Arbeit auf Abruf ist in der Schweiz gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. Das Bundesgericht hat sich mit dieser Form der Arbeitsleistung zwar vermehrt auseinandergesetzt und Rechtsprechung zu diversen Fragen rund um das Institut der Arbeit auf Abruf entwickelt. Viele Fragen sind jedoch nicht abschliessend geklärt. Eine saubere vertragliche Regelung ist insbesondere vor diesem Hintergrund unumgänglich.
Die Zahl der Arbeitnehmer, die in der Schweiz Arbeit auf Abruf leisten, hat in den letzten Jahren stark zugenommen. Der Hintergrund davon ist, dass sich sowohl der Arbeitgeber als auch die Arbeitnehmer aus verschiedenen Gründen vermehrt hohe Flexibilität wünschen. Während auf Arbeitgeberseite vor allem Unternehmen in Branchen mit stark schwankender Nachfrage, wie z.B. in der Gastronomie und Hotellerie, im Gesundheitswesen oder in der Veranstaltungsbranche, ein hohes Mass an Flexibilität wünschen, sind es bei den Arbeitnehmern häufig Personen, die sich bewusst dafür entscheiden, nur unregelmässig oder ergänzend zu anderen Tätigkeiten arbeiten zu wollen, wie z.B. Studierende, Pensionierte, oder Personen, die mehrere verschiedene Jobs ausüben wollen.
Bei der Arbeit auf Abruf handelt es sich um uneigentliche Teilzeitarbeit. Im Unterschied zur normalen Teilzeitarbeit wird uneigentliche Teilzeitarbeit nicht aufgrund eines im Voraus festgelegten Arbeitsplans, sondern auf einseitigen Abruf durch den Arbeitgeber oder nach im Belieben des Arbeitnehmers stehendem Einsatzzeitpunkt geleistet.
Wie nachfolgend dargelegt wird, ist zwischen der echten und der unechten Arbeit auf Abruf zu unterscheiden:
A. Echte Arbeit auf Abruf
Bei echter Arbeit auf Abruf kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer einseitig abrufen, wobei den Arbeitnehmer eine Einsatzpflicht trifft. In diesem Fall gilt es insbesondere Folgendes zu beachten:
Bei der unechten Arbeit auf Abruf schliessen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber in der Regel einen Rahmenvertrag über die Arbeitsbedingungen ab. Im Rahmenvertrag werden jedoch keine konkreten Arbeitseinsätze und -zeiten festgelegt. Damit verpflichtet sich der Arbeitnehmer im Rahmenvertrag nicht zur Leistung von Arbeit, weshalb der Rahmenvertrag vor der konkreten Einsatzvereinbarung noch keinen Arbeitsvertrag darstellt. Ein Arbeitsvertrag kommt erst zustande, wenn der Arbeitnehmer einen vom Arbeitgeber angebotenen Einsatz annimmt. Im Unterschied zur echten Arbeit auf Abruf trifft den Arbeitnehmer jedoch keine Einsatzpflicht, sondern er hat das Recht, den vom Arbeitgeber angebotenen Einsatz abzulehnen.
Bei der unechten Arbeit auf Abruf gilt es insbesondere Folgendes zu beachten:
Zu beachten gilt es, dass das Gericht die Qualifikation eines Vertrages unabhängig vom (selbst übereinstimmenden) Willen oder von der Vorstellung der Parteien vornehmen kann. Dabei sind für die Qualifikation des Vertrags einzig die konkrete Ausgestaltung resp. die konkreten Merkmale des Vertrags relevant. Dies kann dazu führen, dass sowohl bei der echten als auch bei der unechten Arbeit auf Abruf im Falle eines regelmässigen Abrufs während einer längeren Zeit von einem normalen Teilzeitvertrag ausgegangen wird, was insbesondere zu einem Anspruch des Arbeitnehmers auf regelmässige Einsätze bzw. ein bestimmtes Arbeitspensum führen kann.
Nach dem Gesagten empfiehlt es sich im Einzelfall zu prüfen, ob ein Vertrag tatsächlich als uneigentliche Teilzeitarbeit oder ob er als normale Teilzeitarbeit ausgestaltet werden soll. Unser Arbeitsrechtsteam unterstützt Sie gerne bei der konkreten Ausgestaltung der Verträge.
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