzinstitute mit Sitz in der EU, welche weiterhin Finanzdienstleistungen in Deutschland erbringen wollen, auch eine Lizenz beantragen, um deutsche Investoren anzusprechen.
Für schweizerische Custodians von Krypto Assets bedeutet das neue Gesetze, dass sie sich ebenfalls um eine Lizenz in Deutschland bemühen müssen, sofern sich ihr Angebot auch an deutsche Kunden richtet. Sollten Schweizer Custody Unternehmen deutsche Kunden bedienen, so lohnt es sich somit, sich mit der neuen Gesetzgebung intensiv auseinanderzusetzen.
Unternehmen, welche eine Lizenz anstreben müssen die BaFin über ihre Absicht im frühen Quartal 2020 informieren und bis zum 30. Juni 2020 einen vollumfänglichen Antrag einreichen. Für Anbieter, die bereits vor dem 1. Januar 2020 im Kryptoverwahrgeschäft tätig sind, ist eine Übergangslösung vorgesehen. Sie müssen innerhalb von sechs Monaten einen Erlaubnisantrag stellen.